34 - Versuch V (unmittelbares Ansetzen) [ID:32512]
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So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Wir sind beim Versuch

und es geht heute um das unmittelbare Ansetzen. Wenn wir uns das nochmal im Prüfungsschema

anschauen, haben wir also die Stationen Vorprüfung und Tatentschluss hinter uns gelassen. Das heißt,

wenn wir in der Prüfung wären, etwa eines Falles, A hat auf den B geschossen und hat ihn auch

irgendwie getroffen am Bein. B ist aber nicht gestorben und wir würden dann prüfen, liegt ein

versuchter Totschlag vor, dann hätten wir in der Vorprüfung festgestellt, für eine Versuchsprüfung

dürfte keine Vollendung vorliegen. B lebt noch, deswegen Tatbestand nicht vollendet. Der Versuch

müsste strafbar sein. Der Totschlag ist nach § 12 Absatz 1 ein Verbrechen, deswegen ist der

Versuch nach § 23 Absatz 1 strafbar. Dann müssten wir als nächstes im Tatbestand die Frage nach dem

Tatentschluss stellen. Also liegen die subjektiven Merkmale vor Vorsatz hinsichtlich des Totschlags,

das haben sie dann geprüft und festgestellt. Und jetzt kommen sie also zum Punkt. Fraglich ist

jedoch, ob A bereits zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat, beziehungsweise ob er

nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung schon unmittelbar

angesetzt hat. Das ist also der Punkt, um den es jetzt geht und das ist das, was wir jetzt auch

prüfen wollen. Zum Verständnis vielleicht des unmittelbaren Ansetzens, so wie es heute verstanden

wird, ist es ganz gut einen Blick sozusagen auf die historische Entwicklung kurz zu werfen. Was

hat es zum Versuchsbeginn für Positionen, für Extrempositionen sozusagen gegeben? Da gab es zum

einen eine sogenannte formal-objektive Theorie, die gesagt hat, erst die tatbestandsmäßige Handlung

selbst führt zum Versuchsbeginn. Also erst etwas, was wir beim vollenden Delikt dann auch als

Tathandlung prüfen und bejahen würden, kann ein Versuchsbeginn darstellen. Eine materiell-objektive

Theorie, die gesagt hat, ausreichend ist eine Handlung, die bei einer objektiven Betrachtung

entweder Teil der Tathandlung ist oder das geschützte Handlungsobjekt bereits unmittelbar

gefährdet, während eine stärker subjektive Theorie allein auf das Vorstellungsbild des Taters

abgestellt hat. Das hängt eben auch mit diesem subjektiven und objektiven Versuchsverständnis

zusammen, über das wir einleitend zum Versuch schon gesprochen haben. Im Grunde genommen ist der

Gesetzgeber nun einer Mischformel gefolgt, hat also eine gemischt subjektiv-objektive

Versuchstheorie in § 22 statuiert, aus der im Grunde genommen Elemente der subjektiven Theorie

und Elemente der materiell-objektiven Theorie, also Vorstellung des Taters und zumindest

Gefährdungsrechtsguts eingeflossen sind. Die formal-objektive Theorie, die besagt,

dass eben erst die tatbestandliche Handlung selbst ein unmittelbares Ansetzen sein kann,

die ist nicht wirklich dort eingeflossen, höchstens insoweit, dass man sagen kann,

die tatbestandliche Handlung als solche ist auf jeden Fall ein Versuchsbeginn. Das also

zum Hintergrund, wie ist die Formel des § 22, ein Versuch begeht, wer nach seiner Vorstellung

von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, wie also diese Formel des

§ 22 entstanden ist. Wie ist das nun zu prüfen, bzw. welche Fragen stellen sich dar?

Ausgangspunkt ist also der § 22 StGB, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur

Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Vorweg können wir sagen, ganz unproblematisch

ist das im Prinzip in den Fällen, in denen bereits die tatbestandliche Handlung als

solches vorgenommen wird und nur der Erfolg nicht eintritt. Also A schießt auf den B,

aber verfehlt ihn oder trifft ihn nur ins Bein oder wie auch immer, obwohl er ihn eigentlich töten

möchte. Hier haben wir die Tathandlung, nämlich den Schuss schon durchgeführt und es ist nur der

Erfolg noch nicht eingetreten. Oder A möchte eine Vase zerstören, nimmt sie vom Regal und wirft sie

gegen die Wand. Die Vase ist aber sehr stabil und hält das aus. Hier haben wir eben auch das,

was eigentlich die Tathandlung wäre, nämlich das an die Wand werfen schon ausgeführt und haben

bloß keinen Erfolgseintritt. Hier haben wir unproblematisch einen Versuch. Schwierig sind

die Fälle, in denen wir uns noch in einem kurzen zeitlichen Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung

bzw. der Vornahme der Tathandlung befinden. Dieses nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar

zur Verwirklichung ansetzt, umfasst nach herrschender Meinung nämlich gerade nicht nur wie die formal

objektive Theorie die Tathandlung selbst, sondern auch Handlungen in einem unmittelbaren Vorfeld.

Und nun ist die Frage, was sind die Kriterien dafür, dass wir ein solches unmittelbares Vorfeld

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:50:28 Min

Aufnahmedatum

2021-05-08

Hochgeladen am

2021-05-08 20:46:58

Sprache

de-DE

Tags

Versuch unmittelbares Ansetzen Zwischenaktstheorie
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