4 - Europarecht I [ID:5467]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen Nürnberg präsentiert.

So, guten Morgen!

Ich begrüße Sie zu einer weiteren Sitzung Europarecht.

Wir haben uns vorgestern Schwerpunktmäßig mit den Rechtsquellen des Europarechts beschäftigt.

Von daher haben wir uns den Überblick erwartet, welche Rechtsquellen Europarecht kennt.

Sie erinnern sich, wir haben zunächst die Unterscheidung getroffen zwischen dem primären Recht, dem sekundären Recht und den sonstigen Rechtsquellen.

Wir haben bezüglich des primären Rechts gesehen, es sind die Verträge, auf denen die EU beruht.

Wir haben dann gesehen, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen diese Verträge geändert werden können.

Wir haben gesehen, wie Staaten der EU beitreten können und wie sie auch wieder austreten können.

Grunde genommen, wie der Rahmen, die Grundlagen der Europäischen Union gesetzt werden und verändert werden,

wie sie für die Mitgliedstaaten im Einzelnen dann gelten und Geltungen erlangen.

Wir haben dann die verschiedenen Instrumente des Sekundärrechts kennengelernt.

Wichtig eben die in Artikel 288 genannten Instrumente, Verordnung, Richtlinie und Beschluss.

Die Verordnung als das in allen ihren Teilen verbindliche, allgemeine Rechtsinstrument, das in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und Wirkung entfaltet, so wie es der Vertrag anordnet.

Die Richtlinie, Artikel 82 Absatz 3, als dasjenige Rechtsinstrument, das den Mitgliedstaaten verbindliche Ziele vorgibt,

Ihnen aber die Wahl, wie Sie diese Ziele umsetzen, also die Wahl der Mittel selber überlässt, ob Sie das in eigene Gesetze übertragen, ob Sie bestehende Gesetze ändern

und schließlich den Beschluss als überwiegend zur Regelung von Einzelfällen vorgesehenes Rechtsinstrument, gewissermaßen wie im deutschen nationalen Verwaltungsrecht auch der Verwaltungsakt.

Wir haben darüber hinaus weitere Rechtsquellen noch kennengelernt, insbesondere die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergeben

im Wege der wertenden Rechtsvergleichung und schließlich noch die völkerrechtlichen Rechtsquellen, also die Völkerrechtsverträge, die die Europäische Union selber geschlossen hat.

Das war der Überblick über die Rechtsquellen, und ich hatte schon in der letzten Sitzung gesagt, dass ist etwas was wichtig ist – eine wichtige Grundlage für das weitere Verständnis des Europarechts.

Deswegen wäre es mir daran gelegen, wenn Sie an dieser Stelle nachfragen haben, wenn da Dinge unklageblieben sind – zwischendurch waren ja auch die ersten PU's –

da vielleicht aus den PÜs auch Fragen ergeben haben, die diese Rechtsquellen betreffen,

dann können Sie die jetzt gerne stellen.

Gut, dann wollen wir mal schauen, ob Sie nur keine Fragen haben oder im Zweifelsfall,

wenn ich mal Fragen habe, dann doch vielleicht Fragen haben, das werden wir dann ja sehen.

Wir haben uns darüber hinaus, nachdem wir uns mit den Rechtsinstrumenten beschäftigt haben,

dann angefangen uns einen Überblick zu verschaffen über die allgemeinen Prinzipien des EU-Rechts.

Das möchte ich heute gerne abschließen.

Und dann schließen wir heute, das wird innerhalb der nächsten halben Stunde, denke ich, auch möglich sein,

den großen ersten Teil Grundlagen ab und bewegen uns dann in den zweiten Teil Vorrang und Wirkung des Europarechts.

Das ist ein Teil, der uns bestimmt zwei bis drei Wochen lang beschäftigen wird,

weil es sich auch um eine materielle Kernmaterie des Europarechts handelt.

Wir haben zunächst gesehen, auf europäischer Ebene gelten allgemeine Prinzipien Demokratie,

Rechtsstaatlichkeit und Grundrechtsschutz, die sind in Artikel 2 verortet.

Wir haben dann gesehen, dass in Artikel 6 ein drei, wenn Sie so wollen,

dreidimensionaler Grundrechtsschutz verankert ist,

mit der Karte der Grundrechte als eigene Rechtsquelle, als EU-eigener Rechtsquelle,

der Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 2 zum Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention

und schließlich des Hinweises auf die gemeinsamen Verfassungstraditionen,

also den Grundrechten, die aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen sich ergeben.

Das nächste Prinzip, mit dem wir uns in der letzten Sitzung schon beschäftigt hatten,

war das Prinzip der Demokratie, niedergelegt in Artikel 10 fortfolgend des EUV.

Wir haben da gesehen, die Europäische Union geht zunächst einmal davon aus,

dass ihre demokratische Legitimation im Wesentlichen auf dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie beruht.

Und zwar gewissermaßen auf drei Säulen, kann man sagen, oder wenn man genau schaut, sind es eigentlich nur zwei.

Die eine Säule, die erste Säule, ist eben die direkte Vertretung der europäischen Bürgerinnen und Bürger

durch das Europäische Parlament direkt gewählt wird.

Der Vertrag spricht von den europäischen Bürgerinnen und Bürgern, er spricht nicht von einem europäischen Volk.

Wir haben das in der allerersten Woche besprochen, dass das ja durchaus umstritten ist, ob es so etwas geben kann.

Ob eine Staatswährung Europas, eine Staatswährung der EU möglich ist, das würde voraussetzen, dass es ein europäisches Volk gibt.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:27:54 Min

Aufnahmedatum

2015-10-22

Hochgeladen am

2015-10-22 12:36:35

Sprache

de-DE

Die Vorlesung behandelt die Grundstrukturen des institutionellen und materiellen Unionsrechts einschließlich der Grundfreiheiten. Gegenstand der Veranstaltung sind jene Teile des Europarechts, die zum Pflichtstoff des Ersten Juristischen Examens zählen.

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