45 - Beteiligung IV (Mittäterschaft) [ID:33425]
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So, herzlich willkommen bei unserem nächsten Podcast, Beteiligungslehre oder Beteiligung

mehrerer Vier. Wir sprechen heute über die Mittäterschaft. Wenn wir das wieder in unserer

Gesamtübersicht sozusagen einordnen, wir sind also immer noch bei verschiedenen Formen der

Täterschaft und hier jetzt, nachdem wir in den letzten beiden Podcasts die mittelbare Täterschaft

behandelt haben, bei der Mittäterschaft. Was sagt uns das Gesetz zur Mittäterschaft? Paragraf 25 Absatz 2.

Hier heißt es begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter

bestraft. Mittäterschaft. Also wir werden uns Gedanken darüber machen müssen, was das bedeutet,

begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, wann begehen mehrere Personen eine Straftat

gemeinschaftlich und was bedeutet das, jeder wird von ihnen als Täter bestraft. Gut das bedeutet

natürlich zunächst mal, dass nicht nur einer dann Täter ist und die anderen nur Teilnehmer sein

können, aber hat das noch irgendeine darüber hinaus gehende Bedeutung. Eine kurze Beschreibung

der Voraussetzungen der Mittäterschaft könnte ungefähr wie folgt lauten, also die Frage wann

begehen mehrere eine Straftat gemeinschaftlich, Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung

einer Straftat, ja gut das ist jetzt der Gesetzeswortlaut sozusagen, bis hierhin durch

bewusstes und gewolltes zusammenwirken. Also bewusstes und gewolltes zusammenwirken, also wir

haben einerseits so eine Vorsatzkomponente, bewusstes und gewolltes zusammenwirken und wir

haben objektiv so diese Komponente der Arbeitsteiligkeit zusammenwirken. Wir brauchen

jeweils einen hinreichend täterschaftlichen Tatbeitrag bei jedem der Beteiligten, wobei die

Rechtsprechung sagt ein Minus bei der Tatausführung, also wenn jemand in der eigentlichen

Ausführungsphase sozusagen weniger aktiv ist, vielleicht sogar wenn er gar nicht aktiv ist,

kann durch ein Plus bei der Tatplanung und bei der Vorbereitung ausgeglichen werden,

wobei es dann eben auch drauf ankommt, je weniger jemand bei der eigentlichen Tatausführung dabei

ist, desto mehr muss er im Vorfeld vielleicht mitgewirkt haben. Das heißt die Prüfung und

die Bejahung einer Mittäterschaft, wenn wir versuchen das so ein bisschen in einzelne

Voraussetzungen aufzuteilen, setzt voraus nicht zwingend, aber doch zumindest regelmäßig eine

gemeinsame Tatplanung. Wir werden am Ende dieses Podcasts sehen, dass es auch so etwas wie eine

sukzessive, eine schrittweise Mittäterschaft gibt, wo die gemeinschaftliche Tatplanung im

Vorfeld entfernt, aber jedenfalls ein typisches Merkmal ist die gemeinschaftliche Tatplanung.

Wir brauchen eine arbeitsteilige Tatausführung, jeder muss also irgendwelche Beiträge leisten,

typischerweise im Ausführungsstadium, aber gegebenenfalls kann das durch ein Plus in

der Plattenung ersetzt werden, Vergleich hier oben. Diese Tatbeiträge, die jeder bringt,

müssen ein hinreichendes eigenes Gewicht haben. Da geht es also jetzt um die Abgrenzung,

so ein bisschen hier der der Tatherrschaft hat also derjenige, der als Mittäter in Betracht

kommen soll, eine funktionelle Tatherrschaft oder ist es nur eine Gehilfenhandlung. Das wäre also

so anhand der Kriterien, die wir auch für die allgemeine Abgrenzung zwischen Täterschaft und

Teilnahme kennengelernt haben und dann schließlich eben noch haben wir einen gemeinschaftlichen

Tatentschluss, also auf der subjektiven Ebene und haben wir auch ein hinreichendes Tatinteresse,

das wäre dann so das Element der subjektiven Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme

bei jedem der Beteiligten. Also regelmäßig gemeinsame Tatplanung, arbeitsteilige Tatausführung,

wobei die Tatbeiträge eines jeden der Beteiligten, damit die alle Mittäter sind, ein

hinreichendes Gewicht haben müssen und ein gemeinschaftlicher Tatentschluss, ein hinreichendes

Tatinteresse bei jedem Beteiligten. Diese vier Voraussetzungen liegen typischerweise vor,

wobei eben eine der Voraussetzungen vielleicht sogar auch zwei der Voraussetzungen entfallen

können oder schwach ausgeprägt sein können, wenn die anderen Voraussetzungen sozusagen in

so höheren Maße vorliegen. Also wie wir schon gesagt haben, die Mitwirkung bei der eigentlichen

Tatausführung kann vielleicht verzichtbar sein, wenn dafür ein starkes Plus bei der Vorbereitungshandlung,

bei der Planung ist und wenn auch das Tatinteresse bei diesem Planenden besonders groß ist, weil er

beispielsweise einen Großteil der Beute bekommen soll. Wenn wir dagegen zum Beispiel die ersten

drei Voraussetzungen haben, nämlich die haben das gemeinsam geplant, sie haben das arbeitsteilig

ausgeführt, jeder hat einen Tatbeitrag von einigen Gewicht, dann kann es vielleicht sein,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:28:55 Min

Aufnahmedatum

2021-05-27

Hochgeladen am

2021-05-27 14:50:04

Sprache

de-DE

Tags

Mittäterschaft
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