20 - Europarecht I [ID:5957]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Schönen guten Morgen am ersten echten, der ersten echten Winterwoche. Ich bin mal gespannt,

ich weiß nicht, wie es Ihnen geht, aber man denkt ja den ganzen Dezember irgendwann wird es mal

endlich wieder richtig Winter und kaum ist es mal unter minus fünf, denkt man sich,

es könnte eigentlich auch schon wieder warm werden. Aber gut, vielleicht ist es ja jetzt

tatsächlich mal einige Zeit kalt und ich weiß nicht, ob Sie planen auch noch irgendwann in

Skifahren zu fahren. Ein bisschen kann man ja hoffen, dass dann vielleicht noch Schnee liegt.

Wir haben uns in der letzten Sitzung begonnen mit den weiteren Grundfreiheiten zu beschäftigen,

mit denen ich mich gerne hier in der Vorlesung mit Ihnen auseinandersetzen wollte. Sie erinnern sich

vor den Weihnachtsferien Warenverkehrsfreiheit vertieft, dann hatten wir uns die Abonehmerfreizügigkeit

angeschaut und jetzt in der letzten und in dieser Woche werden wir uns mit den weiteren Grundfreiheiten

beschäftigen. Wir hatten dann zunächst uns in der letzten Sitzung die Niederlassungsfreiheit

angeschaut. Sie erinnern sich die Niederlassungsfreiheit als die Freiheit, die Personenverkehrsfreiheit,

die Freizügigkeit der Selbstständigen einerseits, also auch der selbstständigen natürlichen Personen,

aber eben auch der juristischen Personen, also auch der Freiheit der Unternehmen, sich in unterschiedlichen

Mitgliedstaaten niederzulassen. Was heißt in unterschiedlichen Mitgliedstaaten eben auch

juristische Personen zu gründen? Wir hatten auch gesehen, dass wesentliche Merkmale oder die zwei

wesentlichen Merkmale der Niederlassung sind einmal eben die Selbstständigkeit und zum anderen die

dauerhafte Integration in die Wirtschaft eines anderen Mitgliedstaates. Wir hatten dann auch

die verschiedenen Bereiche, die wir bei den Grundfreiheiten uns immer anschauen, wie weit

reicht es? Sind private Maßnahmen davon erfasst? Wir hatten gesehen, dass hier eben die Rechtsprechung

sehr weit geht, auch Arbeitskampfmaßnahmen eben mit umfasst. Wir hatten das anhand des Viking-Urteils

besprochen. Wir hatten gesehen, dass natürlich hier auch bei der Niederlassungsfreiheit Diskriminierungsverbot

und Beschränkungsverbot gilt und dann auch gesehen, dass auch hier eben die Frage der

Rechtfertigung dann immer im Raum steht, einmal mit geschriebenen und einmal mit ungeschriebenen

Rechtfertigungstatbeständen und wir hatten dann einmal anhand des Gepard-Falls eben einen, wenn

Sie so wollen, typischen Fall der Niederlassungsfreiheit eines selbstständigen Anwalts,

der sich eben niederlassen möchte in Italien gesehen, der aber dessen Niederlassung eben daran

gehindert wurde, dass gesagt wurde, er muss aber eigentlich nach italienischem Recht zugelassen

sein und das geht nur, wenn er italienischer Jurist ist und da hat der EUGH eben gesagt, ja,

wenn derartige Voraussetzungen eben nicht diskriminierend sind, dann sind sie zulässige

Beschränkungen aber eben auch nur dann, wenn sie entsprechende Zwingen der Erfordernisse,

durch Zwingen der Erfordernisse gerechtfertigt werden und da muss eben unter anderem im Rahmen

einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auch geschaut werden, was einer, der sich eben in einem solchen

Beruf tätig sein möchte, eben schon an bisherigen Erfahrungen und an bisherigen Tätigkeiten mitbringen,

dass gewissermaßen so als ein klassischer, wenn Sie auch wollen, strukturell einfacher

Niederlassungsfallsfreiheit und dann hatten wir einen ungleich komplexeren Fall, da ging es eben

um den Streik gegenüber einer Fährgesellschaft, die eben eines ihrer Schiffe ausflagen oder

umflagen wollte und damit dann eben in den Genuss günstigerer oder doch günstigerer Tarifvereinbarungen

zu kommen und da stellte sich schon als erstes die Frage, werden Tarifverträge überhaupt von der

Niederlassungsfreiheit erfasst, das sind ja keine staatlichen Maßnahmen, dann in zweiter Frage eben

auch noch, werden eigentlich unilaterale Streikmaßnahmen erfasst, also müssen sich Gewerkschaften an die

Grundfreiheiten halten, wenn sie eben hier ihre kollektiven Rechte ausüben wollen und wir hatten

gesehen, dass hier der EuGH eben den Streik verunverhältnismäßig erklärt hat, da er eben

hier auf eine generelle Verhinderung der Niederlassungsfreiheit abgibt. Vielleicht darf

ich zu diesem Fall noch einen Punkt sagen, wenn Sie sich vor Augen führen, wir hatten ja im Rahmen

der Warenverkehrsfreiheit auch einmal den Schmidberger Fall uns angeschaut, wir werden

heute im Rahmen der Dienstlassungsfreiheit uns auch noch den Omega Spielhallenfall anschauen und wenn

Sie den Viking oder den Viking Fall sich auch anschauen, das sind ja letztlich alles Fälle oder

man kann sie zumindest alles als Fälle begreifen, in denen auf der einen Seite eben die Ausübung einer

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:25:57 Min

Aufnahmedatum

2016-01-19

Hochgeladen am

2016-01-19 11:12:50

Sprache

de-DE

Die Vorlesung behandelt die Grundstrukturen des institutionellen und materiellen Unionsrechts einschließlich der Grundfreiheiten. Gegenstand der Veranstaltung sind jene Teile des Europarechts, die zum Pflichtstoff des Ersten Juristischen Examens zählen.

 

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