16 - Grundrechte [ID:43249]
50 von 901 angezeigt

So, ich begrüße Sie zur Vorlesung Grundrechte.

Ich muss zunächst einmal mich entschuldigen, dass ich Sie am Montag so

schnöde habe im Stich gelassen. Ich hatte aus persönlichen Gründen war ich nicht

in der Lage die Vorlesung zu halten. Ich hoffe es saß hier niemand im Saal und

hat geweint oder auf seine Freunde und Freundinnen gewartet oder es hat sich

auch niemand umsonst mit Horden von 9 Euro Ticket Besitzerinnen und

Besitzern umsonst in die S-Bahn gequetscht. Wir werden versuchen das

ein wenig das Programm ein wenig zu verdichten, so dass da jetzt nichts

weiter verloren geht. Wir hatten in den letzten Sitzungen uns mit Artikel 12

beschäftigt. Sie hatten dann am Donnerstag vor einer Woche auch noch mit

Herrn Gronemann einen Fall bearbeitet. Insofern auch da vielleicht nochmal

exemplarisch dann Artikel 12 angewandt. Es wird ja in den PUs diese Woche auch

Thema sein. Einige von Ihnen hatten das schon. Insofern sollte das

eigentlich hinreichend Übung gewesen sein für dieses wichtige Grundrecht.

Bevor ich dann heute mit Artikel 14 beginne vielleicht noch einmal kurz eine

Reflexionspause, ob es noch Aspekte von Artikel 12 gibt die Sie gerne hier noch

einmal angesprochen hätten oder nachfragen.

Das ist nicht der Fall oder jedenfalls nicht unmittelbar oder jedenfalls nicht

so, dass Sie es jetzt ohne weitere Vorbereitung artikulieren wollen.

Ansonsten gilt natürlich auch immer wenn Ihnen auch zwischendurch Fragen

kommen, stellen Sie die mir gerne auch per Mail und wenn das etwas ist wo ich

denke das ist jetzt grundsätzlicher Art würde ich mir auch die Freiheit

rausnehmen das dann in der folgenden Sitzung noch mal aufzugreifen aber

selbstverständlich antworte ich auch gerne auf diese Fragen.

Artikel 14 ist ein nicht ganz einfaches Grundrecht. Das sage ich gleich.

Das heißt also wenn Sie jetzt denken Mensch die schwierigsten Sachen hatten

wir schon mit Artikel 4, 5 und 12 dann muss ich Sie enttäuschen.

Es kommen noch zwei schwergewichte sozusagen Artikel 14 und Artikel 3.

Schwergewichte auch vor allen Dingen deswegen weil es eben eine ausgefeilte

Dogmatik gibt aber weil das auch etwas ist was in den Klausuren und den Prüfungen

auch vor allen Dingen in der tatsächlichen Praxis auch immer wieder

eine große Rolle spielt. Bei Artikel 14 kommt hinzu dass das Bundesverfassungsgericht

sehr spät in seiner Rechtsprechung also für uns ist das natürlich auch schon

wieder viele viele Jahrzehnte her aber im Grunde genommen erst in den 80er

Jahren eine Dogmatik entwickelt hat die natürlich jetzt längst etabliert ist

aber zuvor hatte ich werde das erläutern der Bundesgerichtshof bereits

unter Rückgriff auch auf reichsgerichtliche Entscheidung eine

etwas anders gelagerte Dogmatik von Artikel 14 entwickelt und das kam dann

gewissermaßen in den 80er 90er Jahren auch zu gewissen Reibereien die bis heute

nachwirken weil sie zumindest im unterschiedlichen Institut herausgebildet

haben die auch den Studierenden und der Praxis auch leider immer wieder

Schwierigkeiten bereiten deswegen müssen wir uns heute und wir werden das am

Montag fortführen ein wenig konzentrieren und zusammennehmen wenn wir

über Artikel 14 sprechen vielleicht zunächst einige allgemeine Überlegungen

Artikel 14 der Schutz des Eigentums die Eigentumsfreiheit ist ein klassisches

Grundrecht sie finden das im Grunde genommen bis in die Grundrechts

Verbürgung oder die Verbürgungen grundlegender Rechte Bürgerrechte

Menschenrechte in auch den Freiheitsverbürgungen der bürgerlichen

Verfassungen des 19. und 18. und 19. Jahrhunderts eine Frage die so ein

bisschen dahinter steht ist in welchem Zusammenhang steht das jetzt

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:27:05 Min

Aufnahmedatum

2022-07-07

Hochgeladen am

2022-07-08 05:29:05

Sprache

de-DE

Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen