Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren,
und herzlich willkommen zur nächsten Einheit unserer Vorlesung
Strafrecht 3.
Wir haben uns letzten Donnerstag mit den Straßenverkehrsselekten
beschäftigt, um das noch einmal ganz kurz zur Erinnerung zurückzurufen.
Wir haben insbesondere über den § 315 d gesprochen,
über die Teilnahme an unerlaubten Kraftfahrzeugrennen,
und wir haben gesehen, dass vielleicht der schwierigste Fall da ist.
Die Nummer 3 ist nämlich das sogenannte Einzelrennen,
wo wir die Schwierigkeit haben, zu bestimmen, was das bedeutet,
dass jemand in der Absicht handelt, also nicht nur hier viel zu schnell
fährt, sondern auch in der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit
zu erzielen.
Das ist etwas, was die Gerichte beschäftigt hat.
Zum einen ist die Frage, ob das überhaupt hinreichend bestimmt.
Das Bundesverfassungsgericht sagt ja.
Zum anderen ist die Frage, was das höchstmögliche Geschwindigkeit
zu erzielen bedeutet.
Das bedeutet wohl nicht, dass das, was physikalisch und technisch
maximal möglich ist, aus dem Auto herauszuholen,
sondern das ist schon situationsbedingt.
Man wird dann auch mit dieser Schutzbehauptung,
dass man zwei bis drei Stundenkilometer immer schneller
fahren kann.
Darauf habe ich bewusst verzichtet, das letzten Endes dann auch nicht
gehört.
Aber auch wenn das Bundesverfassungsgericht sagt,
dass das hinreichend bestimmt etwas ist, was letztlich schwierig
festzustellen ist.
Es ist ja schon jeder subjektive Tatbestand, jedes subjektive Element
immer ein Stück weit schwierig festzustellen, wenn der Betroffene,
der Beschuldigte irgendwie nicht sagt und man das aus irgendwelchen
objektiven Indizien ableiten muss.
Das kennen Sie von der Vorsatzbestimmung auch.
Wann liegt bedingter Vorsatz vor?
Wann liegt bewusste Fahrlässigkeit vor?
Aber das ist ja nun etwas, was noch vergleichsweise trivial
eigentlich in der Abgrenzung ist gegenüber diesem Kriterium.
Wann versucht jemand, so das nicht maximal technisch möglich ist,
sondern der in Situationen entsprechende höchstmögliche
Geschwindigkeit herbeizuführen?
Das ist sicherlich etwas, was auch für die Praxis nach wie vor
schwierig ist.
Es ist dann auch die Frage aufgetaucht, die ich mit Nichtwissen
beantworten musste und nur eine Vermutung anstellen musste.
Ich habe großes Glück gehabt.
Die Vermutung hat sich erst richtig herausgestellt.
Es giehme nämlich über das Konkurrenzverhältnis von § 315 d Absatz 2
und § 15 c Absatz 1 Nummer 2 d, also sozusagen das Vorsätzliche hier
zu schnelle Fahren und mit einer konkreten Gefährdung auf der einen
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:29:27 Min
Aufnahmedatum
2022-10-25
Hochgeladen am
2022-10-26 04:19:06
Sprache
de-DE