Guten Morgen, guten Mittag, guten Nachmittag, guten Abend, gute Nacht zum heutigen Fragenpodcast.
Ich habe zur Einheit 8 ein paar Fragen erreicht im Zusammenhang mit dem Zusatzmaterial, das
jetzt Paragraph 28 bekommen hat, die ich jetzt in Form von Prüfungen der einzelnen Konstellationen
mit euch gerne beantworten würde. Frau A. als kleine Warnung, die Sachverhalte könnten ein
ganz klein wenig nerdy werden, hat allerdings den Vorteil, dass ihr dann nicht irgendwelche abstrakten
Konstellationen wie auf dem Zusatzblatt vor euch habt, sondern euch vorstellen könnt, was da in
echten oder fiktiven Leben dahinter steckt. Fangen wir an mit dem Sachverhalt für die Konstellation
1. CIA Agent A stiftet Lee Harvey Oswald an, Präsident John F. Kennedy bei dessen Besuch
in Dallas zu erschießen. Oswald soll sich dafür in einem Schulbuchlager verstecken und dem
Präsidenten mit seinem Scharfschützengewehr erschießen, während dieser mit seiner offenen
Limousine über die Daily Plaza fährt. Genauso geschieht es. Die Motive von A und O lassen sich
im Nachhinein nicht mehr aufklären. Ich meine, man kennt das, man geht nicht ahnend mit seinem
Scharfschützengewehr auf der Straße spazieren. Zufällig ist gerade der Präsident in der Stadt
und dann kommt so ein CIA Agent zu einem hin und sagt, hey, geh mal da hoch erschieß den. Und dann
sagt er, jo, mach ich. Kennt man natürlich, man passiert mir ständig. Was ist jetzt das hier in der
Konstellation das Besondere? Wir haben als Mordmerkmal die Heimtücke durch den Schuss mit dem
Scharfschützengewehr und haben einen Anstifter, der sich dieser Heimtücke bewusst ist.
Allerdings weisen beide, das müssen wir zumindest in dubio pro reo, beide beteiligten, weisen kein
subjektives Mordmerkmal auf. Wir fangen mit der Strafbarkeit des Haupttäters an. Gewäss Paragraph
212 Absatz 1, 211 Absatz 1 Absatz 2, zweite Gruppe Variante 1 zulasten des John F. Kennedy durch den
Schuss, also Heimtücke Mord. Das geht eigentlich relativ schnell. Wir haben den Grundtatbestand,
der ist erfüllt, Paragraph 212 St. Wir haben die Heimtücke, die liegt auch vorobjektiv, weil der
Präsident natürlich nicht mit einem Angriff rechnet und deshalb auch schutzlos gegen den Schuss ist.
Wir haben weiterhin im subjektiven Tatbestand Vorsatz hinsichtlich des Grunddelikts und wir
haben auch das Ausnutzungsbewusstsein. Umstritten ist im subjektiven Tatbestand außerdem, ob bzw.
welche weiteren einschränkten Voraussetzungen für die Heimtücke im subjektiven Tatbestand zu
prüfen sind. Die einen sagen, wir brauchen einen verwerflichen Vertrauensbruch. Diese Meinung ist
aber abzulehnen, weil gerade dieser klassische Heimtückefall des Heckenschützen nicht drunter
fällt. Die anderen sagen, dass wir eine feindliche Willensrichtung brauchen. Das heißt, so Mitleidszötungen
sind davon ausgenommen. Diese Läge hier vor, das heißt, auch wenn man aufgrund dieses Maßstabs
einschränkt, ändert das nichts daran, dass Heimtücke vorliegt, so dass wir sagen müssen,
wir haben tatbestandsmäßig einen Heimtücke-Mord auf Seiten des BHO. Rechtswidrigkeit und Schuld
sind auch unproblematisch. Es liegt also ein Mord in Heimtücke vor. Spannender ist natürlich
die Frage des Anstifters. Der könnte sich wegen Anstiftung zum Heimtücke-Mord strafbar gemacht
haben. Schauen wir uns den Tatbestand an. Stellen wir fest, als Haupttat haben wir einen Paragraphen
2.11 bzw. einen Paragraphen 2.12 zu 11, sprich einen Mord. Hierzu hat er ihn auch bestimmt.
Und im subjektiven Tatbestand liegt vorsatzbezüglich der Haupttat vor. Das schließt auch das Mordmerkmal
der Heimtücke ein. Wäre das nicht der Fall, hätten wir nur vorsatzhinsichtlich eines Totschlags
und nicht hinsichtlich eines Mordes. Vorsatzhinsichtlich des Bestimmens liegt auch vor.
Stellt sich noch für uns die Frage Tatbestandsverschiebung gemäß Paragraph 28 Absatz 2 StGB. Ich habe das
jetzt hier schon mal grau markiert, um klar zu machen, das gehört normalerweise nicht ins
Gutachten rein, sondern ist nur für uns eine Kontrolle. Wenn wir uns unser Schema von letzter
Einheit noch einmal anschauen, dann müssen wir oben ans ersten Mal die Frage stellen, liegt ein
besonderes persönliches Merkmal vor nach Paragraph 14 StGB. Wenn nicht, gelten die allgemeinen Regeln.
Wenn ja, dann kommen wir weiter zu diesem Streit, welchen Absatz des Paragraphen 28 wir denn
eventuell oder überhaupt nicht anwenden können. Ihr erinnert euch da sicherlich daran, letzte Woche
Paragraph 28 2 ist bei strafbarkeitsmodifizierenden Merkmalen anwendbar, während Paragraph 28 Absatz 1
nur beim Fehlen eines strafbarkeitsbegründeten Merkmals, das beim Haupttäter vorliegt, aber eben
wie gesagt beim Beteiligten, beim Teilnehmer nicht vorliegt und dann fehlt, anzuwenden ist. Und dort
erst ist der Streit um die Behandlung der Mordmerkmale zu thematisieren. Wenn wir das jetzt uns mal
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:37:42 Min
Aufnahmedatum
2021-06-26
Hochgeladen am
2021-06-28 00:56:58
Sprache
de-DE
Aufzeichnung von 2020 - Achtung: etwas nerdy