13 - Strafrecht BT I [ID:9776]
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Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren. Ich begrüße Sie ganz herzlich in die neue Vorlesungswoche und zur Vorlesung Strafrecht BT 1.

Wir starten wie immer mit einer kurzen Wiederholung zu dem, was wir letzte Woche und schwerpunktmäßig vor allem dann am letzten Mittwoch miteinander gemacht haben.

Da ging es mit dem Bereich der Brandstiftungsdelikte.

Drei relativ einfache Fragen, ein kurzer Fall, der ein bisschen tricky ist, wo wir uns noch ein bisschen länger mit beschäftigen werden.

Aber das ist vielleicht auch gar nicht schlecht und bildet einen gewissen Übergang zu dem, womit wir uns in dieser Woche beschäftigen wollen.

1. Frage eigentlich, denke ich relativ einfach, wie stehen die Paragrafen 306 bis 306c systematisch zueinander?

Wenn man die beschreibt, was sind das für Delikte, wie gehören die zusammen, in welchem Verhältnis stehen die zueinander, wie könnte man das umschreiben?

306 bis 306c.

Ich kann mir fast nicht vorstellen, dass niemand von Ihnen das weiß.

Ich kann mir vielleicht vorstellen, dass Sie am Montagmorgen noch ein bisschen nicht so willens sind, sich zu melden, aber die Idee ist ja schon, dass in diesem ersten Teil der Stunde Sie auch was sagen.

Paragraf 306 ist ein spezifisches Sachbeschädigungstilikt und nicht der Grundtatbestand für 306a, weil 306a quasi auch ein Kollektivrechtsgut schützt oder eben auch die Allgemeinheit.

Also das ist bis dahin schon mal richtig, 306a ist keine Qualifikation zu 306, wir haben ja ganz andere Voraussetzungen, wir brauchen insbesondere keine fremden Sachen, das heißt, wir können was sagen, die Paragrafen 306 und 306a sind letztlich beide was?

Sind eigentlich beides Grundtatbestände für das, was anschließend kommt, zumindest zu großen Teilen, denn die Paragrafen 306b und 306c sind dann was?

Erfolgsqualifizierte Likte? Zum Teil sagen wir mal Qualifikationen, zum Teil erfolgsqualifizierte Qualifikationen, 306c ist das richtig, zum Teil auch ganz normale Qualifikationen mit ganz heterogenen Verhaltensweisen in den Paragrafen 306b,

was wichtig ist, sowohl der Paragraf 306b, jedenfalls in seinem Absatz 1 als auch der Paragraf 306c bauen alternativ sozusagen auf 306 oder 306a auf, also ganz egal welches dieser beiden Grundlegte, welche dieser beiden Basis-Tatbestände erfüllt ist, es ist jeweils eine Qualifikation möglich,

Ausnahme nur bei 306b Absatz 2, der nimmt ausdrücklich nur den 306a in Bezug. Gut, zweitens, wann liegt ein vollendetes Imbrandsetzen vor?

Wenn nach Entfernung des sozusagen Brandstoffes, das die Sache selbstständig weiter brennt.

Genau, es kommt auf die selbstständige Weiterbrennung an, auch dann, wenn der Brandstoff entfernt ist oder normalerweise verbrannt ist und es jedenfalls nicht mehr da und die Sache von sich aus allein weiter brennt.

Gut, was verbinden Sie im Zusammenhang mit Paragraf 306a Absatz 1, insbesondere 306a Absatz 1 Nummer 1 bei den Wohngebäuden, das ist so vielleicht der klassische Klausur-Anwendungsfall, aber die Fragen könnten sich ähnlich im Prinzip auch bei der Nummer 2 und der Nummer 3 stellen,

also was verbinden Sie im Zusammenhang mit 306a Absatz 1 mit den Stichworten einerseits Entwidmung und andererseits teleologische Reduktion, worum geht es da, wie sieht da so ein Sachverhalt aus, in welchem Zusammenhang kann das dann anzusprechen sein?

