19 - Europarecht I [ID:5918]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Guten Morgen, ich begrüße Sie und darf Ihnen zunächst einmal alles Gute zum neuen Jahr

wünschen. Ich hoffe, Sie sind gut hinüber gekommen. Wenn man so in die Runde guckt,

hat man das Gefühl, dass jedenfalls niemand, der hier ist, mit größeren Blessuren über den

Jahreswechsel gekommen ist. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für dieses Jahr, was auch immer Sie sich

vornehmen, was auch immer bei Ihnen ansteht, ja, möge es gelingen. Uns steht ja in nicht

allzu ferner Zukunft auch noch eine Klausur bevor, bzw. mir steht das Stellen der Klausur

bevor, Ihnen steht überwiegend das Schreiben der Klausur bevor. Insofern befinden wir uns

da ein bisschen nicht im selben Boot, aber doch immerhin zumindest auf dem selben Ozean,

wenn man so möchte. Und es ist vielleicht von dem Hintergrund ganz sinnvoll, wenn wir

uns heute, sozusagen mit Beginn des neuen Jahres zunächst einmal ein bisschen vergegenwärtigen,

wo wir im Europarecht eigentlich stehen, was so die Schwerpunkte waren. Sie werden das

hoffentlich dann auch anhand dessen, was Sie in den PÜs gemacht haben oder noch machen,

werden auch noch mal gewissermaßen erkennen, dass natürlich bestimmte Dinge etwas wichtiger

sind und zumindest Dinge sind, bei denen ich hoffe, oder von denen ich hoffe, dass Sie sie

etwas länger als nur die berühmten ein, zwei Wochen während des Semesters behalten, sondern

in Ihrem Studium weiterhin behalten werden. Und das sind natürlich dann möglicherweise

auch die Dinge, die sinnigerweise in einer Klausur abgeprüft werden. Ja, ich frage natürlich

nicht, wann wurde die IGKS gegründet? Das ist relativ irrelevant für eine juristische

Substitution, für einen Fall. Ich werde auch nicht fragen, wie hieß der erste Vorsitzende

der Hohen Behörde oder wie hieß der erste Präsident der Kommission oder ich werde Sie

auch nicht fragen, wo hat das Europaparlament seinen Sitz, solche Geschichten. Das ist relativ

uninteressant. Wir fragen uns natürlich, oder interessant ist für eine rechtliche Befassung

mit dem Europarecht natürlich vor allen Dingen die Wirkungen des Europarechts. Und da haben

wir uns eben in den ersten Wochen, Sie erinnern sich zunächst einmal mit diesen Grundfragen,

auseinandergesetzt, also mit Vorrang und vor allen Dingen mit den verschiedenen Varianten

der unmittelbaren und mittelbaren Geltung und Wirkung. Und das eben durchpustabiert

auch für die unterschiedlichen Rechtsquellen des Europarechts zunächst für das Primärrecht,

da ist es relativ unproblematisch, jedenfalls in der Rechtsprechung anerkannt. Schwieriger

wird es dann eben für die verschiedenen Quellen des Sekundärrechts, insbesondere eben auch

für die Richtlinien. Sie erinnern sich, wir haben sehr viel auch über die unmittelbare

Wirkung von Richtlinien gesprochen, bzw. dann in einem zweiten Schritt auch gesehen, was

passiert eigentlich, wenn Richtlinien nicht umgesetzt werden, nicht angewendet werden,

aber eben auch nicht unmittelbar gelten können, weil sie sich zum Beispiel gar nicht an den

Staat richten, sondern weil der Staat Rechtsverhältnisse zwischen privaten Regeln müssten, dann hatten

wir die Problematik der Amtshaftung noch aufgeworfen, also gesehen, dass der Staat eben auch gegenüber

dem Bürger haften kann, wenn er seinen europarechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt und das sowohl

bezüglich des Primärrechts als auch des Sekundärrechts. Das ist also eine Komplexwirkung

und Anwendbarkeit des Primär- und des Sekundärrechts, der von großer praktischer Bedeutung ist,

und zwar nicht nur, wenn man jetzt speziell ein Interesse am Europarecht hat, sondern

eben in allen Teilen des Rechts, in allen Rechtsgebieten. Wir haben das immer wieder angesprochen

und gesehen, dass gerade die Richtlinien natürlich vor allen Dingen auch Rechtsverhältnisse

im Zivilrecht, im Strafrecht und natürlich im sonstigen öffentlichen Recht betreffen.

Wir haben uns dann natürlich auch damit auseinandersetzen müssen, wie wird eigentlich dieses, wie kommt

dieses Europarecht zustande? Das ist ja auch etwas, was von großer Bedeutung ist, wenn

man sich mit dem Recht beschäftigt. Wer macht das eigentlich? Wir haben über die Rechtssetzung

gesprochen, wir haben dann aber auch über den Rechtsschutz gesprochen. Das sind ja auch

Grundfragen einer Rechtsordnung, die immer von großer Bedeutung sind, also insbesondere

dann mit Blick vor allen Dingen natürlich auf den Rechtsschutz der Individuen. Das ist

ja eine Perspektive, die wir auch aus dem nationalen Recht, aus den Grundrechten zumal,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:24:51 Min

Aufnahmedatum

2016-01-12

Hochgeladen am

2016-01-12 11:47:29

Sprache

de-DE

Die Vorlesung behandelt die Grundstrukturen des institutionellen und materiellen Unionsrechts einschließlich der Grundfreiheiten. Gegenstand der Veranstaltung sind jene Teile des Europarechts, die zum Pflichtstoff des Ersten Juristischen Examens zählen.

 

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