4 - Zusatzübung § 28 StGB [ID:34973]
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Guten Morgen, guten Mittag, guten Nachmittag, guten Abend, gute Nacht zum heutigen Fragenpodcast.

Ich habe zur Einheit 8 ein paar Fragen erreicht im Zusammenhang mit dem Zusatzmaterial, das

jetzt Paragraph 28 bekommen hat, die ich jetzt in Form von Prüfungen der einzelnen Konstellationen

mit euch gerne beantworten würde. Frau A. als kleine Warnung, die Sachverhalte könnten ein

ganz klein wenig nerdy werden, hat allerdings den Vorteil, dass ihr dann nicht irgendwelche abstrakten

Konstellationen wie auf dem Zusatzblatt vor euch habt, sondern euch vorstellen könnt, was da in

echten oder fiktiven Leben dahinter steckt. Fangen wir an mit dem Sachverhalt für die Konstellation

1. CIA Agent A stiftet Lee Harvey Oswald an, Präsident John F. Kennedy bei dessen Besuch

in Dallas zu erschießen. Oswald soll sich dafür in einem Schulbuchlager verstecken und dem

Präsidenten mit seinem Scharfschützengewehr erschießen, während dieser mit seiner offenen

Limousine über die Daily Plaza fährt. Genauso geschieht es. Die Motive von A und O lassen sich

im Nachhinein nicht mehr aufklären. Ich meine, man kennt das, man geht nicht ahnend mit seinem

Scharfschützengewehr auf der Straße spazieren. Zufällig ist gerade der Präsident in der Stadt

und dann kommt so ein CIA Agent zu einem hin und sagt, hey, geh mal da hoch erschieß den. Und dann

sagt er, jo, mach ich. Kennt man natürlich, man passiert mir ständig. Was ist jetzt das hier in der

Konstellation das Besondere? Wir haben als Mordmerkmal die Heimtücke durch den Schuss mit dem

Scharfschützengewehr und haben einen Anstifter, der sich dieser Heimtücke bewusst ist.

Allerdings weisen beide, das müssen wir zumindest in dubio pro reo, beide beteiligten, weisen kein

subjektives Mordmerkmal auf. Wir fangen mit der Strafbarkeit des Haupttäters an. Gewäss Paragraph

212 Absatz 1, 211 Absatz 1 Absatz 2, zweite Gruppe Variante 1 zulasten des John F. Kennedy durch den

Schuss, also Heimtücke Mord. Das geht eigentlich relativ schnell. Wir haben den Grundtatbestand,

der ist erfüllt, Paragraph 212 St. Wir haben die Heimtücke, die liegt auch vorobjektiv, weil der

Präsident natürlich nicht mit einem Angriff rechnet und deshalb auch schutzlos gegen den Schuss ist.

Wir haben weiterhin im subjektiven Tatbestand Vorsatz hinsichtlich des Grunddelikts und wir

haben auch das Ausnutzungsbewusstsein. Umstritten ist im subjektiven Tatbestand außerdem, ob bzw.

welche weiteren einschränkten Voraussetzungen für die Heimtücke im subjektiven Tatbestand zu

prüfen sind. Die einen sagen, wir brauchen einen verwerflichen Vertrauensbruch. Diese Meinung ist

aber abzulehnen, weil gerade dieser klassische Heimtückefall des Heckenschützen nicht drunter

fällt. Die anderen sagen, dass wir eine feindliche Willensrichtung brauchen. Das heißt, so Mitleidszötungen

sind davon ausgenommen. Diese Läge hier vor, das heißt, auch wenn man aufgrund dieses Maßstabs

einschränkt, ändert das nichts daran, dass Heimtücke vorliegt, so dass wir sagen müssen,

wir haben tatbestandsmäßig einen Heimtücke-Mord auf Seiten des BHO. Rechtswidrigkeit und Schuld

sind auch unproblematisch. Es liegt also ein Mord in Heimtücke vor. Spannender ist natürlich

die Frage des Anstifters. Der könnte sich wegen Anstiftung zum Heimtücke-Mord strafbar gemacht

haben. Schauen wir uns den Tatbestand an. Stellen wir fest, als Haupttat haben wir einen Paragraphen

2.11 bzw. einen Paragraphen 2.12 zu 11, sprich einen Mord. Hierzu hat er ihn auch bestimmt.

Und im subjektiven Tatbestand liegt vorsatzbezüglich der Haupttat vor. Das schließt auch das Mordmerkmal

der Heimtücke ein. Wäre das nicht der Fall, hätten wir nur vorsatzhinsichtlich eines Totschlags

und nicht hinsichtlich eines Mordes. Vorsatzhinsichtlich des Bestimmens liegt auch vor.

Stellt sich noch für uns die Frage Tatbestandsverschiebung gemäß Paragraph 28 Absatz 2 StGB. Ich habe das

jetzt hier schon mal grau markiert, um klar zu machen, das gehört normalerweise nicht ins

Gutachten rein, sondern ist nur für uns eine Kontrolle. Wenn wir uns unser Schema von letzter

Einheit noch einmal anschauen, dann müssen wir oben ans ersten Mal die Frage stellen, liegt ein

besonderes persönliches Merkmal vor nach Paragraph 14 StGB. Wenn nicht, gelten die allgemeinen Regeln.

Wenn ja, dann kommen wir weiter zu diesem Streit, welchen Absatz des Paragraphen 28 wir denn

eventuell oder überhaupt nicht anwenden können. Ihr erinnert euch da sicherlich daran, letzte Woche

Paragraph 28 2 ist bei strafbarkeitsmodifizierenden Merkmalen anwendbar, während Paragraph 28 Absatz 1

nur beim Fehlen eines strafbarkeitsbegründeten Merkmals, das beim Haupttäter vorliegt, aber eben

wie gesagt beim Beteiligten, beim Teilnehmer nicht vorliegt und dann fehlt, anzuwenden ist. Und dort

erst ist der Streit um die Behandlung der Mordmerkmale zu thematisieren. Wenn wir das jetzt uns mal

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:37:42 Min

Aufnahmedatum

2021-06-26

Hochgeladen am

2021-06-28 00:56:58

Sprache

de-DE

Aufzeichnung von 2020 - Achtung: etwas nerdy

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