So meine Damen und Herren, damit komme ich zum besonderen Teil und zwar zu den Vermögensdelikten.
Nur da haben wir jetzt noch neue Fälle nachzutragen.
Wir haben ja die Delikte gegen das Individuum und gegen die Gemeinschaftswerte durchgenommen,
mit den neuen Fällen schon.
Das war ja sowieso alles nach dem neuen Skript.
Dann haben wir gerade durchgenommen auch die AT-Fälle.
Die habe ich jetzt noch mal nachgetragen unter Berücksichtigung des neuen Skripts.
Und jetzt kommen die Vermögensdeliktsfälle unter Berücksichtigung des neuen Skripts.
Also sie richten sich weiterhin ausschließlich nach dem neuen Skript Sommersemester 2021.
Wenn sie das alles immer so berücksichtigt haben, dann müssten sie eigentlich gut durchgekommen sein.
Und da beginnen wir mit einem Fall, der im letzten Jahr dazugekommen ist, den sie auf
Seite 138 ihres neuen Skripts finden.
Das ist BGH NSDZ 2021, Seite 42.
Das ist der Rottweiler Fall.
Im Innenhof eines Gebäudekomplexes kam es zwischen dem Angeklagten A und M zu einem
Streitgespräch.
Letzterer wich einige Meter zurück und stürzte.
Am Boden liegend wurde er von A getreten und geschlagen.
Dann hetzte A seinen Rottweiler auf M, der mehrfach gebissen wurde.
Im Rahmen des Tatgeschehens verlor M zwei Armbänder sowie eine Uhr.
Es gelang ihm aber zu flüchten.
A, der noch länger am Tatort war, fand die Uhr und das Pandora-Armband und nahm diese
an sich, um sie für sich zu behalten.
Der Fall ist etwas verkürzt dargestellt.
Die Lösung ist relativ schmal, aber sie müssen dennoch die Problematik dieses Falles erfassen.
Alles was da jetzt kommt ist examensgefährlich, das sage ich Ihnen ganz ehrlich.
Gerade im Vermögensdeliktsbereich ist so viel dazugekommen wie noch nie.
Das muss man wirklich so sagen.
A ist hier wegen gefährlicher Körperverletzung nach 224 Absatz 1 Nummer 2, nämlich durch
die Schläge und auch durch das Hetzen des Hundes auf den M-Strafbahn.
Das ist unproblematisch.
Dann ein besonders schwerer Raub nach Paragraf 2 49, 250 Absatz 2 Nummer 1 unter Umständen
auch nach Nummer 3 A.
Immer aufpassen, dass Sie da mit dem Gesetz arbeiten, wenn es um Paragraf 2 50 geht.
Da immer reinschauen.
Solche Bisse, das sind schon erhebliche Schmerzen, die dazu gefügt werden, sodass das auch Nummer
3 A sein könnte.
Aber das ist ausgeschlossen.
Sie kommen nicht zu 249, 250 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 3 A, weil es am finalen Zusammenhang
fehlt.
Der Sachverhalt sagt nicht, dass das schon ursprünglich gewollt war.
Es fehlt am finalen Zusammenhang zwischen der Anwendung von Gewalt und der Wegnahme der
Sachen des M.
Das ist also nicht festgestellt im Sachverhalt.
Vielmehr müssen Sie davon ausgehen, dass diese Gewalthandlungen motivatorisch nur anlässlich
dieses Streits stattgefunden haben, aber nicht zum Zweck der Wegnahme.
Gleiches gilt dann für Paragraf 2 53, 255.
Auch da bräuchten Sie zunächst eine finale Verknüpfung von Gewalthandlungen.
Selbst wenn Sie mit dem BGH eine Wegnahme zulassen, das ist ja auch noch die Frage,
ob es überhaupt eine Wegnahme ist, das werden wir uns dann noch einmal anschauen müssen.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:53:35 Min
Aufnahmedatum
2021-07-26
Hochgeladen am
2021-07-26 09:18:11
Sprache
de-DE