12 - Strafrecht BT I [ID:9742]
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Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren.

Herzlich willkommen zum Strafrecht BT 1.

Hausaufgaben gibt es ja am Mittwoch nicht, deswegen können wir gleich anfangen, können

kurz überlegen, kurz gemeinsam wiederholen, worüber wir am Montag gesprochen hatten.

Wir haben ja zum einen die Paragraphen 267 fortfolgend, die die Urkunftsdelegte zu Ende besprochen.

Wir hatten da begonnen mit den Paragraphen 271, StGB, der Mittelbahn falsch Beurkundung.

Wenn Sie mal den 271 aufschlagen im Gesetz, so Sie ein Gesetz dabei haben, steht dabei

Ihnen was am Rand?

Haben Sie sich da was an den Rand hin notiert, beim 271?

Ich habe 415 ZBO.

415 ZBO, zum einen, das ist eine Bestimmung, was öffentliche Urkunden sind, denn der 271

dient ja dem Schutz öffentlicher Urkunden, die aufgrund ihrer Beweisfunktion gegenüber

jedermann auch inhaltlichen Richtigkeitsschutz genießen.

Haben Sie da was anderes hingeschrieben, weil Sie gerade so am Blättern sind?

Ja, den 348 StGB.

Genau, was ist das, der 348 StGB?

Ich glaube, das hat irgendwas mit, naja, Richtung Amtsdelikte zu tun, glaube ich.

Genau, Richtung Amtsdelikte, nämlich nach 348 wird bestraft ein Amtsträger, der in

einer öffentlichen Urkunde vorsätzlich eine unrichtige Tatsache sozusagen beurkundet.

Und welche Funktion hat nun dogmatisch gesehen, der § 271?

Was ist das, der 271?

Im Verhältnis zum § 348?

Na ja, man will quasi die Schutzlücke schließen, die dadurch entsteht, dass mittelbare Täterschaft

bei 348 eben nicht von einem Nicht-Amtsträger begangen werden kann, weil eben diese besondere

persönliche Eigenschaft fehlt.

Genau, es handelt sich also um einen eigenständig pönalisierten Fall, könnten wir sagen, der

mittelbaren Täterschaft, weil nach den allgemeinen Regeln, § 251, Alternative 2, eine solche

hier nicht möglich ist, wenn ich den gutgläubigen Amtsträger dazu bringe, etwas falsch zu beurkunden,

weil mir eben diese Eigenschaft als Amtsträger selbst fehlt, als Bürger, und ich deswegen

nicht nach 348 in Verbindung mit § 25 Absatz 1, Alternative 2 bestraft werden kann.

Sie haben gerade gesagt, den gutgläubigen Amtsträger müssen wir in eine Prüfung bzw.

in irgendwelche Situation bei 271 oder in mittelbarer Täterschaft von 348 in welches

Element von gutem Glauben des Amtsträges prüfen?

Ja, wenn Sie den § 271 prüfen und da steht dann drinnen, wie ist es da formuliert, lesen

Sie mal den 271 vor?

Also Absatz 1, wer bewegt das Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für

Rechte oder...

Dieses bewirken meint hier in dem Sinn, das ergibt sich letztlich eben aus der Systematik

des Gesetzes, dass das bewirken so verstanden wird im Sinn von ich bringe jemanden dazu,

also vor allem auch ich bringe jemanden dazu, das gutgläubig zu machen in dem Moment, wo

der Amtsträger bösgläubig ist, brauche ich das ja nicht, da kann ich ja dann nach 348

26 bestrafen, weil ich für die Teilnahme diese besondere Eigenschaft sozusagen nicht brauche,

sondern nur für die Täterschaft.

Gut, dann haben wir über den § 268 gesprochen, über die fälschungstechnische Aufzeichnungen,

wo wir gesagt haben, da handelt es sich also nach Absatz 2 um Aufzeichnungen, Darstellungen

von Messergebnissen und dergleichen, die durch ein Gerät selbsttätig bewirkt werden, das

heißt, ich habe hier eben nicht wie bei den Urkunddelikten, die ja, oder bei der Urkundfälschung,

die eine verkörperte Gedankenerklärung zum Gegenstand hat, einen Vertrauen sozusagen

in den, Klammer auf zumindest vermeintlichen, Klammer zu Aussteller der Urkunde, sondern

ich vertraue in die korrekten technischen Abläufe sozusagen bei diesem Gerät und wenn

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:30:42 Min

Aufnahmedatum

2018-11-21

Hochgeladen am

2018-11-21 18:29:03

Sprache

de-DE

Urkunde

Tags

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