3 - Jugendstrafrecht [ID:11179]
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Ich begrüße Sie ganz herzlich zur Vorlesung Jugendstrafrecht, dritte Einheit.

Ich würde gerne mit Ihnen starten mit einer kurzen Wiederholung dessen, worüber Sie in der vergangenen Woche gesprochen haben.

Und Wiederholung bedeutet, Sie wissen das schon und können das schon und können deswegen sprechen.

Deswegen werfe ich Ihnen mal. Sind Sie so lieb und fangen? Sie schauen so sportlich aus, genau.

Okay, gut. Sie haben gesprochen letztes Woche über den sachlichen Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts.

Sachlicher Anwendungsbereich bedeutet, wann brauchen wir überhaupt Jugendstrafrecht, bei welchem Sachverhalten?

Was ist Voraussetzung dafür, dass wir überhaupt zu einer Jugendstrafrechtlichen Frage kommen?

Wir gehen ja da an den Täter ran und schauen uns den Täter an.

Ja, wobei das dann eher der persönliche Anwendungsbereich wäre, deswegen extra noch eine Frage.

Sachlicher Anwendungsbereich?

Ja, der wäre in 1 JGG drin. Und zwar geht es dann um Verfehlungen von Jugendlichen und Heranwachsenden,

die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

Also Verbrechen vergehen. Wir haben darüber, darüber hatten wir in der ersten Stunde schon gesprochen,

die ganz allgemeinen Deliktstatbestände des Strafrechts, StGB, Nebenstrafrecht usw.

Das gilt auch alles für Jugendliche, sachlicher Anwendungsbereich.

Persönlicher Anwendungsbereich, was ist der persönliche Anwendungsbereich?

Wofür, für welche Leute, für welchen Personenkreis gilt das JGG?

Ja, einmal für Jugendliche und Heranwachsende, wobei Heranwachsende in den 105 Folgenden geregelt sind.

Und wir müssen eben schauen, wie alt die Person ist, also der Täter, unter 14 bis 18.

Von wann bis wann ist man so Jugendlicher und Heranwachsender?

Jugendlicher von 14 bis 18 und Heranwachsender 18 bis 21.

Und unter 14 hätten wir dann das Strafbarkeits- oder Prozesshindernis,

dass wir gar kein Verfahren eröffnen könnten.

Also unter 14 Jahren haben wir die Strafunmündigkeit und dann das Jugendstrafrecht für 14 bis 21-Jährige.

Beziehungsweise um genauer zu sagen, der persönliche Anwendungsbereich des JGG reicht von 14 bis 21 Jahren.

Umfasst also auch die Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren.

Das bedeutet nicht, dass auf die immer Jugendstrafrecht anwendbar ist.

Sondern Sie haben richtig schon gesagt, da gibt es den paar Menschen, die das nicht tun.

Sie haben schon gesagt, da gibt es den § 105 JGG, soweit wir jetzt dieser Einheit

erst mal nur auf das materielle Jugendstrafrecht schauen.

Und materielles Jugendstrafrecht ist in den oder für die in 105 genannten Paragrafen dann anwendbar,

wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Was sind es denn, grob gesagt, für zwei Fälle, in denen auch heranwachsende Jugendstrafrecht anwendbar ist?

Können Sie da was dazu sagen?

Da würde ich mal in § 105 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 reinschauen.

Da ist es nämlich geregelt.

Das ist entweder, wenn die Persönlichkeit des Täters unter Gesamtwürdigung der Umstände

nicht die sitzliche und geistige oder geistige Entwicklung besitzt.

Mit einem jugendlichen Gleichstand oder wenn es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Sind Sie in der Phase zwischen schriftlich und mündlichem Examen oder sind Sie noch ganz normal im Studium?

Das ist durchaus positiv gemeint.

Das ist so typisch, wie die Leute im mündlichen Examen antworten.

Ich würde sagen, da schauen wir dann mal in die Vorschrift rein.

Das ist ja auch schlau, da gewinnt man dann noch mal diese entscheidenden zwei Sekunden, um sich zu überlegen, was man sagt.

Das war alles schon sehr prüfungs-like sozusagen.

Gut, also § 105 ist richtig gesagt worden, Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2.

Einmal dieses Gleichstellen des Heranwachsenden mit einem Jugendlichen oder die andere Möglichkeit der Jugendverfehlung.

Was wird man aus praktischer Sicht sich vielleicht zuerst anschauen?

Welche der beiden Nummern und warum?

Also ich würde sagen, die Nummer 2 würde man natürlich als erstes anschauen,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:37:11 Min

Aufnahmedatum

2019-05-09

Hochgeladen am

2019-05-10 17:02:40

Sprache

de-DE

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