Haben Sie eine Idee? Zu einem von beiden? Herr Kollege? Okay, ja. Hier jemand, der eine Idee hat, wegen zu einem der beiden Stichworte. Ist das ein Ja oder ein Nein lächeln?

Also wir haben ja in dem 306a eben diese Formulierung, dass die Wohnung oder das Gebäude zum Wohnraum dienen soll und Entwidmung bedeutet sozusagen, dass wir die Aufhebung dieser Zweckbestimmungen haben, also dass wir sozusagen durch diese Brandlegung uns konkludent darauf einigen, dass wir den Wohnzweck aufgeben.

Also sehr schön zum Stichwort Entwidmung, dass Sie sagen, dieses Dienen zu Wohnzwecken dienen oder eben dieses Dienen, das kommt ja auch in den anderen Nummern dann teilweise vor, dieses Dienen, das ist sozusagen ein subjektiver Zwecksetzungsakt, also der Berechtigte sagt, jetzt dient eben dieses Gebäude zu Wohnzwecken und diese Widmung kann auch wieder aufgehoben werden, irgendwie ausdrücklich theoretisch, aber insbesondere auch konkludent und dann kann man natürlich dann sagen, dieses Anzünden eines Gebäudes, das kann, wenn nicht, dann kann das auch.

Das kann, wenn ich denn überhaupt entwidmungsberechtigt bin, wenn ich derjenige bin, der darüber zu entscheiden hat, dann kann dieses Anzünden eigentlich so als stärkste Form der Entwidmung vom Wohnzweck letzten Endes gesehen werden.

Das geht natürlich nicht, wenn ein Außenstehender irgendwie ein Feuerteufel unterwegs ist und das anzündet, denn der hat sozusagen kein Recht, das zu entwidmen.

Gut und das Stichwort teleologische Reduktion, in welchem Zusammenhang spielt das eine Rolle bei den Paragrafen 306a? Was ist da so der Teil der Story im Sachverhalt, der Sie zu diesem Stichwort teleologische Reduktion führt, dass man da ein paar Sätze dazu verliert? Was muss da im Sachverhalt so drinstehen?

Naja, es wird vertreten eben, weil die Strafe doch sehr hoch ist, Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, dass die abstrakte Gefährdung, die in Absatz 1 verlangt wird, quasi dann entfällt, wenn der Täter sich vergewissert, dass wirklich keine Person gefährdet werden kann.

Aber es wird, glaube ich, nur akzeptiert bei kleinen Hütten, wenn man wirklich auf einen Blick sieht, dass niemand drin sein kann und nicht bei größeren Gebäuden.

Also ganz genau, es geht also um Fälle, das wäre für Sie das Signal im Sachverhalt, dass irgendwas drinsteht, so sinngemäß kurz bevor er das angezündet hat, ist er noch einmal durch das Haus gegangen, um sich zu vergewissern, dass auch wirklich niemand drin ist.

Und wenn wir eben sagen, 306 A, da geht es jetzt weniger um den Schutz von Eigentum, muss ja nicht mal ein fremdes Haus sein, sondern es geht eben um diese Gemeingefahr, um diese Gefährdung von Menschen, dass man sagen könnte, dieser Schutzzweck ist eigentlich, obwohl das ein Wohnhaus ist, nicht erfüllt, wenn ich vorher mir ganz genau angeguckt habe, dass da niemand drinnen ist.

Das ist ja das Typische für das Instrument der teleologischen Reduktion, dass man sagen würde, vom Wortlaut her passt das da drunter, fällt das da drunter, aber nach seinem Sinn und Zweck ist es dann hier nicht einschlägig.

Und nun ist schon zum einen die Frage, ob man so eine teleologische Reduktion überhaupt bei abstrakten Gefährdungsdelikten anerkennen sollte, weil man eben vielleicht sagt oder genauso auch argumentieren könnte, die abstrakte Gefahr, die liegt eben gerade darin, dass es ein Wohnhaus ist.

