Ja meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zur heutigen Veranstaltung.
Ich hatte jetzt hier noch einen zweiten Ton drauf.
Ich hoffe Sie können mich jetzt einwandfrei hören.
Vielleicht können Sie mir mal ein Zeichen geben, wenn Sie mich gut hören.
Wir hatten nämlich heute Morgen ein bisschen technische Schwierigkeiten, die konnten wir aber lösen.
Und wenn Sie mich gut hören, dann machen Sie doch mal kurz einen Daumen nach oben.
Das würde reichen, wenn das ein paar Leute machen, denn dann wissen wir schon, es kommt gut an das Signal normalerweise.
Also, Sie hören mich gut, sehr schön.
Ich freue mich, dass ich Sie wieder persönlich begrüßen darf.
Das hat mir gar nicht gefallen, letztes Mal, dass ich da ohne Zuhörer war, ohne Live-Zuhörer.
Das war eine unschöne Situation für mich.
Ich mache das viel lieber, wenn Sie bei mir sind und heute sind Sie wieder bei mir.
Und das Handhaben wir auch in Zukunft so.
Sie sind also am besten live dabei. So mag ich das Ganze.
Also, machen Sie es nicht so, dass Sie das aufschieben, dass Sie sagen, ich höre mir das erst ein paar Tage später als Konserve an.
Versuchen Sie gleich mitzumachen, lieber nochmal wiederholen, wenn Sie in der Woche nochmal Zeit haben.
Wenn nicht, ist das auch kein Problem. Wichtig ist nur, dieses Live mitmachen.
Das würde ich Ihnen auf jeden Fall empfehlen, dass Sie das von Anfang an mitmachen und mitlernen.
Und das haben Sie schon gezeigt in den letzten Terminen, dass Sie da voll dabei sind.
Und das ist einfach großartig. Und deswegen habe ich jetzt für dieses Wintersemester überhaupt keine Bedenken mit Ihnen.
Sehr schön. Wir waren stehen geblieben.
Sie können sich noch erinnern bei der Frage, was versteht man eigentlich unter Nullum crimen nulla pönasine lege.
Und da waren wir gekommen zu den Ausprägungen dieses Grundsatzes.
Also man nennt es eigentlich allgemein Bestimmtheitsgrundsatz, aber das ist viel zu ungenau.
Also Nullum crimen nulla pönasine lege, das ist viel mehr.
Letztendlich sind es vor allen Dingen vier Dinge, die darunter fallen.
Und das haben wir, glaube ich, durchgenommen. Erinnere ich mich noch, das haben wir gemacht.
Lex scripta, haben wir gesagt. Das muss also geschriebenes Recht sein im Strafrecht.
Es gibt kein Gewohnheitsrecht. Das war unser erster Punkt, den wir hatten.
Da können Sie sich noch erinnern.
Dann hatten wir als zweiten Punkt, soweit ich mich noch erinnere, Lex stricta.
Also striktes Recht, das ist strikt anzuwenden.
Sie dürfen also nicht einfach analog etwas heranziehen.
Es gilt also im Strafrecht das Analogieverbot.
Dann hatten wir als dritte Ausprägung Lex kerta.
Das ist die Bestimmtheit.
Und dann als letztes war die Ausprägung Lex previa Rückwirkungsverbot.
Und ich hatte Ihnen auch gesagt, an wen sich das richtet.
Also zunächst dieser erste Grundsatz, den wir hatten, Lex scripta,
das kein Gewohnheitsrecht angewandt werden darf.
Das richtet sich natürlich primär mal an den Richter.
Der darf also nicht gewohnheitsrechtlich Grundsätze anwenden.
Dann hatten wir dieses stricta.
Stricta muss also strikt sein.
Das Gesetz darf keine Analogien herangezogen werden.
Auch da ist natürlich der Richter gemeint hier.
Aber Sie können nicht es so strikt sagen.
Manche sagen auch nein, es ist schon auch der Gesetzgeber gemeint.
Gerade bei diesem ersten scripta.
Du musst es hinschreiben, es darf nicht gewohnheitsrechtlich.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:32:51 Min
Aufnahmedatum
2020-11-13
Hochgeladen am
2020-11-14 02:57:51
Sprache
de-DE