So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast, wieder zum Rücktritt vom Versuch.
Und das wird hier ein ziemlich umfangreicher Podcast werden.
Da muss ich Sie also auch jetzt schon mal ein bisschen Geduld bitten.
Der wird wohl auch ein wenig länger werden, denn hier geht es jetzt noch einmal um die
Rücktrittsprüfung im Detail.
Wir hatten im letzten Podcast ja schon das Rücktrittschema grundsätzlich kennengelernt,
auch schon grob darüber gesprochen, was die verschiedenen Punkte hier bedeuten.
Das soll jetzt eben noch einmal im Detail ein bisschen vertieft werden.
Noch einmal kurz zur Einordnung.
Wo befinden wir uns im Prüfungsaufbau?
Wir haben die Vorprüfung des Versuchs durchlaufen, haben den Tatbestand mit Tatentschluss und
unmittelbaren Ansätzen geprüft, Rechtsfähigkeit und Schuld bejagt.
Und jetzt geht es also um die Frage, ob der persönliche Strafaufhebungsgrund des Paragraphen
24 StGB eingreift, ob also hier ein Rücktritt vom Versuch möglich ist.
Das Rücktrittschema haben wir uns beim letzten Mal schon angeschaut, nämlich diese Prüfung,
die sich jetzt nicht unmittelbar am Wortlaut des Paragraphen 24 Absatz 1 für den Alleintäter
orientiert, sondern die die Wertungen dieser Vorschrift in ein etwas leichter handhabbares
Schema umsetzt.
Nämlich, dass wir zunächst fragen, liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor, mit der
Konsequenz, wenn er vorliegt, der Rücktritt ist ausgeschlossen.
Dann, was ist die erforderliche Rücktrittshandlung?
Und dann als letztes die Freiwilligkeit.
Erster Punkt, also die Frage, liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor oder anders formuliert, liegt
ein fehlgeschlagener Versuch vor, dann ist eben kein Rücktritt mehr möglich.
Also, Ausschluss des Rücktritts beim fehlgeschlagenen Versuch.
Die Figur des fehlgeschlagenen Versuchs ist im Gesetz, darauf hatte ich hingewiesen, nicht
ausdrücklich erwähnt, ist aber mittlerweile in Rechtsprechung und herrschender Lehre
wirklich vollständig anerkannt.
Sie können ohne jedes Risiko die Figur des fehlgeschlagenen Versuchs in einer Klausur
zugrunde legen.
Ich würde es eher ungekehrt behaupten, wenn Sie in einer Klausur, wo es da irgendwie
drauf ankommt, den fehlgeschlagenen Versuch nicht erwähnen, dann wird das den Korrektor
im Zweifelsfall eher verwirrend, bzw. er wird davon ausgehen, dass Sie den Rücktritt nicht
richtig prüfen können.
Also die Figur des fehlgeschlagenen Versuchs, auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich
erwähnt ist, wirklich anzuwenden und um das vielleicht mit ein bisschen besserem Gewissen
zu machen, auch darauf hatte ich schon hingewiesen, jenseits dessen, dass man es halt einfach
macht, weil das Prüfungsschema so aussieht, aber auch schon darauf hingewiesen, man kann
das schon auch im Gesetz des Texts so ein bisschen verorten.
Also wenn man etwa selbst bei dem am leichtesten möglichen Rücktritt nach § 24 Absatz 1 Satz
1 Alternative 1, nämlich beim bloßen Aufgeben der Tat, beim bloßen Nicht-Weiter-Handeln,
immer draufschaut, dass dann schon in dem Begriff des Aufgebens eigentlich auch drinsteckt,
dass man etwas nur aufgeben kann, wenn der Täter zumindest subjektiv davon ausgeht,
die Taten noch vollenden zu können, wenn er denkt, das wird sowieso nichts mehr, dann
können wir eigentlich schon begrifflich von keinem Aufgeben sprechen.
Die Definition, auch das hatten wir in der letzten Einheit, im letzten Podcast schon kurz
erwähnt hier nochmal, der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter davon ausgeht, es geht also
wieder um seine Vorstellung, das ist wichtig, immer beim Versuch.
Wir haben den Tatenschluss, da kommt es auf die Tätervorstellung an, wir haben beim unmittelbaren
Ansätzen nach seiner Vorstellung von der Tat § 22 und genauso ist es eben auch beim
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:02:15 Min
Aufnahmedatum
2021-05-18
Hochgeladen am
2021-05-18 09:08:19
Sprache
de-DE