Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren. Seien Sie herzlich begrüßt in der Vorlesung
Strafrecht BT 1 und in der letzten Vorlesungswoche vor Weihnachten. Anlass vielleicht einmal
kurz so in Gedanken durchzugehen, was jetzt noch so kommt. Wir werden jetzt in dieser
Woche, so denke ich, mit dem Stoff wahrscheinlich soweit fertig werden. Wir haben heute noch
eine Einheit, haben am Mittwoch noch eine Einheit. Wir sind zwar gegenüber dem Terminplan
ein bisschen zurück, aber die letzten beiden gedachten Einheiten vor Weihnachten, nämlich
Amtsdelikte und Umweltdelikte, da ist jeweils eine Doppelstunde eigentlich sehr großzügig
kalkuliert. Also wir sollten das wahrscheinlich so halbwegs abschließen können, sodass dann
nach Weihnachten, außer der Abschlussklausur, die wir zu schreiben haben, vor allem noch
drei Stunden auf dem Terminplan stehen. Da habe ich so sinngemäß geschrieben Fälle
aus dem Bereich Delikte gegen die Personen, Fälle aus dem Bereich Straßenverkehr und
Brandstiftung und noch irgendwie etwas. Also im Grunde genommen werden wir das, was wir
in der Vorlesung hier gemacht haben, in den Kernbereichen, aus meiner Sicht den wichtigsten
Bereichen, die eben auch in den Examinsklausuren am häufigsten rankommen und die wahrscheinlich
auch einen gewissen Schwerpunkt innerhalb der Abschlussklausur bilden werden. Da möchte
ich mit Ihnen einfach noch einmal so drei Stunden lang, wir haben ja ohnehin immer noch
einmal die Woche, nur noch am Montagmittwoch, ist ja nicht mehr nach den Ferien, Fälle oder
Ausschnitte aus alten Examinsklausuren besprechen, damit Sie mal so eine Idee haben, der Stoff,
den wir hier behandelt haben, in welcher Komplexität und in welchem Niveau kommt das
denn im Examen dran. Im Grunde genommen ist das ja im Strafrecht ab dem zweiten Semester
so alles, was Sie als Abschlussklausur im zweiten Semester geschrieben haben, könnte
theoretisch auch ein AT-Block aus einer Examinsklausur kommen. Da sind eben noch andere Tatkomplexe
und vielleicht mehr dabei und das gilt hier jetzt auch in ganz besonderer Weise natürlich.
Und vieles von dem, was wir in diesem Semester behandelt haben, kommt auch immer wieder
im Examen dran und das möchte ich Ihnen eben anhand einigen Beispielen illustrieren und
auf diese Art und Weise dann auch gleich noch einmal den Stoff ein bisschen mit Blick auf
die Abschlussklausur wiederholen. Letzte Woche haben wir gesprochen neben einem ausführlichen
Wiederholungs- und Hausaufgabenblock am Montag, Mittwoch war ja die Probeklausur, haben wir
am Montag gesprochen vor allem über den § 240, über die Nötigung mit seinen beiden
Tathanlungen, nämlich der Gewalt, wo wir über den Gewaltbegriff gesprochen hatten, klassischer
Gewaltbegriff, Vergeistigung und dann wieder gewisse Rückführung durch das Bundesverfassungsgericht
und die Drohung mit einem empfindlichen Übel und wir haben auch begonnen zu sprechen über
diese Vorschrift hier, über den § 238, die Nachstellung über den vergleichsweise neuen
Stalking Paragraph, mittlerweile gut zehn Jahre alt, in jüngerer Zeit eine Gesetzesänderung,
das hat das angedeutet. Ich hatte auch darauf hingewiesen, dass es sich hier um Phänomene
handelt, die vielfach schon vielleicht irgendwie durch das STGB erfasst werden können, aber
vielleicht nicht immer und auch sozusagen das ganz Besondere, was hier in diesem Stalking
sozusagen zusammenkommt, nämlich das neben der Beeinträchtigung vielleicht einzelner
Rechtsgüter wie Ehre, wie körperliche Unversehrtheit, was immer man sich vorstellen kann, eben
auch noch diese besondere Einflussnahme auf die Lebensgestaltung, dass die eben durch
diese anderen Delikte vielleicht nicht in angemessener Weise erfasst wird und deswegen
der Gesetzgeber hier in § 238 geschaffen hat, bei dem man freilich sich die Frage stellen
kann, hätten wir ihn überhaupt gebraucht, nachdem eben viele Sachen auch schon durch
andere Strafgesetze erfasst sind und vielleicht das, was noch nicht erfasst ist, möglicherweise
auch eher so sozial lästig ist oder mit dem Zivilrecht bekämpft werden könnte, nicht
unbedingt Strafrecht sein müsste zum anderen, weil natürlich die Grenze sozusagen zwischen
jemand fällt einem anderen lästig und jemand stalkt einem anderen dann auch im Einzelfall
vielleicht schwierig sein kann. Das werden wir jetzt auch gleich sehen, wenn wir über
die Tathandlungen genauer sprechen. Was die tatbestandliche Struktur des § 238 angeht,
hatte ich schon darauf hingewiesen, dass wir eine Änderung in jüngerer Zeit hatten, dass
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:33:05 Min
Aufnahmedatum
2018-12-17
Hochgeladen am
2018-12-17 19:49:02
Sprache
de-DE