17 - Tötungsdelikte IX Aussetzung und Schwangerschaftsabbruch [ID:31160]
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So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast, zum letzten aus dem Bereich Tötungsdelikte.

Wir fassen in diesem Podcast zwei Bereiche zusammen, die eigentlich beide gar nicht so

richtig zusammen gehören, nämlich zum einen die Aussetzung, zum anderen die Vorschriften über den

Schwangerschaftsabbruch. Beides gehört aber in einem weiter verstandenen Sinne noch hier zu

diesem Bereich der Tötungsdelikte bzw. der Straftaten gegen das Rechtsgut leben und über beides werden

wir nicht so ausführlich sprechen, deswegen aus Zeitgründen fassen wir es einfach in einen Podcast

letzten Endes zusammen. Beginnen möchte ich mit der Aussetzung Paragraph 221 StGB. Wenn Sie da mal

einen Blick zunächst in den Gesetzestext werfen, da heißt es, wer einen Menschen in eine hilflose

Lage versetzt oder in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat

oder ihm beizustehen verpflichtet ist und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren

Gesundheitsschädigung aussetzt wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Also bei der Aussetzung Paragraph 221 StGB handelt es sich hier nach dieser Beschreibung um ein

Lebens- oder schweres Gesundheitsgefährdungsdelikt und zwar um ein konkretes Gefährdungsdelikt,

denn es heißt ja in der Tathandlung hier nach den beiden Nummern und ihn dadurch in die Gefahr des

Todes oder einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung bringt, also Lebens- oder schweres

Gesundheitsgefährdungsdelikt, trotzdem steht es systematisch im Abschnitt der Straftaten

gegen das Leben und bis 1998 war es auch so, dass bei der Aussetzung tatsächlich die Gefahr des Todes

letzten Endes dann erforderlich gewesen ist, das ist dann 1998 noch erweitert worden, eben um diese

Gefahren einer schweren Gesundheitsschädigung ist aber im Standort unverändert geblieben und

deswegen behandeln wir es bei den Delikten, die das Rechtsgut leben, mit, obwohl in dieser Variante

konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung es eigentlich letzten Endes ein konkretes

Gefährdungsdelikt mit Blick auf das Rechtsgut Gesundheit ist, es steht ja auch ganz kurz vor

den Paragrafen 223 fortfolgen, bildet da also gewissermaßen so eine Schnittstelle. Des Weiteren,

wenn Sie in den Gesetzesdekts hineingeschaut haben, diese Nummern 1 und 2, die stehen jetzt nicht nur

hier so mehr oder weniger gleichbedeutend nebeneinander, sondern die sind ganz genau

voneinander zu unterscheiden, insbesondere deshalb, weil Nummer 1 sozusagen ein

Jedermannsdelikt ist, das grundsätzlich durch aktives Tun begangen wird, während Nummer 2 ein

Sonderdelikt ist, ich brauche jemanden der eine Ophutspflicht hat und hier dann im Grunde genommen

so einen Unterlassungscharakter hat. Wir hatten in Paragrafen 221 Nummer 2 auch im Zusammenhang mit

der Unterlassenhilfeleistung und den Unterlassungsdelikten schon mal angesprochen, so als eins von den drei

Liegenlastdelikten, die gedanklich anzuprüfen sind, wenn ich die Situation habe, dass ich im

Sachverhalt einfach irgendjemanden liegen lasse. Gut, fangen wir an mit der Nummer 1. Wir haben

teilweise überschneidende Tatbestandsmerkmal, teilweise eben auch welche, die jetzt nummernspezifisch

sind und bei der Nummer 1, bei diesem Jedermanndelikt, geht es darum, dass sich jemanden in eine

hilflose Lage versetzen muss. Was bedeutet hilflose Lage? Eine hilflose Lage ist eine Situation,

in der das Opfer außer Stande ist, sich selbst gegen drohende Lebensgefahren zu schützen und in

denen eine solche Lage auch benötigt wird. Also das heißt, wenn sie ihr dreijähriges Kind ins Bett

bringen und dann unten vor der Haustür Zigaretten holen, dann versetzen sie es nicht in eine

hilflose Lage. Zwar ist vielleicht das dreijährige Kind nicht in der Lage sich allein gegen irgendwelche

Gefahren zu schützen, aber wenn es in seinem Bettchen liegt und sie nicht lange weg sind,

dann ist ja auch ein Schutz gegen solche Gefahren überhaupt nicht erforderlich. Nummer 1 stellt

also unter Strafe, dass man das Opfer in eine solche hilflose Lage versetzt. Das bedeutet ein

zurechenbares Verbringen sozusagen des Opfers in eine solche Situation. Das ist nicht notwendig,

aber doch relativ häufig mit einer Ortsveränderung verbunden, nämlich dass ich das Opfer eben in

diesen in diese Lage oder an diesen Ort, wo diese Gefahr eben besteht, wo ich diese Hilfe bedürfte,

in diese Situation verbringe. So der ganz klassische, ich hätte fast gesagt historische

Fall ist natürlich irgendwie, ich setze Kinder im Wald aus, das ist ja gewissermaßen schon namens

geben könnten wir sagen für die Aussetzung, also so diese Hänsel und Gretel Konstellationen. Der

§ 221 Nummer 1 ist formuliert, wie fast alle Tatbestände im StGB, als etwas, was durch aktives

Tun erfolgt, kann aber theoretisch auch durch Unterlassen erfolgen, wenn wir eine entsprechende

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:24:05 Min

Aufnahmedatum

2021-04-18

Hochgeladen am

2021-04-18 14:47:35

Sprache

de-DE

Tags

Schwangerschaftsabbruch Aussetzung
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