14 - Strafrecht BT I [ID:9792]
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Guten Morgen, meine Damen und Herren. Herzlich willkommen in Strafrecht BT 1.

Wir befinden uns mitten in unserem Abschnitt über die Aussagedelikte und andere Delikte

gegen die Rechtspflege. Wir haben am Montag einen allgemeinen Überblick ein bisschen zu den Aussagedelikten

gemacht. Wann ist eine Aussage unwahr? Falsch im Sinne der Aussagedelikte, also Gegensatzpaar,

insbesondere subjektive Theorie, objektive Theorie. Wie gesagt, wenn Sie herrschen in Meinung, sagt

unwahr ist die Aussage dann, wenn Sie, Klammer auf, vorbehaltlich aller Defizite der menschlichen

Erkenntnismöglichkeiten, Klammer zu, nicht mit der Wahrheit übereinstimmt. Das entspricht zu dem

intuitiven Verständnis von unwahrer, unrichtiger Aussage. Das erklärt im Grunde genommen auch die

Möglichkeit etwa einer Fahrlässigkeit, Strafbarkeit, die wir bei der subjektiven Theorie ganz schwierig

nur begründen könnten und den Umstand, dass im Prinzip natürlich niemand mehr sagen kann,

als das, was er tatsächlich weiß, dem können wir über den subjektiven Tatbestand gerecht werden,

weil gegebenenfalls der Täter, der denkt, alles richtig zu sagen, jedenfalls vorsatzlos handeln

würde. Wir haben dann gesehen in diesem § 153 fortfolgenden gibt es neben so einigen begleitenden

Regelungen, über die wir heute auch dann sprechen werden, drei Grundformen sozusagen der vorsätzlichen

Falschaussagedelikte. Das sind zum einen der § 153, die falsche uneidliche Aussage, zum zweiten § 154,

der falsche Eid oder Mein Eid, also die eidliche Falschaussage, die sich teilweise als Qualifikation

zu § 153 darstellt, soweit nämlich die gleichen Tätergruppen angesprochen sind, Zeugen und

Sachverständige, aber teilweise auch einen eigenständigen Charakter hat, nämlich soweit hier auch

falsche Eide von anderen Personen, insbesondere von Parteien im Zivilverfahren in Betracht kommen,

die bei § 153 überhaupt keine tauglichen Täter sind. Und das hatten wir dann abgeschlossen und haben

jetzt noch offen sozusagen eine weitere Form, Grundform der vorsätzlichen, des vorsätzlichen

Falschaussagedelikts, das ist die falsche Versicherung an Eidestadt, § 156 StGB. Hat hier irgendjemand ein

StGB offen liegen? Ja, Sie haben eins offen liegen. Sind Sie so lieb, den 156 mal vorzulesen?

Wer von einer zur Abnahme einer Versicherung an Eidestadt zuständigen Behörde eine solche Versicherung

falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft? Dankeschön. Wir haben also an

Stelle einer falschen Aussage vor Gericht oder eines falsche Eides vor Gericht die falsche Abgabe

einer Versicherung an Eidestadt, gemeint ist hier auch wieder nicht, man begeht irgendein Fehler,

ein Versprecher bei der Form der Versicherung an Eidestadt, sondern man gibt eine Versicherung an

Eidestadt ab auf eine inhaltlich falsche Erklärung natürlich vor einer zur Entgegennahme einer

solchen Versicherung zuständigen Stelle, also von daher eine parallele Konstruktion sozusagen wie

beim 154 wie bei Main-Eid, das berücksichtigt eben, dass es im Grunde genommen nur relativ wenige

Stellen gibt, die überhaupt zur Abnahme von Eiden, was er der 154 voraussetzen würde, zuständig

sind. Zuständig zur Abnahme von Eiden sind insbesondere Gerichte, da steht ja im 154 auch

drinnen vor Gericht auch nicht in allen Verfahrenstufen und Verfahrensarten, aber eben in

ausgewählten Verfahrensarten, Verfahrensstadien und dann sonst nur noch ganz wenige Stellen,

ich hatte Ihnen gesagt vor allem wichtig die Untersuchungsausschüsse, es gibt dann noch so

beim Patentamt so Verfahren, wo man irgendwie auch irgendwie etwas beeiden muss, aber es sind

insgesamt relativ wenige. Statt eines Eides kommt allerdings in sehr vielen Verfahren und vor sehr

vielen Stellen möglich, dass ich zur Bekräftigung meiner Aussage eine sogenannte Versicherung an

Eides statt abgebe, also keinen Eid, sondern etwas, was sozusagen an die Stelle des Eides in

diesem Verfahren treten soll. Wir haben zum einen in der ZPO, haben Sie jetzt noch nicht gehört,

die Vorlesung § 294 Zivilprozessordnung, ganz generell eine allgemeine Vorschrift drin, wenn

Dinge glaubhaft zu machen sind im Zivilprozess, dann kann diese Glaubhaftmachung jedenfalls immer

auch durch eine Versicherung an Eides statt erfolgen und wir haben eben in verschiedenen

zivilrechtlichen Verfahren etwa im Insolvenzverfahren gibt es die Möglichkeit an der Versicherung an

Eides statt, aber auch in Verwaltungsverfahren die Möglichkeit oder teilweise eben die Pflicht,

bestimmte Dinge glaubhaft zu machen durch eine Versicherung an Eides statt. Hat von Ihnen schon

mal jemand eine Versicherung an Eides statt bei irgendwas abgeben müssen können dürfen?

Irgendeine Erfahrung in einer Versicherung an Eides statt, wo ist das passiert? Beim Landratsamt?

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:27:25 Min

Aufnahmedatum

2018-11-28

Hochgeladen am

2018-11-28 18:19:03

Sprache

de-DE

Tags

verfahren aussagedelikte angestifteter rechtspflege versicherung beteiligung tatentschluss versuchsstadium strafvereitelung strafbar
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