Ja meine Damen und Herren, schön, dass Sie wieder da sind. Herzlich willkommen zurück.
Schön, dass Sie unsere digitale Vorlesung Urheberrecht mitmachen. Wir beschäftigen
uns mit den Schranken und heute im Video 20 beschäftigen uns mit ausgewählten
Schranken Teil 2 und fahren fort uns einzelne Schrankentatbestände anzuschauen.
Eine ganz wichtige Schranke ist der § 53 Urhebergesetz, auch Privatkopie genannt,
auch wenn es eigentlich nicht nur um die Privatkopie geht, sondern auch um weitergehende
Erlaubnisse mit Blick auf Vervielfältigung. Der § 53 ist furchtbar lang, furchtbar kompliziert.
Wir haben Ausnahmen, Gegenausnahmen etc. etc. Lesen wir mal rein, um uns mit den Grundwertungen,
mit der Grundsystematik vertraut zu machen. § 53 Absatz 1 sagt uns zunächst mal zulässig,
sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch,
deswegen Privatkopie Schranke, auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch
mittelbarer Werbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich
rechtswidrig hergestellte oder eine offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachte Vorlage
verwendet wird. Der § 53, das haben wir hier schon mehrfach angesprochen, dient der Korrektur
eines Marktversagens. Wenn Sie immer im privaten Bereich zu privaten Zwecken den Urheber fragen
müssen, wenn Sie eine Kopie anfertigen wollten, dann käme nicht mehr zur Rande. Die Transaktionskosten
wären berebitiv und deswegen hat der Gesetzgeber hier reagiert, deswegen gibt es hier eine
Liability Rule. Ich muss sozusagen nicht fragen, sondern kann es einfach nehmen, allerdings
muss ich das Ganze vergüten. Und auch dieses Vergütungssystem hatten wir ja schon angesprochen,
es ist ein indirektes Vergütungssystem, abgebildet über die Gerätemedien bzw. Speichermedien
Abgabe. Der Urheber hat also einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung,
wenn sein Werk einmal vervielfältigt ist. Dieser Anspruch ist verwertungsgesellschaftspflichtig,
ich kann ihn also nicht selber machen, sondern er wird durch eine Verwertungsgesellschaft
geden gemacht, wird das Geld eingezogen und dann an den Urheber entsprechend wieder ausgeschüttet.
Und das Ganze funktioniert auch so, dass ich dann als Verwertungsgesellschaft auch nicht
zu den einzelnen Vervielfältigern gehe, da wäre dann nichts gewonnen, wenn ich dann
wieder in der Haustür klingel und sage, du hast doch gestern Nachmittag um 3 Uhr was
vervielfältigt, jetzt zahle mal dafür. Nein, das wird indirekt abgebildet, wie erwähnt
über diese Gerätemedien, Speichermedien Abgabe. Das heißt immer dann, wenn ich ein
Speichermedium kaufe, zum Beispiel ein USB-Stick, wo man typisiert davon ausgehen kann, dass
hier urheberrechtlich geschütztes Material auch mit kopiert wird, für vielfältigungen
vorgenommen werden, eigentlich Urheberrechtsverletzungen stattfinden, die werden aber dann erlaubt
über den § 53, aber man muss eben eine entsprechende Vergütung dann zahlen, indem man auf diesem
USB-Stick, der einfach ein bisschen teurer ist, und dieses Geld sammelt dann eine Verwertungsgesellschaft
ein, zum Beispiel die VG-BORD von den entsprechenden Herstellern, von den entsprechenden Personen
und dann ist eben das Geld da, was an die Urheber verteilt werden kann. Nochmal, hier
sieht man sozusagen einerseits natürlich die Stärke einer Vergütungsregel, weil das
ein System ermöglicht, dass es überhaupt funktioniert, aber auch die Schwäche, weil
ich natürlich nicht weiß, wie häufig wird das Werk denn gelesen. Sie können zum Beispiel
einen Aufsatz schreiben in einer Ausbildungszeitschrift, dann erscheint er dort, aber vielleicht ist
dieser Aufsatz auch so, dass er gar nicht so gut ist, vielleicht auch ein Thema, was
eher abseitig ist, und dann ist es vielleicht so, dass dieser Aufsatz von niemandem kopiert
wird. So streng wollen wir nicht sein, aber er wird nicht 10.000 Mal kopiert, sondern
vielleicht nur 10, 10 Mal. Und trotzdem werden sie so behandelt, wie derjenige, dessen Aufsatz
10.000 Mal kopiert worden ist. Weil die Verwertungsgesellschaft, die das verwaltet, die weiß ja nicht,
wie häufig der Aufsatz kopiert worden ist, und deswegen gibt es hier Pauschalen. Man
muss eine typisierte Betrachtung vornehmen und deswegen wird dann jeder auch dann insoweit
gleich behandelt. Es gibt natürlich dann Abstufungen, aber jetzt für die Wissenschaftsautoren,
wo es dann eine bestimmte Ausschüttung gibt, wo ich das dann sozusagen von der Verwertungsgesellschaft
entsprechend verlangen kann. Also Privatkopie, kompliziertes System, Gedanke. Nicht ist der
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:30:23 Min
Aufnahmedatum
2020-06-15
Hochgeladen am
2020-06-15 11:56:42
Sprache
de-DE