Meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast im Strafrecht,
Vorlesung Strafrecht 2. Wir sind beim Unterlassungsdelikt und es geht in diesem
Podcast um Garantenstellung und Garantenpflicht.
Verhalten wir jetzt nochmal das Prüfungsschema für das vorsätzliche vollendete unechte
Unterlassungsdelikt vor Augen und denken zurück an das, was wir im letzten
Podcast besprochen haben. Da ist um die Abgrenzung von tun und
unterlassen gegangen und um die Zurechnung sozusagen des Erfolges zum
Unterlassen. Und in der jetzigen Einheit geht es eben um das Merkmalprüfungsaufbau
der Garantenstellung. Und schon wenn Sie sehen, dass das hier in diesem ganzen
Prüfungsaufbau nur ein einziger Punkt ist, zu dem dieser Podcast geht, dann können
Sie daraus schon erahnen, dass das ein ziemlich wichtiger Punkt ist, zu dem es
dann doch einiges zu erzählen gibt.
Gesetzlicher Ausgangspunkt ist § 13. Wir hatten die Formulierung jetzt schon
häufiger, nämlich für ein Unterlassen ist nach diesem Gesetz jemand nur dann
strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht
eintritt, so die gesetzliche Formulierung. Rein terminologisch, das
wird mir vielleicht auch nicht immer gelingen, das in diesem Podcast
durchzuhalten, auch wenn ich mich bemühe, aber wenn wir es sauber
terminologisch halten wollen, dann ist die Position, dann sind sozusagen die
tatsächlichen Umstände, die dazu führen, dass jemand rechtlich dafür einzustehen
hat, die sogenannte Garantenstellung und die aus dieser Garantenstellung
resultierende Pflicht ist dann die sogenannte Garantenpflicht. Manchmal gehen
diese Begriffe Garantenstellung, Garantenpflicht etwas durcheinander,
manchmal kann man sie auch, wenn es nicht wirklich so nym verwendet, aber kann ein
Sachverhalt sozusagen unter beiden Aspekten auch beschreiben, aber ganz
streng genommen ist also die tatsächliche Position die Garantenstellung,
die daraus resultierende Pflicht, die Garantenpflicht. Wenn wir uns jetzt
überlegen, was bedeutet dieses rechtlich dafür einzustehen haben, dass der Erfolg
nicht eintritt, dann könnte man zunächst daran denken, das können nur Gründe
sein, die irgendwo in einem Gesetz niedergelegt sind. Das wäre sicherlich
im Grunde genommen wünschenswert, würde aber dazu führen, dass diese Liste
wahrscheinlich sehr unvollständig wäre, bzw. dann letztlich doch auch sehr
unscharf bleiben müsste und dass die Abgrenzungen zum Teil etwas willkürlich
werden. Kleine Anekdote bei dieser Gelegenheit, ich bin in einer kleinen
Gruppe von Wissenschaftlern, deren Arbeitsthema offiziell die Reform eines
allgemeinen Teils ist, aber sie müssen keine Angst haben, solange sie studieren,
ich möchte fast behaupten, solange sie als Juristen irgendwann mal arbeiten, werden
wir da nicht zu einem Reformen des allgemeinen Teils kommen, sondern im Grunde genommen
sind das so etwas dogmatische Glasperlenspiele, wo wir uns überlegen, wie
könnte ein allgemeiner Teil anders formuliert sein, ohne dass wir jetzt
ernsthaft glauben, dass der Gesetzgeber dazu irgendwelche Änderungen kommen wird.
Wie gesagt, das ist mehr so ein wissenschaftlicher Zeitvertreib und da
haben wir auch mal versucht, den Paragraphen 13 auszubuchstabieren und die
Fallgruppen alle zu benennen, in denen eine solche Garantenstellung vorliegt
oder vielleicht auch nur vorliegen kann und dann im Einzelfall zu prüfen ist, ob
wirklich eine Garantenstellung sich daraus ergibt oder nicht ergibt und die
Liste ist sehr sehr lang und sehr unübersichtlich geworden. Trotzdem sind
wir immer wieder auffälliges Stoßen, bei denen wir gesagt haben, ja, aber das passt
nicht so richtig darunter und hier müssten wir eine Gegenausnahme machen.
Also im Grunde genommen wäre das sehr schwer, das alles gesetzlich zu
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:42:35 Min
Aufnahmedatum
2021-03-31
Hochgeladen am
2021-03-31 12:06:34
Sprache
de-DE