17 - Digitale Vorlesung Urheberrecht (Weitere unkörperliche Verwertungsrechte) [ID:16613]
50 von 227 angezeigt

Ja, meine Damen und Herren, vielen Dank, dass Sie wieder reingeklickt haben.

Schön, dass Sie sich für das Urheberrecht interessieren.

Willkommen im Video 17.

Wir wollen uns einen Überblick über weitere unkörperliche Verwertungsrechte verschaffen bzw. jetzt mal konkretisieren, was mit der öffentlichen Wiedergabe gemeint ist.

Im Video davor haben wir uns ja mit dem Recht der öffentlichen Wiedergabe beschäftigt, wie es der Europäische Gerichtshof auslegt.

Und wir haben die großen Linien gesehen.

Und jetzt müssen wir hinuntersteigen und müssen konkret die einzelnen Verwertungsrechte, wie sie im deutschen Gesetz sind, lesen, anschauen, immer im Hinterkopf natürlich haben.

Das ist weitgehend voll harmonisiert.

Wir müssen die Rechtsberichtungs-UGH im Hinterkopf haben.

Die Agenda dieses Videos, ich möchte Ihnen die Baragraph 19 von folgenden zeigen.

Unkörperliche Verwertungsrechte, was in Baragraph 15 Absatz 2, das Urheberrecht drin steht.

Da finden wir dann insbesondere dann auch Zweitverwertungsrechte, Baragraph 21 und 22.

Und ich sage noch etwas zur Bearbeitung unserer freien Benutzung.

Starten wir also mit den einzelnen Verwertungsrechten, dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

Das Wort öffentliche Zugänglichmachung findet sich auch im Artikel 3 der Infosoc-Rechtlinie.

Wir haben den Oberbegriff der öffentlichen Biedergabe und ein Unterfall ist die öffentliche Zugänglichmachung.

Und die gibt es auch als spezielles Verwertungsrecht im deutschen Urhebergesetz, nämlich in Baragraph 19a.

Baragraph 19a, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht zu machen.

Das ist Mitglied der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Was damit gemeint ist, ist der Upload.

Artikel 19a, das Urhebergesetz, das ist die Rechtsgrundlage oder das klassische Recht des Internets Uploads.

Wenn ich das im Internet zum Abruf vorhalte, dann können die Nutzer des Internets die Öffentlichkeit zu Zeiten und zu Orten ihrer Wahl, das entsprechend herunterladen.

Allein die Möglichkeit, dass das schon zum Abruf bereitgehalten wird, ist eine öffentliche Zugänglichmachung.

Hier erklärt uns der EuH nochmal den Unterschied zwischen öffentlicher Wiedergabe und öffentlicher Zugänglichmachung.

Was für einen Begriff der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne dieser Bestimmung betrifft, der Teil des weitergefassten Begriffs der öffentlichen Wiedergabe ist.

Der Gerichtshof festgestellt, dass eine Handlung, um als öffentliche Zugänglichmachung qualifiziert zu werden, kumulativ die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen muss,

nämlich dass der betreffende Öffentlichkeit, der Zugriff auf den betreffenden Schutzgegenstand sowohl von Orten als auch Zeiten ihrer Wahl ermöglicht wird.

Das ist das entscheidende Kriterium.

Wenn wir später die weiteren Rechte noch kurz anblättern, werden wir feststellen, dass zum Beispiel das Senderrecht, die Tagesschau, die läuft um 20 Uhr und wenn sie um 20.05 Uhr erst kommen, dann ist sie vorbei.

Die Sendung, da habe ich sozusagen nicht die Möglichkeit von Orten und Zeiten meiner Wahl auf das zuzugreifen.

Jetzt sagen Sie ja doch, ich kann ja die Tagesschau in der Mediathek anschauen.

Das ist richtig, aber das ist eine andere Verwertungsart.

Das heißt, die Tagesschau wird einmal gesendet, aber diese Sendung kann natürlich zugleich auch zum Abruf bereitgehalten werden in der Mediathek.

Dann habe ich sozusagen zusätzlich oder daneben auch noch die Verwertung in Form der öffentlichen Zugänglichmachung, weil ich dann eben sagen kann, ich kann mir die auch um 20.45 Uhr anschauen.

Die Tagesschau zur Zeit meiner Wahl und auch zu Orten meiner Wahl.

Ich kann das zu Hause machen, ich kann das am Smartphone unterwegs machen oder wo ich auch mal das machen möchte.

Es gab übrigens mal noch in der alten Fassung einer Schrankenregelung 52a und 52b, die elektronischen Leseplätze, wenn Material aus der Bibliothek, also Bücher, über elektronische Plätze in der Bibliothek zugänglich sind.

Da wurde auch diskutiert, ist das eigentlich eine öffentliche Zugänglichmachung.

Da hätten wir dann das Problem zu Orten und Zeiten der Wahl, weil ich das ja nur an diesem Lesegerät machen kann, also ortsgebunden und Zeit bin ich auch an die Öffnungszeit der Bibliothek gebunden.

Deswegen hat der OB gerade gesagt, das ist ein unbenanntes Recht, was hier betroffen ist, aber nicht das Recht der Öffentlichen zugänglichmachung.

Ich habe es schon gesagt, klassischer Fall, das ist das Angebot eines Streamingdienstes, das Spotify macht.

Wenn ich etwas zum Download vorhalte, kommt auch nicht darauf an, dass es tatsächlich heruntergeladen wird, sondern allein, dass ich die Möglichkeit schaffe.

Das sind die klassischen Fälle.

Aber auch Filesharing besteht ja nicht nur aus dem Download, wo ich selber mir was herunterlade.

Das ist dann eine Vervielfältigungshandlung.

Erinnern Sie sich?

Speichern auf dem eigenen Computer, auf der eigenen Festplatte.

Das ist sozusagen eine Vervielfältigung, körperliche Festlegung.

Aber gleichzeitig funktioniert Filesharing ja so, dass ich ja der Preis, dass ich das downloaden darf, auch, dass ich wieder was uploade und insoweit habe ich auch eine öffentliche Zugänglichmachung.

Wenn Sie eine Abmahnung mal sehen, eine Filesharing-Abmahnung, werden Sie immer sehen, dass es immer um den § 19a geht bzw. dann bei den Leistungsschutzrechten, z.B. § 85 OHA-Gesetz.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:21:36 Min

Aufnahmedatum

2020-05-26

Hochgeladen am

2020-05-26 15:56:27

Sprache

de-DE

Tags

Urheberrecht Werkbegriff
Einbetten
Wordpress FAU Plugin
iFrame
Teilen