18 - Strafrecht BT I [ID:9903]
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Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren. Seien Sie herzlich begrüßt in der Vorlesung

Strafrecht BT 1 und in der letzten Vorlesungswoche vor Weihnachten. Anlass vielleicht einmal

kurz so in Gedanken durchzugehen, was jetzt noch so kommt. Wir werden jetzt in dieser

Woche, so denke ich, mit dem Stoff wahrscheinlich soweit fertig werden. Wir haben heute noch

eine Einheit, haben am Mittwoch noch eine Einheit. Wir sind zwar gegenüber dem Terminplan

ein bisschen zurück, aber die letzten beiden gedachten Einheiten vor Weihnachten, nämlich

Amtsdelikte und Umweltdelikte, da ist jeweils eine Doppelstunde eigentlich sehr großzügig

kalkuliert. Also wir sollten das wahrscheinlich so halbwegs abschließen können, sodass dann

nach Weihnachten, außer der Abschlussklausur, die wir zu schreiben haben, vor allem noch

drei Stunden auf dem Terminplan stehen. Da habe ich so sinngemäß geschrieben Fälle

aus dem Bereich Delikte gegen die Personen, Fälle aus dem Bereich Straßenverkehr und

Brandstiftung und noch irgendwie etwas. Also im Grunde genommen werden wir das, was wir

in der Vorlesung hier gemacht haben, in den Kernbereichen, aus meiner Sicht den wichtigsten

Bereichen, die eben auch in den Examinsklausuren am häufigsten rankommen und die wahrscheinlich

auch einen gewissen Schwerpunkt innerhalb der Abschlussklausur bilden werden. Da möchte

ich mit Ihnen einfach noch einmal so drei Stunden lang, wir haben ja ohnehin immer noch

einmal die Woche, nur noch am Montagmittwoch, ist ja nicht mehr nach den Ferien, Fälle oder

Ausschnitte aus alten Examinsklausuren besprechen, damit Sie mal so eine Idee haben, der Stoff,

den wir hier behandelt haben, in welcher Komplexität und in welchem Niveau kommt das

denn im Examen dran. Im Grunde genommen ist das ja im Strafrecht ab dem zweiten Semester

so alles, was Sie als Abschlussklausur im zweiten Semester geschrieben haben, könnte

theoretisch auch ein AT-Block aus einer Examinsklausur kommen. Da sind eben noch andere Tatkomplexe

und vielleicht mehr dabei und das gilt hier jetzt auch in ganz besonderer Weise natürlich.

Und vieles von dem, was wir in diesem Semester behandelt haben, kommt auch immer wieder

im Examen dran und das möchte ich Ihnen eben anhand einigen Beispielen illustrieren und

auf diese Art und Weise dann auch gleich noch einmal den Stoff ein bisschen mit Blick auf

die Abschlussklausur wiederholen. Letzte Woche haben wir gesprochen neben einem ausführlichen

Wiederholungs- und Hausaufgabenblock am Montag, Mittwoch war ja die Probeklausur, haben wir

am Montag gesprochen vor allem über den § 240, über die Nötigung mit seinen beiden

Tathanlungen, nämlich der Gewalt, wo wir über den Gewaltbegriff gesprochen hatten, klassischer

Gewaltbegriff, Vergeistigung und dann wieder gewisse Rückführung durch das Bundesverfassungsgericht

und die Drohung mit einem empfindlichen Übel und wir haben auch begonnen zu sprechen über

diese Vorschrift hier, über den § 238, die Nachstellung über den vergleichsweise neuen

Stalking Paragraph, mittlerweile gut zehn Jahre alt, in jüngerer Zeit eine Gesetzesänderung,

das hat das angedeutet. Ich hatte auch darauf hingewiesen, dass es sich hier um Phänomene

handelt, die vielfach schon vielleicht irgendwie durch das STGB erfasst werden können, aber

vielleicht nicht immer und auch sozusagen das ganz Besondere, was hier in diesem Stalking

sozusagen zusammenkommt, nämlich das neben der Beeinträchtigung vielleicht einzelner

Rechtsgüter wie Ehre, wie körperliche Unversehrtheit, was immer man sich vorstellen kann, eben

auch noch diese besondere Einflussnahme auf die Lebensgestaltung, dass die eben durch

diese anderen Delikte vielleicht nicht in angemessener Weise erfasst wird und deswegen

der Gesetzgeber hier in § 238 geschaffen hat, bei dem man freilich sich die Frage stellen

kann, hätten wir ihn überhaupt gebraucht, nachdem eben viele Sachen auch schon durch

andere Strafgesetze erfasst sind und vielleicht das, was noch nicht erfasst ist, möglicherweise

auch eher so sozial lästig ist oder mit dem Zivilrecht bekämpft werden könnte, nicht

unbedingt Strafrecht sein müsste zum anderen, weil natürlich die Grenze sozusagen zwischen

jemand fällt einem anderen lästig und jemand stalkt einem anderen dann auch im Einzelfall

vielleicht schwierig sein kann. Das werden wir jetzt auch gleich sehen, wenn wir über

die Tathandlungen genauer sprechen. Was die tatbestandliche Struktur des § 238 angeht,

hatte ich schon darauf hingewiesen, dass wir eine Änderung in jüngerer Zeit hatten, dass

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:33:05 Min

Aufnahmedatum

2018-12-17

Hochgeladen am

2018-12-17 19:49:02

Sprache

de-DE

Tags

verletzung geheimbereich nachstellung tathandlungen datenmissbrauch drohung handlungen tatbestandsmerkmale tathandlung
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