Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zur Vorlesung
Strafrecht 3 im Hörsaal.
Herzlich willkommen zu Hause, soweit Sie dem von zu Hause aus folgen.
Ich hatte es letzte Woche angekündigt, wir lagen eigentlich
so ganz gut in der Zeit in der Vorlesung.
Deswegen haben wir in der letzten Stunde am Dienstag eine gewissermaßen
Wiederholungseinheit gemacht, in der wir drei Fälle besprochen haben.
Da fällt mir gerade ein, ich glaube, ich muss die
Lösungshinweise noch hochladen zu Betrug und Computerbetrug.
Nun kommen wir nach dem Terminplan der Vorlesung zu dem Bereich
Urkunftsdelikte.
Bei den Urkunftsdelikten ist es so, dass mir von Ihnen gesagt worden ist.
Das hat auch mein Kollege so bestätigt, dass der Herr Safer-Lingenlas
in der Vorlesung Strafrecht 2 im letzten Semester auch schon mit
Ihnen besprochen hat.
Bei ein paar Gebieten gab es offensichtlich einen positiven
Kompetenzkonflikt bei der Verteilung des Stoffes auf
die verschiedenen Vorlesungen.
Das müssen wir noch bereinigen.
Aber es stand jetzt nur so im Terminplan.
Ich möchte ganz gerne aufgreifen, dass wir uns heute und am Dienstag
mit Urkunftsdelikten im weiteren Sinn jedenfalls beschäftigen.
Warum?
Zum einen, weil im Rahmen der sowieso sehr vollen Vorlesung Strafrecht 2
wahrscheinlich das ein oder andere Detailproblem nicht erörtert werden
konnte, gerade von etwas eher ranständigeren Tatbeständen.
Zum anderen, weil angesichts der Stofffülle, mit der Sie in den
ersten Semestern von allen Fächern bombardiert werden,
Sie müssen außer Strafrecht auch noch andere Fächer irgendwie noch
können usw.
Da gibt es auch schwierige Fragen.
Deswegen vergisst man sicherlich auch das eine oder andere wieder.
Deswegen ist es auch ganz sinnvoll, das vielleicht noch einmal zu wiederholen.
Ich habe mir das folgendermaßen vorgestellt, dass wir heute
durchaus relativ rasch und in groben Zügen jedenfalls die Urkundenfälschung
§ 267 gemeinsam besprechen.
Vielleicht auch noch dazu kommen, über den § 268 zu sprechen.
Wir sprechen dann in der kommenden Woche zum einen über die Urkunftsstraftaten.
Wenn das irgendwie auch mit elektronischen Daten zu tun hat,
dann haben wir § 269, 270 Sondervorschriften, wie das damit umzugehen ist.
Heute werden wir die klassische Urkundendefinition sehen.
Die passt nicht auf solche Daten.
Das bildet dann auch gleich den Übergang zu dem, was dann kommende Woche
am Donnerstag gemacht werden soll, nämlich einen Überblick über die
Datendelikte des StGB-BMI-Gemeinen, also vor allem § 202a fortfolgende.
Zum anderen möchte ich am kommenden Dienstag mit Ihnen über einen Bereich
im Umfeld der Urkunddelikte sprechen, nämlich den Gesundheitszeugnissen.
Das ist etwas, was in den letzten zwei Jahren sehr intensiv diskutiert worden ist
mit Blick auf die Impfpassfälschung.
Das war früher nie ein Thema.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:28:21 Min
Aufnahmedatum
2023-01-12
Hochgeladen am
2023-01-13 14:19:06
Sprache
de-DE