Ja, meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zur heutigen Veranstaltung.
Sie sehen, ich bin schon maskiert.
Wofür ich das mache, weiß ich nicht.
Herr Trotter, wissen Sie, warum ich das mache?
Keine Ahnung.
Aber Sie haben sich es verdient.
Sie haben ja wunderbar diese Klausur geschrieben.
Ich habe so viele, dass Sie diesen Aglipulli von mir verdient hatten.
Auf jeden Fall.
Und da werde ich heute also diese Weihnachtsveranstaltung mit Ihnen halten.
Es sind, glaube ich, noch nicht so viele drin.
Ich vermute, dass einige vergessen haben, dass wir früher beginnen.
Ich werde also dann einen Großteil erst um Viertel nach begrüßen können.
Oder aber es schreibt ein Großteil auch jetzt schon diese Zivilrechtsklausur mit.
Wenn ich das richtig verstanden habe, haben Sie bis um 14 Uhr Zeit.
Wir werden auf jeden Fall früh genug enden, damit Sie alle diese Klausur noch schreiben können.
So, meine Damen und Herren, jetzt geht es also weiter mit dem Stoff.
Das kann ich Ihnen nicht ersparen.
Also Weihnachtsvorlesung bedeutet nicht, dass wir jetzt nur noch hier lustige Späße machen.
Leider geht das nicht, weil ich nicht die Zeit habe.
Aber wir fahren fort mit der Rechtswidrigkeit.
Und Sie können sich erinnern, Paragraf 32 StGB.
Da waren wir stehen geblieben.
Und zwar bei der Notwehrlage gegenwärtiger rechtswidriger Angriff.
Und das haben wir alles durchgenommen.
Wir haben durchgenommen, was ein Angriff ist, dass das eine Bedrohung eines Individualrechtsgutes durch menschliches Verhalten ist.
Wir haben durchgenommen, was Rechtswidrigkeit bedeutet.
Das muss ein Angriff sein, der im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
So sagt es die herrschende Meinung zumindest.
Und dann haben wir als letztes noch durchgenommen, die Gegenwärtigkeit.
Wann ist ein Angriff gegenwärtig?
Entweder, wenn er unmittelbar bevorsteht, wenn er gerade stattfindet oder noch fortdauert.
Und bei diesem Fortdauern, da haben wir uns am Schluss angeschaut, den Diebstahl, der vollendet, aber noch nicht beendet ist.
Wofür sind eigentlich diese Bommel da?
Das ist mir auch völlig schleierhaft.
Das ist vollkommen egal.
Also da sind noch so, zu Ihrer Information, so kleine Bommel da.
Wofür die sind, weiß ich überhaupt nicht.
Das macht ja auch nichts.
Wir machen jetzt weiter hier bei der Rechtswidrigkeit.
So, jetzt muss ich mal schauen, dass das Gerät hier das weiter schaltet, aber das müsste eigentlich funktionieren.
Und da stehen wir immer noch bei den Rechtfertigungsgründen innerhalb des STGB und der STBO.
Und da bei der Notwehr, und wir haben bereits gemacht, das zeige ich Ihnen jetzt nochmal, mithilfe dieser Maus,
mit der gehe ich jetzt da ganz nach unten und gehe wieder auf diesen Laserpointer.
Das hier haben wir alles schon gemacht, diese Nummer eins.
Und jetzt kommen wir zur Notwehrhandlung, also zur Verteidigungshandlung gegen Rechtsgüter des Angreifers.
Und das ist ganz wichtig, dass Sie das berücksichtigen bei der Notwehr.
Wenn Sie das in der Klausur falsch machen, das ist eigentlich eine Katastrophe,
dass Sie so eine Notwehr gegen einen Nichtangreifer zulassen, das ist ausgeschlossen.
Es muss sich also die Notwehrhandlung gegen Rechtsgüter des Angreifers richten, nicht gegen Rechtsgüter Dritter.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:45:28 Min
Aufnahmedatum
2020-12-21
Hochgeladen am
2020-12-21 19:08:46
Sprache
de-DE