So, dann begrüße ich Sie recht herzlich zur Vorlesung Grundrechte. Wir haben heute mit
wieder einem neuen Thema, einem neuen Unterthema, wenn man so möchte, eine neue Gruppe von
Grundrechten zu beginnen. Bevor wir das tun, noch einmal kurz ein Rückblick auf das, was uns am
vergangenen Montag und vergangenen Donnerstag beschäftigt hat. Wir haben uns mit Artikel 14
beschäftigt, den Eigentumsschutz. Wir haben über den Schutzbereich gesprochen, über die
Problematik, die entsteht, wenn wir es mit einem rechtlich determinierten Grundrecht zu tun haben,
also der Schutzbereich, der durch das einfache Recht bestimmt ist. Wir haben dann auch gesehen,
dass eine Besonderheit der Dogmatik von Artikel 14 ist, dass es zwei unterschiedliche Eingriffstypen
gibt, die sehr klar abzugrenzen sind, entweder die Enteignung. Wir haben uns als Faustformel
gemerkt, Enteignung ist immer dann, wenn sozusagen ein Wechsel des Eigentümers stattgefunden hat und
die Inhalts- und Schrankenbestimmungen, also die allermeisten Einschränkungen von Artikel 14 sind
Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Wir haben uns über die unterschiedlichen Formen der
Rechtfertigung auseinandergesetzt und haben dann gewissermaßen auch noch einmal gesehen, welche
andere Formen von Beeinträchtigung des Eigentums in der Rechtsprechung, jedenfalls des BGH,
entwickelt wurden, die aber eben keine Wurzel mehr, muss man sagen, in der Dogmatik des Artikel 14
haben. Und dann hatten wir in der letzten Sitzung auch noch einen kleinen Fall besprochen. Da ging
es um die Beschlagnahmung eines Gebäudes, eines Grundstücks, das dann eben von der Stadt genutzt
wurde für eine sechsmonatige Unterbringung von Flüchtlingen, für die auch eine Entschädigung
gezahlt wurde. Wir haben gesehen, es handelt sich in der Sache um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung,
die aber doch sehr stark in das Eigentum eingreift. Für sechs Monate wurde dem Eigentümer die nahezu
komplette Verfügungsbefugnis entzogen, sodass er gesagt hat, das ist ein so starker Eingriff in
Artikel 14, dass er überhaupt nur dann verhältnismäßig sein kann, wenn ein Ausgleich gewährt wird,
der natürlich seinerseits auch an dem Verhältnismäßigkeitsmaßstab zu messen ist.
Und wir haben gesehen, oder war jedenfalls, dass die Argumentation, mit der der Fall dann
gelöst wurde, wenn man sagt, es wird ihm eine Entschädigung in Höhe der einfachen, der Miete
für einfachen Wohnraum gewährt, dann ist das jedenfalls angemessen und damit ist der Eingriff
insgesamt dann auch verhältnismäßig. Das hatten wir in der letzten Sitzung, in den letzten beiden
Sitzungen gesprochen, gibt es Nachfragen zu dem Fall oder auch zu Artikel 14 allgemein. Gut,
dann können Sie das ja jetzt alles. Wunderbar. Dann können wir uns mit dem nächsten Thema
beschäftigen, mit den Gleichheitsrechten. Wir hatten, wenn Sie sich erinnern, zu Beginn der
Vorlesung uns ja schon mal ein bisschen versucht, die Grundrechte unterschiedlich zu systematisieren
und eine große Kategorienbildung war der Unterschied zwischen den Freiheits- und den
Gleichheitsrechten. Vielleicht sich das noch mal vor Augen führen, warum ist es überhaupt sozusagen
grundrechtlich auch historisch relevant, die Einzelnen nicht nur vor Beeinträchtigungen ihrer
Freiheitssphären durch den Staat zu schützen, sondern auch vor Ungleichbehandlungen. Historische
Unrechtserfahrungen sind eben sowohl Erfahrungen der Freiheitsbeeinträchtigung als auch der
Diskriminierung unterschiedlicher Formen. Auch wenn Sie in die deutsche Geschichte gucken, in die
jüngere und ältere Vergangenheit überhaupt, in Geschichten von allen Staaten, die sind geprägt
von Ungleichbehandlungen, von Diskriminierungen, von Ausschließungen von Einzelnen und auch bis
heute ist die Frage sozusagen der Herstellung von Gleichheit, zumal in der Gesellschaft, nach wie
vor eine ganz zentrale, die natürlich auch immer wieder neue Anforderungen an das Recht und auch
an die Gesellschaft stellt. Wir werden das vielleicht im Laufe der heutigen Sitzung uns
auch noch mal näher anschauen. Also es geht bei den Gleichheitsrechten, so banal das klingt,
um den Schutz vor Ungleichbehandlungen. Schutz vor Ungleichbehandlungen heißt nicht, jede Form
der Ungleichbehandlung ist per se verboten. Da werden wir eine Struktur sehen, die ist durchaus
vergleichbar mit der Struktur der Freiheitsrechte. Auch da haben wir gesagt, nicht jede Beeinträchtigung,
nicht der Eingriff von Freiheitsrechten ist verboten, sondern es gibt eben die Möglichkeit
der Rechtfertigung. Bei den Gleichheitsrechten ist diese Struktur ein Stück weit anders, die
dahinterstehende Logik ist aber durchaus vergleichbar. Wenn wir uns die Gleichheitsrechte
im Grundgesetz anschauen, dann können wir diese auch wieder unterteilen. Wichtig ist zunächst einmal
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:28:28 Min
Aufnahmedatum
2022-07-14
Hochgeladen am
2022-07-15 04:39:04
Sprache
de-DE