Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Schönen guten Morgen am ersten echten, der ersten echten Winterwoche. Ich bin mal gespannt,
ich weiß nicht, wie es Ihnen geht, aber man denkt ja den ganzen Dezember irgendwann wird es mal
endlich wieder richtig Winter und kaum ist es mal unter minus fünf, denkt man sich,
es könnte eigentlich auch schon wieder warm werden. Aber gut, vielleicht ist es ja jetzt
tatsächlich mal einige Zeit kalt und ich weiß nicht, ob Sie planen auch noch irgendwann in
Skifahren zu fahren. Ein bisschen kann man ja hoffen, dass dann vielleicht noch Schnee liegt.
Wir haben uns in der letzten Sitzung begonnen mit den weiteren Grundfreiheiten zu beschäftigen,
mit denen ich mich gerne hier in der Vorlesung mit Ihnen auseinandersetzen wollte. Sie erinnern sich
vor den Weihnachtsferien Warenverkehrsfreiheit vertieft, dann hatten wir uns die Abonehmerfreizügigkeit
angeschaut und jetzt in der letzten und in dieser Woche werden wir uns mit den weiteren Grundfreiheiten
beschäftigen. Wir hatten dann zunächst uns in der letzten Sitzung die Niederlassungsfreiheit
angeschaut. Sie erinnern sich die Niederlassungsfreiheit als die Freiheit, die Personenverkehrsfreiheit,
die Freizügigkeit der Selbstständigen einerseits, also auch der selbstständigen natürlichen Personen,
aber eben auch der juristischen Personen, also auch der Freiheit der Unternehmen, sich in unterschiedlichen
Mitgliedstaaten niederzulassen. Was heißt in unterschiedlichen Mitgliedstaaten eben auch
juristische Personen zu gründen? Wir hatten auch gesehen, dass wesentliche Merkmale oder die zwei
wesentlichen Merkmale der Niederlassung sind einmal eben die Selbstständigkeit und zum anderen die
dauerhafte Integration in die Wirtschaft eines anderen Mitgliedstaates. Wir hatten dann auch
die verschiedenen Bereiche, die wir bei den Grundfreiheiten uns immer anschauen, wie weit
reicht es? Sind private Maßnahmen davon erfasst? Wir hatten gesehen, dass hier eben die Rechtsprechung
sehr weit geht, auch Arbeitskampfmaßnahmen eben mit umfasst. Wir hatten das anhand des Viking-Urteils
besprochen. Wir hatten gesehen, dass natürlich hier auch bei der Niederlassungsfreiheit Diskriminierungsverbot
und Beschränkungsverbot gilt und dann auch gesehen, dass auch hier eben die Frage der
Rechtfertigung dann immer im Raum steht, einmal mit geschriebenen und einmal mit ungeschriebenen
Rechtfertigungstatbeständen und wir hatten dann einmal anhand des Gepard-Falls eben einen, wenn
Sie so wollen, typischen Fall der Niederlassungsfreiheit eines selbstständigen Anwalts,
der sich eben niederlassen möchte in Italien gesehen, der aber dessen Niederlassung eben daran
gehindert wurde, dass gesagt wurde, er muss aber eigentlich nach italienischem Recht zugelassen
sein und das geht nur, wenn er italienischer Jurist ist und da hat der EUGH eben gesagt, ja,
wenn derartige Voraussetzungen eben nicht diskriminierend sind, dann sind sie zulässige
Beschränkungen aber eben auch nur dann, wenn sie entsprechende Zwingen der Erfordernisse,
durch Zwingen der Erfordernisse gerechtfertigt werden und da muss eben unter anderem im Rahmen
einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auch geschaut werden, was einer, der sich eben in einem solchen
Beruf tätig sein möchte, eben schon an bisherigen Erfahrungen und an bisherigen Tätigkeiten mitbringen,
dass gewissermaßen so als ein klassischer, wenn Sie auch wollen, strukturell einfacher
Niederlassungsfallsfreiheit und dann hatten wir einen ungleich komplexeren Fall, da ging es eben
um den Streik gegenüber einer Fährgesellschaft, die eben eines ihrer Schiffe ausflagen oder
umflagen wollte und damit dann eben in den Genuss günstigerer oder doch günstigerer Tarifvereinbarungen
zu kommen und da stellte sich schon als erstes die Frage, werden Tarifverträge überhaupt von der
Niederlassungsfreiheit erfasst, das sind ja keine staatlichen Maßnahmen, dann in zweiter Frage eben
auch noch, werden eigentlich unilaterale Streikmaßnahmen erfasst, also müssen sich Gewerkschaften an die
Grundfreiheiten halten, wenn sie eben hier ihre kollektiven Rechte ausüben wollen und wir hatten
gesehen, dass hier der EuGH eben den Streik verunverhältnismäßig erklärt hat, da er eben
hier auf eine generelle Verhinderung der Niederlassungsfreiheit abgibt. Vielleicht darf
ich zu diesem Fall noch einen Punkt sagen, wenn Sie sich vor Augen führen, wir hatten ja im Rahmen
der Warenverkehrsfreiheit auch einmal den Schmidberger Fall uns angeschaut, wir werden
heute im Rahmen der Dienstlassungsfreiheit uns auch noch den Omega Spielhallenfall anschauen und wenn
Sie den Viking oder den Viking Fall sich auch anschauen, das sind ja letztlich alles Fälle oder
man kann sie zumindest alles als Fälle begreifen, in denen auf der einen Seite eben die Ausübung einer
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:25:57 Min
Aufnahmedatum
2016-01-19
Hochgeladen am
2016-01-19 11:12:50
Sprache
de-DE
Die Vorlesung behandelt die Grundstrukturen des institutionellen und materiellen Unionsrechts einschließlich der Grundfreiheiten. Gegenstand der Veranstaltung sind jene Teile des Europarechts, die zum Pflichtstoff des Ersten Juristischen Examens zählen.