3 - Allgemeiner Teil - Das vorsätzliche Erfolgsdelikt - Subjektiver Tatbestand [ID:35605]
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So, meine Damen und Herren, wir fahren fort mit dem subjektiven Tatbestand.

Und das heißt letztendlich beim vorsätzlichen Delikt der Vorsatz.

Sie brauchen wie immer Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

Und dieser Vorsatz muss bei Begehung der Tat vorliegen.

So sagt es Paragraf 16 Absatz 1 Satz 1.

Das ist das berühmte Simultaneitätsprinzip.

Manche nennen es auch Koinzidenzprinzip.

Aber Koinzidenzprinzip ist eher ein Ausdruck, den man bei Paragraf 20, bei der Schuld verwendet.

Aber es ist hier keine einheitliche Nomenklatur.

Das Simultaneitätsprinzip bedeutet, dass im Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung

hier der Vorsatz gegeben sein muss.

Und zwar auch, wenn wir es mit Absichten zu tun haben.

Sie brauchen die Zueignungsabsicht bei der Wegnahme.

Und nicht später und auch nicht vorher bei Paragraf 242.

Auch die Bereicherungsabsicht muss im Zeitpunkt der Tathandlung der Täuschung also gegeben sein.

Das ist ganz klar.

Jetzt schauen Sie sich mal an dazu den Fall BGH NSDZRR 2020, Seite 79.

Da finden Sie auch eine Anmerkung in der JA.

Und das ist vielleicht die einzige Anmerkung, die ich Ihnen ans Herz legen möchte, dass Sie die auch mal nachlesen.

Weil das mache ich nicht häufig, dass ich so klausurmäßig die Anmerkungen schreibe.

Das hier ist aber klausurmäßig gelöst.

Und ich halte die Entscheidung auch für interessant.

Interessant vor allen Dingen, wenn man mal abprüfen möchte,

ob die Studierenden umgehen können mit unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten und der Auflösung dieser Sachverhaltsungewissheit.

Wir schauen uns das mal an.

Was war da passiert? A und zwei Mittäter, also lesen Sie ruhig mit hier auf Seite 4.

A und zwei Mittäter drangen in das Haus der E-Leute R ein und schlugen diese jeweils heftig,

um erwarteten Widerstand zu brechen, insbesondere auch gegen Kopf- und Gesichtsbereich.

Und wirkten die Geschädigten.

Anschließend fesselten sie die E-Leute mit Hilfe mitgeführter Kabelbinder und forderten R auf,

die Schlüssel zu einem sich im Keller befindenden Tresor auszuhändigen, was R vehement verweigerte,

da im Tresor Waffen und Munition lagerten.

Hierauf wendeten A und seine Mittäter erneut Gewalt gegen R an, um sein Willen zu brechen,

insbesondere durch Schläge und Tritte gegen den Kopfbereich.

Daraufhin verriet R aus Angst um sein Leben und das seiner Ehefrau, den Aufbewahrungsort der Schlüssel.

Die Mittäter knebelten die E-Leute R durch Umwicklung des gesamten Kopfes im Bereich der Münder mit Klebeband.

Das ist natürlich schon brutal, wie die vorgegangen sind.

Und dann öffneten sie im Keller den Tresor mit den erlangten Schlüsseln und entnahmen unter anderem 30.000 Euro Bargeld

und die dort gelagerten Waffen samt Munition.

Und jetzt kommen sie zurück von diesem Tresor.

Anschließend ließen die E-Leute R in der von ihnen erkannten hilflosen Lage zurück,

wobei sie bemerkten, dass die Geschädigten potenziell lebensgefährlich verletzt waren

und die ergebenden Kaufnahmen, dass diese nicht gefunden werden könnten.

Dabei war ihnen klar, dass diese ohne Hilfe erbärmlich aus dem Leben scheiden würden, was den Tätern aber gleichgültig war.

Der Tod der Eheleute kam ihnen als mögliche Tatfolge gelegen, um unmittelbare Zeugen der vorangegangenen Tat auszuschalten

und die Entdeckung zu verhindern.

Wie würde man in einer solchen Klausur schulmäßig vorgehen? Das ist die Frage.

Wichtig für alle Examensklausuren ist die Sachverhaltskomplexbildung.

Und hier ist ganz klar, dass wir an Sachverhaltskomplexen das Geschehen, wenn man so will, vor dem Tresor haben,

bisher zu dem Tresor gehen und das Geschehen danach.

Teil einer Videoserie :
Teil eines Kapitels:
Allgemeiner Teil - Das vorsätzliche Erfolgsdelikt

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:37:50 Min

Aufnahmedatum

2021-07-26

Hochgeladen am

2021-07-26 09:12:30

Sprache

de-DE

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