Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zur heutigen Veranstaltung.
Wir waren stehen geblieben beim Notstand und hatten uns da angeschaut, insbesondere die
Abwägung.
Das ist ja ein Kernelement dieses Paragrafen 34 StGB.
Aber jetzt begrüße ich Sie noch einmal offiziell und frage, können Sie mich denn verstehen?
Nachdem ich also diese zwei, drei Sätze gesagt habe, müssen Sie das gut beurteilen können,
bin ich wieder gut verständlich.
Also da geht der Daumen hoch, perfekt, das ist gut, dann kann es losgehen.
Wir machen heute wieder bis um 12 Uhr, das hatte ich ja so angekündigt.
Es ist noch ein Verbesserungsvorschlag gekommen.
Ich möge doch am Schluss der Vorlesung immer noch ein paar Minuten drin bleiben, wenn noch
Verständnisfragen sind.
Das würde zum Beispiel bei Herrn Funkel so gemacht werden und es würde ganz gut funktionieren.
Ich frage mich nur, bei mir sind ja nicht immer nur zwei, drei Fragen, sondern es sind ja
manchmal 15, 16, 17 oder sogar bis zu 50 Fragen, die sich noch stellen.
Also wie man das dann noch sortieren soll, das ist mir ein bisschen unklar.
Ich kann aber gerne natürlich noch fünf Minuten im Chat bleiben, nachdem wir die Vorlesung
beendet haben und Sie könnten dann noch Fragen stellen.
Wir schauen mal, ob sich da vieles ergibt.
Jetzt kommt eine Sprachnachricht, vielleicht ist es auch nicht gewünscht, aber das ist
natürlich interessant für mich.
Ich bin ja immer am Pfeilen noch, wie man es verbessern könnte.
Also vielen Dank für diese E-Mail, auch wieder sehr freundlich geschrieben.
Vielen, vielen Dank, das freut mich immer.
Wenn ich so nette E-Mails bekomme und dann eben auch noch einen Hinweis gegeben wird,
wie man es vielleicht noch verbessern könnte.
Jetzt kommt diese Sprachnachricht, bitteschön.
Guten Morgen Herr Higart.
Morgen.
Ich freue mich weiter mal nicht an der Frage zur letzten Stunde, dass der Verteidigungszweck
bei der Not wäre.
Und zwar sagt die Herrschende nebenbei, dass der Verteidigungszweck im Endeffekt, also
der Verteidigungszweck nicht bestehen muss, sondern nur die objektiven Voraussetzungen
quasi gegeben sein müssen.
Ja, es müssen nicht nur die objektiven Voraussetzungen der Notwehr gegeben sein, sondern es muss
zumindest auch die Kenntnis nach Herrschender Meinung, also Literatur, gegeben sein, dass
diese Notwehrlage vorliegt.
Aber nur die Kenntnis eben.
Er muss nicht von der Absicht beseelt sein, jetzt jemanden zu verteidigen, wenn er das
weiß.
Genau.
Im BGB Paragraph 226 das Schikane-Verbot gefunden, wo eben drin steht, dass die Ausübung eines
Rechts unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Wie geht die Herrschende nebenbei damit?
Weil eigentlich ist der Widerspruch zu dem, was die Herrschende nebenbei betrifft.
Also sie sagen, wie ist diese Auffassung mit dem Schikane-Verbot nach Paragraph 226 BGB
zu vereinbaren?
Wie geht da die Herrschende Leere mit?
Weil das doch eigentlich dem widerspricht.
Die Herrschende Leere behandelt diesen Punkt nicht, aber das hat einen bestimmten Grund.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
02:00:27 Min
Aufnahmedatum
2021-01-14
Hochgeladen am
2021-01-15 02:49:19
Sprache
de-DE