Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren.
Sie sehen, ich stehe hier schon unten.
Das bedeutet, von meiner Seite her gibt es nicht viel oder eigentlich gar nichts organisatorisches
zu besprechen, sondern wir können von meiner Seite her eigentlich gleich mit dem Stoff
anfangen.
Aber vielleicht haben Sie noch irgendwelche Rückfragen, sei es organisatorischer Art,
sei es Rückfragen zu dem, was wir am Montag besprochen haben.
Sonst, wenn das nicht der Fall ist, dann steigen wir gleich ein, nur damit wir ein bisschen
den Anschluss haben.
Wir haben also über die Mordmerkmale, über die subjektiven Mordmerkmale insbesondere
dann am Montag besprochen.
Da wird es dann auch in den Hausaufgaben, die es dann von heute auf den nächsten Montag
gibt, noch zwei, drei Wiederholungsfragen geben.
Wir haben uns dann mit dem großen Themenkomplex Tötung auf Verlangen Selbsttötung beschäftigt.
Wir haben z.B. den § 216 angeschaut, diese Vorschrift, Tötung auf Verlangen, wo wir
einerseits eine Privilegierung haben für den Täter, der das Opfer auf dessen ernsthaft
und ausdrückliches Verlangen hintötet.
Andererseits aber durch diese Vorschrift zugleich sehen, mittelbar es gilt bei den Tötungsdelikten,
bei den vorsätzlichen Tötungsdelikten eine Einwilligungssperre sozusagen, also ein ernsthaftes
und ausdrückliches Verlangen ist ja noch deutlich mehr als eine bloße Einwilligung und das führt
offensichtlich nicht zur Rechtfertigung, sondern zum Schutz dieses Tötungstabus, zum Schutz
vor einem etwaigen Dammbruch, hat der Gesetzgeber gesagt, vorsätzliche Tötungen, die lassen
wir überhaupt nicht zu.
Das schlägt natürlich dann auch durch auf den großen Bereich Sterbehilfe, wo wir gesagt
haben, die aktive, direkte Sterbehilfe, die ist unzulässig, das sagt uns der § 216,
eine straflose Möglichkeit hier sozusagen jemanden beim Sterben zu unterstützen, über
die Möglichkeit der Beihilfe zur Selbsttötung hinaus, wo eben der Suizidenz selbst die Handlungsherrschaft
über den letzten Akt hat, die besteht nur in Gestalt der indirekten Sterbehilfe, wo
es eben nicht darum geht, gezielt das Leben zu verkürzen, sondern durch die Gabe von
Medikamenten Schmerzen beispielsweise zu lindern und man als Nebenfolge aber in Kauf nimmt,
ja bei einer starken Schmerzlinderung, einer starken Gabe von Medikamenten kann es natürlich
sein, dass auch möglicherweise die Lebensdauer dann hier verkürzt wird bei einem schwer kranken
Patienten in der Endphase oder eben die passive Sterbehilfe, wo wir sagen, es gibt insbesondere
bei einem entsprechenden Wunsch des Patienten, wird bei einer Patientenverfügung auch festgelegt,
Grenzen sozusagen für die Garantenpflicht des Arztes, die deswegen dann dazu führen,
dass das Unterlassen nicht unbedingt strafbar wird.
Daran anschließend, stopp jetzt bin ich doch noch nicht runtergedurft, weil ich oben noch
mein Präsenter liegen habe, daran anschließend kommen wir zum letzten Komplex in diesem Bereich,
nämlich noch einmal zu der in der Vorlesung auch schon angesprochenen Vorschrift des
§ 217, Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, genau Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung.
Zu dieser Vorschrift gäbe es viel zu sagen, ich werde versuchen mich trotzdem ein bisschen
zu beschränken und mich vor allem auch damit zu beschäftigen, wie eine solche Vorschrift
in einer Klausur geprüft werden könnte, also ein bisschen auf die wahrscheinlich gar nicht
mal riesengroße Klausur und gar nicht mal riesengroße Prüfungsrelevanz einzugehen,
aber man könnte sich natürlich vorstellen, als Vorschrift aus diesem Kernbereich Straftaten
gegen das Leben, dass so etwas durchaus auch einmal Klausur Gegenstand ist und deswegen
sollten Sie zumindest einen gewissen Überblick über den Tatbestand haben.
Dass es dazu zu sagen gäbe, das ist eher grundsätzlicher und rechtspolitischer Natur,
ich will da nicht völlig hinter den Berg halten, aber das auch nicht in den Mittelpunkt stellen.
Vielleicht noch einmal zu den Grundlagen, machen wir es wie immer, dass wir zunächst
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:28:16 Min
Aufnahmedatum
2018-10-24
Hochgeladen am
2018-10-24 19:39:04
Sprache
de-DE