Ansonsten, wenn ein Mensch drin sein müsste, wäre es ein so halbkonkretes Gefährdungsdelikt, also die abstrakte Gefährdung, dafür ist das eben ausreichend, das widerspricht so ein bisschen dem Charakter der abstrakten Gefährdungsdelikte, das zu reduzieren, bzw. die Rechtsprechung sagt dann eben, das könnte schon möglich sein, aber wenn wir es für möglich halten würden, dann nur bei Gebäuden, bei denen wirklich mit einem Blick überschaubar ist, also im Grunde genommen nur bei Gebäuden mit einem Raum mehr oder weniger,

dass tatsächlich niemand drinnen ist, das heißt für die normale Praxis und für ihre normalen Klausurfälle wird das letzten Endes entfallen, aber wenn eben im Sachverhalt so etwas drinsteht, er hat sich nochmal vergewissert und so weiter, dann würde man von Ihnen erwarten, dass Sie kurz etwas zu dieser teleologischen Reduktion schreiben.

Würde das auch gelten, wenn man zum Beispiel durch den Zeitpunkt der Brandstiftung selber als Brandstifter sehr stark annimmt, dass in dem Gebäude keiner mehr sein kann, sagen wir zum Beispiel ein Kaufhaus in Berlin, Mitte nachts um halb vier, wo vermutlich wirklich keiner mehr drin ist,

selbst man weiß, dass die Wachmannschaft um zwei und um fünf kommt oder so was, ist das dann immer noch so ein Sicherstellen oder nicht?

Dann hätten wir jetzt in unserem Beispiel hätten wir das Problem gar nicht mit der teleologischen Reduktion, warum nicht?

Dieses Beispiel hier, Kaufhaus zu einer Zeit, wo nach allem was man weiß auch kein Wachdienst da ist, das Reinigungspersonal noch nicht da ist, warum brauchen wir da die teleologische Reduktion gar nicht?

Genau, weil es kein Wohnhaus ist, sondern weil es was ist?

Also es ist kein Wohnhaus nach Nummer eins, es ist nur ein Gebäude nach Nummer drei und bei der Nummer drei heißt er gerade dann zu Zeiten, zu denen sich dort Menschen aufzuhalten pflegen.

Aber insofern ist trotzdem die Frage eigentlich ganz gut, weil man das sozusagen sieht, da ist das mehr oder weniger vertypt letzten Endes schon in die Tatbestandsfassung mit hineingenommen.

Und das ist dann wie immer, wenn man so systematisch argumentiert, dann kann man ja immer entweder eher analogisch oder eher gegenschüssig argumentieren.

Man könnte sagen, schaut man in der Nummer drei, da steckt das sogar drin, dann können wir das als teleologische Reduktion noch in die Nummer eins auch mit hineinnehmen.

Man könnte aber auch argumentieren, in der Nummer drei hat der Gesetzgeber das explizit sozusagen diese Fälle daran gedacht, also dieses Problem ist ihm sozusagen bewusst.

Und bei der Nummer eins hat er darauf verzichtet, hier Einschränkungen zu machen, deswegen würde es auch nicht sein Willen, entsprechend das teleologisch zu reduzieren.

Gut, das sind, sag ich jetzt mal so die absoluten Grundbegriffe, Grundkenntnisse, ganz typischen Konstellationen bei Brandstiftungsklausuren.

Wir hatten ja noch darüber gesprochen, dass wir eben dann sehr häufig bei dieser Brandstiftung gerade durch den Eigentümer selbst, auch noch den § 265 haben,

den Versicherungsmissbrauch, dass unter Umständen bei einer Meldung an die Versicherung der § 263 im Betracht kommt und so weiter.

Also das sind alles vielleicht auch Vorschriften, die Sie bei dem 306b Absatz zwei Nummer zwei sich vielleicht an den Rand schreiben sollten,

den § 265 und den § 263, weil das eben typische Konstellationen sind.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:27:52 Min

Aufnahmedatum

2018-11-26

Hochgeladen am

2018-11-26 18:49:03

Sprache

de-DE

Tags

aussagedelikte wahrheitspflicht rechtsgut strafzumessung wahrheitstheorie
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