38 - Rücktritt vom Versuch II [ID:32986]
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So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast, wieder zum Rücktritt vom Versuch.

Und das wird hier ein ziemlich umfangreicher Podcast werden.

Da muss ich Sie also auch jetzt schon mal ein bisschen Geduld bitten.

Der wird wohl auch ein wenig länger werden, denn hier geht es jetzt noch einmal um die

Rücktrittsprüfung im Detail.

Wir hatten im letzten Podcast ja schon das Rücktrittschema grundsätzlich kennengelernt,

auch schon grob darüber gesprochen, was die verschiedenen Punkte hier bedeuten.

Das soll jetzt eben noch einmal im Detail ein bisschen vertieft werden.

Noch einmal kurz zur Einordnung.

Wo befinden wir uns im Prüfungsaufbau?

Wir haben die Vorprüfung des Versuchs durchlaufen, haben den Tatbestand mit Tatentschluss und

unmittelbaren Ansätzen geprüft, Rechtsfähigkeit und Schuld bejagt.

Und jetzt geht es also um die Frage, ob der persönliche Strafaufhebungsgrund des Paragraphen

24 StGB eingreift, ob also hier ein Rücktritt vom Versuch möglich ist.

Das Rücktrittschema haben wir uns beim letzten Mal schon angeschaut, nämlich diese Prüfung,

die sich jetzt nicht unmittelbar am Wortlaut des Paragraphen 24 Absatz 1 für den Alleintäter

orientiert, sondern die die Wertungen dieser Vorschrift in ein etwas leichter handhabbares

Schema umsetzt.

Nämlich, dass wir zunächst fragen, liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor, mit der

Konsequenz, wenn er vorliegt, der Rücktritt ist ausgeschlossen.

Dann, was ist die erforderliche Rücktrittshandlung?

Und dann als letztes die Freiwilligkeit.

Erster Punkt, also die Frage, liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor oder anders formuliert, liegt

ein fehlgeschlagener Versuch vor, dann ist eben kein Rücktritt mehr möglich.

Also, Ausschluss des Rücktritts beim fehlgeschlagenen Versuch.

Die Figur des fehlgeschlagenen Versuchs ist im Gesetz, darauf hatte ich hingewiesen, nicht

ausdrücklich erwähnt, ist aber mittlerweile in Rechtsprechung und herrschender Lehre

wirklich vollständig anerkannt.

Sie können ohne jedes Risiko die Figur des fehlgeschlagenen Versuchs in einer Klausur

zugrunde legen.

Ich würde es eher ungekehrt behaupten, wenn Sie in einer Klausur, wo es da irgendwie

drauf ankommt, den fehlgeschlagenen Versuch nicht erwähnen, dann wird das den Korrektor

im Zweifelsfall eher verwirrend, bzw. er wird davon ausgehen, dass Sie den Rücktritt nicht

richtig prüfen können.

Also die Figur des fehlgeschlagenen Versuchs, auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich

erwähnt ist, wirklich anzuwenden und um das vielleicht mit ein bisschen besserem Gewissen

zu machen, auch darauf hatte ich schon hingewiesen, jenseits dessen, dass man es halt einfach

macht, weil das Prüfungsschema so aussieht, aber auch schon darauf hingewiesen, man kann

das schon auch im Gesetz des Texts so ein bisschen verorten.

Also wenn man etwa selbst bei dem am leichtesten möglichen Rücktritt nach § 24 Absatz 1 Satz

1 Alternative 1, nämlich beim bloßen Aufgeben der Tat, beim bloßen Nicht-Weiter-Handeln,

immer draufschaut, dass dann schon in dem Begriff des Aufgebens eigentlich auch drinsteckt,

dass man etwas nur aufgeben kann, wenn der Täter zumindest subjektiv davon ausgeht,

die Taten noch vollenden zu können, wenn er denkt, das wird sowieso nichts mehr, dann

können wir eigentlich schon begrifflich von keinem Aufgeben sprechen.

Die Definition, auch das hatten wir in der letzten Einheit, im letzten Podcast schon kurz

erwähnt hier nochmal, der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter davon ausgeht, es geht also

wieder um seine Vorstellung, das ist wichtig, immer beim Versuch.

Wir haben den Tatenschluss, da kommt es auf die Tätervorstellung an, wir haben beim unmittelbaren

Ansätzen nach seiner Vorstellung von der Tat § 22 und genauso ist es eben auch beim

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:02:15 Min

Aufnahmedatum

2021-05-18

Hochgeladen am

2021-05-18 09:08:19

Sprache

de-DE

Tags

Versuch Rücktritt vom Versuch fehlgeschlagener Versuch unbeendeter Versuch beendeter Versuch Freiwilligkeit Gesamtbetrachtungslehre Einzelaktstheorie Rücktrittshorizont
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