So, ich begrüße Sie zur Vorlesung Grundrechte.
Ich muss zunächst einmal mich entschuldigen, dass ich Sie am Montag so
schnöde habe im Stich gelassen. Ich hatte aus persönlichen Gründen war ich nicht
in der Lage die Vorlesung zu halten. Ich hoffe es saß hier niemand im Saal und
hat geweint oder auf seine Freunde und Freundinnen gewartet oder es hat sich
auch niemand umsonst mit Horden von 9 Euro Ticket Besitzerinnen und
Besitzern umsonst in die S-Bahn gequetscht. Wir werden versuchen das
ein wenig das Programm ein wenig zu verdichten, so dass da jetzt nichts
weiter verloren geht. Wir hatten in den letzten Sitzungen uns mit Artikel 12
beschäftigt. Sie hatten dann am Donnerstag vor einer Woche auch noch mit
Herrn Gronemann einen Fall bearbeitet. Insofern auch da vielleicht nochmal
exemplarisch dann Artikel 12 angewandt. Es wird ja in den PUs diese Woche auch
Thema sein. Einige von Ihnen hatten das schon. Insofern sollte das
eigentlich hinreichend Übung gewesen sein für dieses wichtige Grundrecht.
Bevor ich dann heute mit Artikel 14 beginne vielleicht noch einmal kurz eine
Reflexionspause, ob es noch Aspekte von Artikel 12 gibt die Sie gerne hier noch
einmal angesprochen hätten oder nachfragen.
Das ist nicht der Fall oder jedenfalls nicht unmittelbar oder jedenfalls nicht
so, dass Sie es jetzt ohne weitere Vorbereitung artikulieren wollen.
Ansonsten gilt natürlich auch immer wenn Ihnen auch zwischendurch Fragen
kommen, stellen Sie die mir gerne auch per Mail und wenn das etwas ist wo ich
denke das ist jetzt grundsätzlicher Art würde ich mir auch die Freiheit
rausnehmen das dann in der folgenden Sitzung noch mal aufzugreifen aber
selbstverständlich antworte ich auch gerne auf diese Fragen.
Artikel 14 ist ein nicht ganz einfaches Grundrecht. Das sage ich gleich.
Das heißt also wenn Sie jetzt denken Mensch die schwierigsten Sachen hatten
wir schon mit Artikel 4, 5 und 12 dann muss ich Sie enttäuschen.
Es kommen noch zwei schwergewichte sozusagen Artikel 14 und Artikel 3.
Schwergewichte auch vor allen Dingen deswegen weil es eben eine ausgefeilte
Dogmatik gibt aber weil das auch etwas ist was in den Klausuren und den Prüfungen
auch vor allen Dingen in der tatsächlichen Praxis auch immer wieder
eine große Rolle spielt. Bei Artikel 14 kommt hinzu dass das Bundesverfassungsgericht
sehr spät in seiner Rechtsprechung also für uns ist das natürlich auch schon
wieder viele viele Jahrzehnte her aber im Grunde genommen erst in den 80er
Jahren eine Dogmatik entwickelt hat die natürlich jetzt längst etabliert ist
aber zuvor hatte ich werde das erläutern der Bundesgerichtshof bereits
unter Rückgriff auch auf reichsgerichtliche Entscheidung eine
etwas anders gelagerte Dogmatik von Artikel 14 entwickelt und das kam dann
gewissermaßen in den 80er 90er Jahren auch zu gewissen Reibereien die bis heute
nachwirken weil sie zumindest im unterschiedlichen Institut herausgebildet
haben die auch den Studierenden und der Praxis auch leider immer wieder
Schwierigkeiten bereiten deswegen müssen wir uns heute und wir werden das am
Montag fortführen ein wenig konzentrieren und zusammennehmen wenn wir
über Artikel 14 sprechen vielleicht zunächst einige allgemeine Überlegungen
Artikel 14 der Schutz des Eigentums die Eigentumsfreiheit ist ein klassisches
Grundrecht sie finden das im Grunde genommen bis in die Grundrechts
Verbürgung oder die Verbürgungen grundlegender Rechte Bürgerrechte
Menschenrechte in auch den Freiheitsverbürgungen der bürgerlichen
Verfassungen des 19. und 18. und 19. Jahrhunderts eine Frage die so ein
bisschen dahinter steht ist in welchem Zusammenhang steht das jetzt
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:27:05 Min
Aufnahmedatum
2022-07-07
Hochgeladen am
2022-07-08 05:29:05
Sprache
de-DE