Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Starten wir mit der BDL 2. Herzlich willkommen dazu.
Was ich heute für den Einstieg der Stunde geplant habe, ich wollte nochmal kurz rekapitulieren,
was wir bisher über die Beteiligungsfinanzierung, wenn die Herren sich auch gesetzt haben,
was wir bisher über die Beteiligungsfinanzierung und das Eigenkapital allgemein gesagt haben,
kurz rekapitulieren, weil wir heute ein bisschen darüber hinausgehen und da sollte dann diese
Basis wenigstens sitzen. Also erinnern Sie sich daran, dass wir gesagt haben, das Eigenkapital
bildet eine wichtige Funktion im Unternehmen, das Eigenkapital hat eine Haftungsfunktion
für Unternehmen und das Eigenkapital dient letztendlich dazu auch Risiken zu tragen und
Risiken für Risiken zu haften. Das ist letztendlich der Grund, weshalb wir gesagt haben, mit einer
verbesserten Eigenkapitalposition wird es für Unternehmen auch immer leichter Fremdkapital
in Form von Krediten von den Banken zu bekommen. Also das ist der Sinn und Zweck des Eigenkapitals,
Risiken zu tragen, als Haftungsgrundlage zu dienen, das ist das essentielle Merkmal von
Eigenkapital. Darüber hinaus haben wir uns angesehen, wie kommt denn das Eigenkapital ins
Unternehmen und da haben wir gesehen, das hängt von der Rechtsform ab, also wenn Sie eine
Einzelunternehmung sind, ein Einzelunternehmer, dann können Sie nur Ihr eigenes Geld in Form
von Eigenkapital in das Unternehmen einbringen. Das wird ein bisschen leichter, wenn Sie dann
eine Gesellschaftsform haben, also nicht mehr ein Einzelunternehmen, sondern eine Gesellschaft,
also mehrere Personen sind daran beteiligt. Bei Personengesellschaften können Sie dann
mehrere vollhaft damit aufnehmen, zum Beispiel bei einer OHG kann eine zweite Person noch
Eigenkapital in das Unternehmen einbringen. Und richtig einfach oder richtig gut wird es dann
bei den Kapitalgesellschaften, da können Sie in der Regel eine breite Basis an Personen
daran beteiligen, vor allem bei der Aktiengesellschaft und das war das Objekt, der begierte
sozusagen, das war das Objekt, das wir uns die letzten Stunden genauer angeschaut haben.
Und bei der Aktiengesellschaft, da sind wir darauf eingegangen, wie kommt das Eigenkapital
in die AG, zum einen bei der Gründung, hier haben wir das Beispiel der IPO gemacht, also
wenn ein Unternehmen erstmals an die Börse geht, wie kommt da das Eigenkapital in die
AG rein? Und stehen geblieben sind wir jetzt bei der zweiten Variante, also nicht bei der
Gründung oder beim IPO einer AG, sondern wenn die AG schon länger auf dem Markt tätig
ist, dann kann sie eine Kapitalerhöhung durchführen und das ist eine durchaus häufig gewählte
Form der Eigenkapitalaufnahme bei Aktiengesellschaften, die Kapitalerhöhung. Und hier habe ich Ihnen
Beispiele gebracht und Sie haben gesehen, dass im Gegensatz zu den IPOs, die 2009 im
Krisenjahr durchaus geschwächelt haben, haben Sie hier gesehen, dass das Gleiche für Kapitalerhöhungen
nicht zutrifft. Also an diesem Beispiel, im Vergleich zu der einen IPO im Prime Standard,
die wir 2009 hatten, haben wir hier und die Liste ist bei weitem nicht vollständig, das
ist so eine Top-Rangliste, also es waren noch viel mehr Unternehmen, die hier eine Kapitalerhöhung
im Jahr 2009 durchgeführt haben. Das hier sind die größten gewesen oder die prominentesten
Unternehmen, die eine Kapitalerhöhung durchgeführt haben. Also Sie sehen, in schlechten Börsenzeiten
die IPOs finden kaum noch statt, Kapitalerhöhungen sind aber durchaus denkbar. So und was wir
uns jetzt heute ansehen möchten und es ist durchaus ein bisschen ein komplizierterer
Inhalt ist, sind die Bestimmungen, die mit einer Kapitalerhöhung einhergehen. Also ein
Unternehmen kann nicht einfach so eine Kapitalerhöhung durchführen, das haben wir uns schon angesehen,
ich verweise Sie nochmal auf die Fone 159, wo wir die Formen der Kapitalerhöhung uns
angeschaut haben. Also eine wesentliche Voraussetzung ist die Zustimmung in der Hauptversammlung
und da brauchen Sie generell, das gilt für alle Kapitalerhöhungen, eine Dreiviertelmehrheit.
Also sowohl für die ordentliche, für die bedingte als auch für die genehmigte Kapitalerhöhung
brauchen Sie eine Dreiviertelmehrheit in der Hauptversammlung. Darüber hinaus müssen Sie
in aller Regel, also es gibt nur ganz beschränkte Ausnahmen, wo Sie das nicht machen müssen,
in aller Regel müssen Sie bei jeder Form der Kapitalerhöhung auch ein Bezugsrecht einrollen.
Ein Bezugsrecht für alte Aktionäre und mit diesem Bezugsrecht, wie der Name schon sagt,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:27:32 Min
Aufnahmedatum
2011-07-06
Hochgeladen am
2018-04-27 15:40:36
Sprache
de-DE