So, es ist Viertelnach. Von daher würde ich vorschlagen, dass wir anfangen. Herzlich willkommen
zurück hier in der Vorlesung Grundrechte heute am 30.06. Wie Sie sehen, ich bin nicht Herr
Kajewski und ich war letzte Woche schon da. Ab nächster Woche ist Herr Kajewski dann auch
wieder für Sie da. Ich habe also die Vorlesungen jetzt nicht für mich gekapert. Aber letzte
Woche war ich unhöflich und habe mich bei Ihnen nicht vorgestellt. Das würde ich gerne
nachholen. Damit Sie mir dann auch nicht gleich wieder in Ihre Handys versacken, habe ich
mir gedacht, ich baue das wie ein Social Media Profil auf. Als erstes hier mein Memoji. Mein
Name ist Martin Gronemann. Ich bin wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches
Recht und Völkerrecht. Promoviere bei Herr Kajewski zum internationalen Investitionsschutz
und Völkerrecht. Sie erreichen mich auch nach der Vorlesung, falls es Fragen gibt, unter
meiner E-Mail-Adresse martin.gronemann.fau.de. Gut, der Höflichkeit ist genüge getan. Ich
würde sagen, wir legen dann auch gleich los. Herr Kajewski hat mich beauftragt, mit Ihnen
den Übungsfall 5 zu besprechen. Und ich gehe davon aus, dass Sie den Sachverhalt natürlich
zu Hause gelesen, markiert, gegliedert und sich Ihre ersten Ideen natürlich schon mit
hier hergenommen haben. Gut, nichtsdestotrotz würde ich vorschlagen, wir fassen den Fall
noch mal ganz kurz zusammen, damit wir denselben Ausgangspunkt haben. Und Sie fangen natürlich
wie in jeder Klausur dann auch immer erst mal bitte mit dem Bearbeitervermerk an. Warum?
Der Bearbeitervermerk ist die Gebrausanweisung Ihres Falles, der zeigt Ihnen eben, was Sie
tun sollen und was Sie auch gerade nicht tun sollen. Sprich, wenn die Zulässigkeit ausgeschlossen
ist, dann schreiben Sie dazu bitte auch kein Wort. Heute die Frage eben, hätte die Verfassungsbeschwerde
Aufsicht auf Erfolg? Und Aussicht auf Erfolg sollte Ihnen mittlerweile geläufig sein, erfordert
die Prüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit. Das wollen wir im Folgenden tun. Zum Sachverhalt,
wir haben hier die Sandbank GmbH, das ist unsere Beschwerdeführerin, die betreibt ein Sonnenstudio
und Sonnenstudios dürfen eigentlich erst ab 18 Jahren besucht werden. Allerdings ist es
so, dass immer wieder minderjährige Schüler dort angetroffen werden und die Geschäftsführung
weiß das. Sie geht sogar darüber hinaus, sie sagt, das ist Teil ihres Geschäftsmodells.
Gut, die Behörde verhängt dann im Anschluss eben ein Bußgeld, gerade wegen den Minderjährigen
und unsere Beschwerdeführerin möchte dann dagegen vorgehen. Sie sehen, das ist eine
unbekannte Norm. Wir haben hier heute zu tun mit dem NISG. Das ist eben so ein bisschen das
Gimmick am Ölrecht. Sie werden regelmäßig mit unbekannten Normen konfrontiert werden. Für uns
ist hier besonders relevant, dass das eigentlich die gesetzliche Grundlage für den Bußgeld Bescheid
ist und wir schauen uns dann eben auch das Ganze später einmal genauer an. Rechtsmittel bleiben
natürlich erfolglos, weil wir sind im Verfassungsrecht. Sie erinnern sich Rechtswegserschöpfung,
Voraussetzungen für die Zulässigkeit. Das stellt also für uns hier kein Problem ein. Die Sun Bank
GmbH sagt jetzt eben, naja, das Ganze ist ein Eingriff hier, das ist mein Geschäftsmodell,
mein Gewinn geht deutlich zurück, wenn jetzt mir hier die Minderjährigen wegbleiben. Fragliche
Praktik muss man sagen, aber wir müssen schauen, ob das nicht doch verfassungsgemäß sein könnte.
Das Gesetz sei im Übrigen untauglich, da ja auch Jugendliche im Freien, so wie heute bei dem
unglaublich heißen Wetter, eben der Strahlung ausgesetzt sind. Und zudem, das ist immer wieder
auch das Problem, was der Gesetzgeber natürlich hat, das Ganze ist nicht hieb- und stichfest
wissenschaftlich nachgewiesen. Die Studienlage vielleicht auch nicht eindeutig. Gut, außerdem,
und das fand ich, als ich den Fall vorbereitet hatte, so ein total wildes Argument ehrlich gesagt,
naja, außerdem sei doch die Vitaminbildung, die UV-Strahlung positiv, denn man bekomme ja dadurch
auch Vitamin D. Ich habe mir dann in dem Moment gedacht, vermutlich, also ich habe mir vorgestellt,
wie sehen jetzt diese Inhaberinnen und Inhaber dieser Sun Bank GmbH aus. Mir ist dann auch direkt
wieder die Tanning-Mamme eingefallen. Ich weiß nicht, ob ihr euch oder sie sich viel mehr an dieses
Meme erinnern. Das ist nämlich ein Beispiel par excellence. Die gute Dame hatte ihre 6-jährige
Tochter mit in ein Solarium genommen und versteht das Problem nicht. Gut, weiter geht's. Wir haben
jetzt hier im Sachverhalt, und das möchte ich auch noch mal besonders betonen, sie haben hier die
amtliche Begründung eben abgedruckt. Das ist auf der zweiten Seite des Sachverhalts, und immer,
Presenters
Martin Gronemann
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:09:53 Min
Aufnahmedatum
2022-06-30
Hochgeladen am
2022-07-01 04:49:06
Sprache
de-DE