So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Wir sind beim Versuch
und es geht heute um das unmittelbare Ansetzen. Wenn wir uns das nochmal im Prüfungsschema
anschauen, haben wir also die Stationen Vorprüfung und Tatentschluss hinter uns gelassen. Das heißt,
wenn wir in der Prüfung wären, etwa eines Falles, A hat auf den B geschossen und hat ihn auch
irgendwie getroffen am Bein. B ist aber nicht gestorben und wir würden dann prüfen, liegt ein
versuchter Totschlag vor, dann hätten wir in der Vorprüfung festgestellt, für eine Versuchsprüfung
dürfte keine Vollendung vorliegen. B lebt noch, deswegen Tatbestand nicht vollendet. Der Versuch
müsste strafbar sein. Der Totschlag ist nach § 12 Absatz 1 ein Verbrechen, deswegen ist der
Versuch nach § 23 Absatz 1 strafbar. Dann müssten wir als nächstes im Tatbestand die Frage nach dem
Tatentschluss stellen. Also liegen die subjektiven Merkmale vor Vorsatz hinsichtlich des Totschlags,
das haben sie dann geprüft und festgestellt. Und jetzt kommen sie also zum Punkt. Fraglich ist
jedoch, ob A bereits zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat, beziehungsweise ob er
nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung schon unmittelbar
angesetzt hat. Das ist also der Punkt, um den es jetzt geht und das ist das, was wir jetzt auch
prüfen wollen. Zum Verständnis vielleicht des unmittelbaren Ansetzens, so wie es heute verstanden
wird, ist es ganz gut einen Blick sozusagen auf die historische Entwicklung kurz zu werfen. Was
hat es zum Versuchsbeginn für Positionen, für Extrempositionen sozusagen gegeben? Da gab es zum
einen eine sogenannte formal-objektive Theorie, die gesagt hat, erst die tatbestandsmäßige Handlung
selbst führt zum Versuchsbeginn. Also erst etwas, was wir beim vollenden Delikt dann auch als
Tathandlung prüfen und bejahen würden, kann ein Versuchsbeginn darstellen. Eine materiell-objektive
Theorie, die gesagt hat, ausreichend ist eine Handlung, die bei einer objektiven Betrachtung
entweder Teil der Tathandlung ist oder das geschützte Handlungsobjekt bereits unmittelbar
gefährdet, während eine stärker subjektive Theorie allein auf das Vorstellungsbild des Taters
abgestellt hat. Das hängt eben auch mit diesem subjektiven und objektiven Versuchsverständnis
zusammen, über das wir einleitend zum Versuch schon gesprochen haben. Im Grunde genommen ist der
Gesetzgeber nun einer Mischformel gefolgt, hat also eine gemischt subjektiv-objektive
Versuchstheorie in § 22 statuiert, aus der im Grunde genommen Elemente der subjektiven Theorie
und Elemente der materiell-objektiven Theorie, also Vorstellung des Taters und zumindest
Gefährdungsrechtsguts eingeflossen sind. Die formal-objektive Theorie, die besagt,
dass eben erst die tatbestandliche Handlung selbst ein unmittelbares Ansetzen sein kann,
die ist nicht wirklich dort eingeflossen, höchstens insoweit, dass man sagen kann,
die tatbestandliche Handlung als solche ist auf jeden Fall ein Versuchsbeginn. Das also
zum Hintergrund, wie ist die Formel des § 22, ein Versuch begeht, wer nach seiner Vorstellung
von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, wie also diese Formel des
§ 22 entstanden ist. Wie ist das nun zu prüfen, bzw. welche Fragen stellen sich dar?
Ausgangspunkt ist also der § 22 StGB, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur
Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Vorweg können wir sagen, ganz unproblematisch
ist das im Prinzip in den Fällen, in denen bereits die tatbestandliche Handlung als
solches vorgenommen wird und nur der Erfolg nicht eintritt. Also A schießt auf den B,
aber verfehlt ihn oder trifft ihn nur ins Bein oder wie auch immer, obwohl er ihn eigentlich töten
möchte. Hier haben wir die Tathandlung, nämlich den Schuss schon durchgeführt und es ist nur der
Erfolg noch nicht eingetreten. Oder A möchte eine Vase zerstören, nimmt sie vom Regal und wirft sie
gegen die Wand. Die Vase ist aber sehr stabil und hält das aus. Hier haben wir eben auch das,
was eigentlich die Tathandlung wäre, nämlich das an die Wand werfen schon ausgeführt und haben
bloß keinen Erfolgseintritt. Hier haben wir unproblematisch einen Versuch. Schwierig sind
die Fälle, in denen wir uns noch in einem kurzen zeitlichen Vorfeld der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung
bzw. der Vornahme der Tathandlung befinden. Dieses nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar
zur Verwirklichung ansetzt, umfasst nach herrschender Meinung nämlich gerade nicht nur wie die formal
objektive Theorie die Tathandlung selbst, sondern auch Handlungen in einem unmittelbaren Vorfeld.
Und nun ist die Frage, was sind die Kriterien dafür, dass wir ein solches unmittelbares Vorfeld
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:50:28 Min
Aufnahmedatum
2021-05-08
Hochgeladen am
2021-05-08 20:46:58
Sprache
de-DE