Herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast.
Es geht, Sie sehen das, um Sonderfragen des Rücktritts vom Versuch.
Mit diesem Podcast wird die Behandlung des Rücktritts vom Versuch und damit insgesamt
dieses großen Blogges Versuch innerhalb der Vorlesung Strafrecht 2 abgeschlossen.
Das muss ich fast nicht mehr zeigen.
Das ist Ihnen mittlerweile klar, wo wir uns im Schema befinden bei dem Rücktritt.
Wir haben also den Tatbestand des Versuchs durchgeprüft.
Rechtsfähigkeit, Schuld und prüfen jetzt den Rücktritt.
Das ist eigentlich relativ klar, relativ banal.
Schwierig ist für unsere Sonderfragen dieser Punkt hier, nämlich wo sind diese Sonderfragen
innerhalb des Prüfungsschemas des Versuchs einzuordnen.
Und das ist deswegen schwierig, weil ich Ihnen da nicht nur keine einheitliche Antwort
für alle Sonderfragen geben kann, sondern auch keine so ganz klare Antwort.
Das sind Dinge, die so etwas außerhalb des Prüfungsschemas teilweise liegen.
Ich werde zu jeder dieser Fragen kurz andeuten, wo sie meines Erachtens verortet werden können.
Im Grunde genommen wird man sie theoretisch aber auch alle einfach so als eigenen Prüfungspunkt.
Entweder zum Beginn der Rücktrittsprüfung, nach dem Motto kann hier überhaupt ein Rücktritt
stattfinden oder zum Ende der Rücktrittsprüfung ist es hier überhaupt angemessen werden.
Dann kann der Rücktritt vom Versuch für möglich halten und annehmen, vielleicht dann postiert
werden.
Der Unterschied etwa zum fehlgeschlagen Versuch ist aber eben, dass diese Sonderfragen nicht
bei jedem Rücktritt vorne vorab mal gestellt werden.
Nach dem Motto ist hier überhaupt ein Rücktritt möglich, sondern dass man die typischerweise
nur überhaupt thematisiert, wenn die jeweilige Tatsituation sozusagen vorliegt.
Deswegen habe ich auch bei diesen Sonderfragen immer kurz die Tatsituation, wie so ein Tatbestand
strukturiert, indem sich diese Frage stellt, beschrieben und werde auch immer versuchen,
das anhand eines Beispiels etwas zu exemplifizieren.
Gut, was haben wir hier an Sonderproblemen?
Erster Punkt, vielleicht der wichtigste, häufigste Punkt, das ist ein Schlagwort, das Sie auf
alle Fälle auch kennen sollten und das immer wieder auch in Klausuren eine Rolle spielt.
Es geht hier um das Stichwort der sogenannten außer-tatbestandlichen Zielerreichung.
Was ist mit außer-tatbestandlicher Zielerreichung gemeint?
Gemein ist die Situation, in der der Täter einen bestimmten Erfolg in Kauf nimmt.
Wir machen das Colorandi Causa, weil es anschaulich wird, vielleicht auch wieder mit einem Tötungsdelikt.
Das heißt, der Täter greift das Opfer an und hat dabei bedingten Tötungsvorsatz, das
ist wichtig, verfolgt aber vorrangig eigentlich ein anderes, ein außer-tatbestandliches Ziel,
also etwas, was gar nichts mit der Tötung zu tun hat und prominent geworden sind hier
die bekannten Denkzettelfälle.
A und B sind in irgendeinem sozialen Geflecht sozusagen miteinander verbunden.
Die original ersten Denkzettelentscheidungen des BGH, die spielten in irgendwelchen obdachlosen
Unterkünften, aber wir können das auch weniger klischeebeladen machen und können sagen,
die sind in einer Jugendgang oder was auch immer.
Jedenfalls, der A möchte den B einen Denkzettel verpassen und möchte ihm deutlich machen,
wer hier sozusagen der Chef ist, dem eigentlich alle zu gehorchen haben.
Zu diesem Zweck sticht er ihm ein Messer in den Bauch, dreht es zweimal um die eigene
Achse, so ist das in der Originalentscheidung dann beschrieben, nimmt dabei auch billigenden
Kauf, dass der B stirbt, aber darum geht es ihm gar nicht.
Eigentlich will er jetzt den B gar nicht unbedingt töten, er hat nur bedingten Tötungsvorsatz,
sein eigentliches Ziel ist, ihm einen Denkzettel zu verpassen.
B bricht zusammen, A erkennt auch, ja der ist zwar schwer verletzt.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:35:44 Min
Aufnahmedatum
2021-05-18
Hochgeladen am
2021-05-18 09:08:27
Sprache
de-DE