20 - Grundkurs Strafrecht AT I [ID:3544]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren!

Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren!

Ich begrüße Sie ganz herzlich zurück ins Jahr 2014, zurück in die Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teile.

Ich freue mich sehr, Sie alle wieder zu sehen. Ich hoffe, Sie hatten ein friedliches, besinnliches Weihnachtsfest, sind gut ins neue Jahr gekommen.

Und ich wünsche Ihnen für dieses neue Jahr von Herzen alles, alles Gute, Gesundheit vor allem natürlich, aber auch alles, was sonst dazugehört.

Erfolg, Spaß vor allem auch im Studium und dergleichen.

In diesem Jahr, das haben Sie vielleicht in der Zeitung gelesen wird, der Weltuntergang im Vergleich zu den früheren Jahren relativ früh stattfinden.

Wir hatten ja sonst immer so Prognosen, November, Dezember dieses Mal, ist die Prognose glaube ich schon Ende Februar.

Hilft aber nichts, auch Ende Februar ist erst nach der Abschlussklausur.

Insofern müssen wir bis dahin noch was machen. Sie müssen bis dahin noch was machen.

Wir haben noch einiges an Stoff zu besprechen.

Und es ist dann natürlich erst recht auch nach der Probeklausur am kommenden Donnerstag.

Von daher da nochmal der Hinweis drauf. Donnerstag wäre es sehr gut, wenn Sie sich pünktlich um 10 Uhr ST hier einfinden könnten,

weil ich da gerne zwei Zeitstunden oder knapp zwei Zeitstunden jedenfalls schreiben lassen würde, nicht nur 90 Minuten.

Das ist dann auch die Zeit, die wir bei der Abschlussklausur schreiben, sodass Sie das auch dann mal erlebt haben sozusagen.

Also Donnerstag hier die zweite Probeklausur, die erste Probeklausur werden Sie jetzt demnächst besprochen.

Dann haben wir es hier schon. Dann werden Sie es demnächst auch zurückbekommen.

Wenn alle Korrekturen von allen Korrekturassistenten da sind, dann gebe ich hier Bescheid, dass Sie das abholen können.

Beziehungsweise ich bringe Sie vielleicht auch mal mit in die Vorlesung, können wir auch mal was verteilen.

Aber jetzt Donnerstag wie gesagt die zweite Probeklausur und da vielleicht nochmal der Hinweis.

Viele von Ihnen werden es schon gemacht haben. Es wäre ideal, wenn Sie sich bis zum Donnerstag dann auch bei dem VHB-Kurs Strafrecht

im Gemeinnateil von Herrn Hilgendorf anmelden würden. In Kooperation mit diesem Kurs machen wir ja diese Probeklausur.

Haben Sie, Sie haben jetzt zwei Wochen Zeit gehabt, sich welche zu überlegen.

Organisatorische Fragen noch zum weiteren Ablauf hier des Restsemesters.

Im Moment sieht das nicht so aus. Ach ja, eine Sache vielleicht noch zur Probeklausur ist mir eingefallen.

Wir werden auch bei dieser Probeklausur wieder ein paar freie Fragen, in Anführungszeichen, also Zusatzfragen machen,

weil ich das ja auch als einen Fall, bloß einige Zusatzfragen, weil ich das ja auch in der Abschlussklausur so machen möchte,

dass wir ein paar Zusatzfragen stellen, also nicht nur ein Gutachten zu schreiben haben, sondern auch so ein paar kleinere zusätzliche Fragen.

Gut, ja wenn es da keine organisatorischen Fragen mehr gibt, dann kommen wir zurück zum Stoff.

Wir waren ja innerhalb unseres Tatbestandsaufbaus, Tatbestand, Rechtswichtigkeit, Schuld, stehen geblieben,

mehr oder weniger mitten innen oder schon ein bisschen hinter der Mitte, ja schon hinter der Mitte muss man sagen, der Rechtswidrigkeit, also der zweiten großen Stufe.

Wir haben als die beiden klassischen zentralen Rechtfertigungsgründe die Notwehr und den Notstand kennengelernt, Paragraf 32, Paragraf 34.

Hier haben wir die Voraussetzungen im Gesetz geregelt, der wesentliche Unterschied ist der, dass es einmal um eine Gefahr geht, die einem Rechtsgut drohen muss,

das andere Mal bei der Notwehr um einen Angriff, also um menschliches Verhalten, das hier das Rechtsgut bedroht.

Und dieser Unterschied wirkt sich im Prinzip so aus, dass man eben bei der Notwehr sehr, sehr viel darf,

weil wenn es da einen menschlichen Angreifer gibt, dann ist er etwas platt gesprochen selbst schuld daran, dass er mich angreift,

deswegen muss er bei meiner Verteidigungshandlung auch sehr viel an Einbußen bei seinen Rechtsgütern hinnehmen.

Bei Paragraph 34 ist es im Grunde genommen so, dass ich eigentlich das allgemeine Lebensrisiko, das mich treffen kann,

eine Gefahr droht, eine meiner Rechtsgüter auf einen anderen abwälze und sage, um meinen Gegenstand, meine Sache, meinen Rechtsgut zu retten,

greife ich in ein fremdes Rechtsgut ein und das ist diesem anderen letztlich nur zuzumuten,

wenn die geschützten Interessen, die beeinträchtigten, wesentlich überwiegen.

Deswegen gibt es da diese Erfordernis einer Güterabwägung im Paragraph 34.

Und in der letzten Stunde vor Weihnachten haben wir dann zwei Vorschriften aus dem BGB angeschaut,

in denen dieser Notstandsgedanke sozusagen eine etwas speziellere Ausbreitung noch mal gefunden hat,

nämlich den Paragraphen 228 zum einen, den Paragraphen 904 zum anderen,

den defensiven Notstand und den aggressiven Notstand.

Das sind spezielle Regelungen, wenn es darum geht, wann Eingriffe in meine Sachen zu dulden sind

und unter welchen Voraussetzungen jemand in mein Eigentum sozusagen eingreifen darf.

Und der Paragraph 28 und der 904 haben sich sowohl von der Situation vom Anwendungsbereich her,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:30:12 Min

Aufnahmedatum

2014-01-07

Hochgeladen am

2014-01-07 11:09:03

Sprache

de-DE

Gegenstand der Vorlesung ist nach einer Einführung in das Gesamtsystem des staatlichen Strafens der Allgemeine Teil des StGB bzw. genauer: die allgemeinen Lehren von der Straftat (vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt; Fahrlässigkeit; Unterlassen; Versuch und Rücktritt; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen). Die Lehrveranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind dabei so konzeptioniert, dass bereits im ersten Semester ein Grobüberblick über den gesamten Vorlesungsstoff vermittelt wird, welchem im folgenden Semester Wiederholung und Vertiefung von Einzelfragen nachfolgen. Auf diese Weise soll zum einen im Wintersemester vermieden werden, dass die Grundstrukturen durch zahlreiche Details (d.h. also schon sprichwörtlich: „Der Wald durch zu viele Bäume“) undeutlich wird; zum anderen dient die Veranstaltung Strafrecht II im Sommersemester zugleich als Wiederholungsdurchgang.

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