44 - Beteiligung III (mittelbare Täterschaft 2) [ID:33422]
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So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Wir sind wieder bei der Beteiligung

mehrerer und zwar jetzt hier beim zweiten Teil der Mittelbahntäterschaft. Wir wollen also über

Sonderfälle, Sonderprobleme im Zusammenhang mit der Mittelbahntäterschaft sprechen. Nochmal

von der Einordnung her, Täterschaftsteilnahme als ein Unterfall der Täterschaft, mittelbare

Täterschaft. In diesem Punkt unseres Kapitels befinden wir uns. Und wenn Sie an den letzten

Podcast zurückdenken, da hatten wir dann auch mal darüber gesprochen, wie sieht die Prüfungsstruktur

sozusagen bei der Mittelbahntäterschaft aus. Und da hatten wir gesagt, wenn die Strafbarkeit

aller Beteiligten zu prüfen ist, dann beginnen wir mit dem Vordermann typischerweise, Tatnächster

zuerst. Und dort scheitert dann die Strafbarkeit irgendwo bei irgendeinem Punkt, der nicht gegeben

ist. Also Tatbestand, Rechtsfähigkeit, Schuld. Denn typisch für die Normalfälle der Mittelbahntäterschaft

war gerade, dass beim Vordermann es ein Strafbarkeitsdefizit gibt, das seine Werkzeugqualität

begründet. Und beim Hintermann, also beim Mittelbahntäter, stellen wir fest, dass der

deliktische Erfolg eingetreten ist und fragen dann, liegt ein Fall der Begehung durch den

Vordermann vor. Das heißt, haben wir eine Werkzeugqualität des Vordermanns, Vergleich hier oben, haben

wir eine Täterschaft des Hintermannes, die sich nicht alleine aus der Werkzeugqualität ergibt,

sondern es muss noch irgendwas Überlegendes dabei sein, Überlegendes Wissen, Überlegendes Wollen,

normative Täterschaft. Und natürlich subjektiv brauchen wir dann auch Kenntnis des Hintermannes

von diesem Defizit und von der eigenen Tatherrschaft. Ansonsten würde es ja am Vorsatz hinsichtlich

der Voraussetzungen der Mittelbahntäterschaft und damit am Vorsatz hinsichtlich aller Voraussetzungen

des objektiven Tatbestandes fehlen. Das heißt, wir brauchen auch den entsprechenden Vorsatz

hinsichtlich der Tatherschafts begründeten Elemente. Das ist also so die Prüfungsstruktur

und die erste Gruppe von Sonderfällen der Mittelbahntäterschaft, die setzt gewissermaßen hier an. Da geht es nämlich

um Fälle, in denen wir einen vollverantwortlich handelnden Vordermann ohne echtes Strafbarkeitsdefizit

haben und wir uns die Frage stellen, können wir trotz dieser fehlenden Werkzeugqualität eine

mittelbare Täterschaft des Hintermannes annehmen? Das heißt, gibt es so etwas wie, das ist hier so

ein beliebtes Schlagwort, den Täter hinter dem Täter im Sinn von gibt es hinter einem vollverantwortlich

handelnden Vordermann noch einen anderen, der auch als Täter, nämlich hier als mittelbacher Täter,

in Betracht kommt? Die erste Fallgruppe in diesem Zusammenhang ist die Fallgruppe des vermeidbaren

Verbotsirrtums beim Vordermann. Also der Vordermann unterliegt einem vermeidbaren Verbotsirrtum,

den der Hintermann hervorgerufen oder ausgenutzt hat. Nun wissen Sie ja, der vermeidbare

Verbotsirrtum führt gerade nicht zum Schuldausschluss und deswegen die Frage, kann es trotzdem für den

jenigen, der diesen Irrtum hervorgerufen hat, eine mittelbare Täterschaft geben? Diskutiert wird das

immer an dem ganz bekannten Katzenkönigfall mit dem wunderbaren einleitenden Satz, das HP und R

in einem von Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben geprägten neurotischen Beziehungsgeflecht

zusammen gelebt haben. Und H und P haben den gutgläubigen R dazu gebracht, daran zu glauben,

dass der Katzenkönig die Welt bedroht und dass der Katzenkönig nur durch einen Menschenopfer in

Gestalt der Frau N, die Frau N, das war die neue Partnerin des Ex-Freundes der H, deswegen war die

H nicht so gut auf die zu sprechen, also nur in Gestalt eines Menschenopfers der Frau N besänftigt

werden kann und davon abgehalten werden kann, Millionen von Menschen auf der Erde zu vertilgen.

Und nun ist also um die Frage gegangen, wenn nun hier unser P, die Frau N, töten würde, würde er dann

wegen eines Verbotsirrtums dann hier entschuldigt sein, bzw. wenn er das eben nicht ist, wenn das

eben ein vermeidbarer Verbotsirrtum ist, haben trotzdem dann die anderen beiden hier Täterschaft.

Jetzt ist der Katzenkönigfall von der Struktur her nicht so ganz einfach, warum das mit dem

Verbotsirrtum vermeidbarer, unvermeidbarer Verbotsirrtum, in diese Situation mit dem

Katzenkönig, der die Welt bedroht, das ist nicht so klar einzuordnen. Der BGH hatte einen vermeidbaren

Verbotsirrtum angenommen, warum? Weil unser R in dem Moment, wo er hier die N töten wollte,

zwar vielleicht irgendwelche anderen Menschen retten wollte, aber keine, kein wesentliches

Überwiegen letzten Endes im Sinn von § 34 SDGB vorliegen würde, weil wir eben keine Abwägung

Leben gegen Leben haben und er geglaubt hat, er darf sie trotzdem töten und deswegen dann hier

also ein Verbotsirrtum, der vermeidbar ist, vorliegen würde, also ein Irrtum sozusagen über die

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:44:29 Min

Aufnahmedatum

2021-05-27

Hochgeladen am

2021-05-27 14:57:10

Sprache

de-DE

Tags

mittelbare Täterschaft Täter hinter dem Täter
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