Ja, meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zur heutigen letzten Veranstaltung.
Heute heißt es Abschied nehmen voneinander, aber wir werden uns wiedersehen im Laufe
ihres Studiums, da bin ich mir absolut sicher und ich werde mich am Schluss gebührend von
Ihnen verabschieden. Wir stehen beim Fahrlässigkeitsdelikt. Das Fahrlässigkeitsdelikt hat uns beschäftigt
und wir haben uns die ersten Dinge schon angesehen, dass da ein Unterlassungselement drin ist.
Aber bevor ich in das Fahrlässigkeitsdelikt einsteige, nämlich in die genauere Normstruktur,
die wir uns jetzt gleich anschauen, die ganz anderer Natur ist als beim Vorsatzdelikt,
möchte ich ganz kurz ein paar Fragen noch beantworten, die mir gestellt wurden.
Eine, die schon älter ist. Alles natürlich so mit Blick auf die Klausur offenbar gestellt, die Frage.
Hier, ich wollte noch fragen, ob der Rechtsgedanke des Defensivnotstands, § 228 BGB,
bei § 34 StGB auch analog angewandt werden kann, wenn keine Sache,
sondern zum Beispiel körperliches Wohlbefinden des Angreifers geschädigt wird.
So hatte ich es nämlich in der Vorlesung verstanden.
Dort hatten wir ja auch das Beispiel mit dem Spannerfall und dem Selbstverschulden.
Allerdings war sowohl meine PÜ-Leiterin als auch Kommiliton in der anderen Auffassung.
Deshalb wollte ich noch mal nachfragen.
Antwort, es ist eindeutig so, dass auch bei der Körperverletzung dieser Gesichtspunkte
des Selbstverschuldens der Gefahr eine Rolle spielt.
Tatsächlich sagt die ganz herrschende Meinung, dass in diesem Spannerfall,
da ging es ja um Verletzungen, da hat er die mir an die Popacke geschossen,
können Sie sich noch erinnern, dieser Einbrecher, der den immer beim Schlafen zugesehen hatte.
Und da sagt man, der hat es eben selbst verschuldet und dann steht eigentlich Körper gegen Körper,
körperliche Integrität gegen körperliche Integrität und da muss dann
tatsächlich das Inkredibilitätsinteresse dieses Spanners zurücktreten,
weil er das Ganze ja selbst verschuldet hat.
Das ist der Rechtsgedanke des Paragraph 228 BGB, der hier also angewandt wird.
Gefährlich wird diese Anwendung meiner Meinung nach nur, wenn es um Leben gegen Leben geht.
Aber selbst da sind viele bereit, das zu machen.
Zum Beispiel hatte ich Ihnen glaube ich gebracht, dieser Fall wo Leben gegen Leben von Kind und Mutter steht.
Da wird dann gesagt, ja das Kind Hydrocephalus, das also wasserköpfig ist,
das hat es ja selbst verschuldet, weil es einen dicken Kopf hat.
Wo ich ja damals sagte, das kann doch eigentlich nicht sein, das hat doch nichts verschuldet.
Das ist eine Anlage, die dieses Kind hat und letztendlich kann es auch ein Verschulden der Eltern sein,
die das vererbt haben, diese Krankheit und deswegen wird man gar nicht so deutlich sagen können,
das ist ein Verschulden des Kindes und da komme ich auch in Schwierigkeiten.
Leben gegen Leben ist einfach so ein Höchstwert, dass ich das nicht mehr ins Verhältnis setzen kann
und dann nicht sagen kann, das Lebensinteresse tritt zurück, aber die wohlherrschende Meinung lässt das sogar in diesem Fall zu.
Sie merken sich nur, da wird es problematisch bei solchen Höchstwerten so etwas noch einzuführen als Abwägungsgesichtspunkt.
Dann ist noch eine Frage gekommen, die ist neuere Natur und die betrifft Paragraf 323a.
Da wird gesagt, wenn da jemand im Vollsuff zum Beispiel einen Diebstahl begeht,
dann hat er ja gar nichts von dem 323a, es geht ja auch bis zu 5 Jahren.
Man hat also nur bei einem Verbrechen letztendlich, wo wir eine Bestrafung vielleicht bis zu 15 Jahren haben,
da habe ich was von dem 323a, dass ich besoffen bin. So wird man es nicht sagen können.
Es sagt natürlich, der Absatz 2 darf nicht höher sein als die Strafe, die für das Delikt gilt,
deswegen man nicht bestraft werden kann, aber es wird natürlich immer so sein,
dass der Richter den Vollsuff zu Gunsten des Täters strafmildernd berücksichtigen wird.
Er wird wahrscheinlich dann nicht die volle Strafe ausreizen, die er für den Diebstahl angewandt hätte.
Denn es zeigt uns ja schon der 323a, dass man nicht so hoch gehen will.
Man geht selbst bei einem Mord theoretisch nur bis zu 5 Jahren.
Das heißt aber dann, dass man diese Wertung des Gesetzgebers natürlich auch übernehmen muss
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:42:43 Min
Aufnahmedatum
2021-02-11
Hochgeladen am
2021-02-12 01:16:42
Sprache
de-DE