47 - Beteiligung VI (subjektiver Tatbestand der Anstiftung) [ID:33428]
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So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Wir befassen uns heute mit dem subjektiven

Tatbestand der Anstiftung und mit einigen Sonderfragen im Zusammenhang mit der Anstiftung.

Kurz zur Einordnung, wir befinden uns also bei der Beteiligungslehre und hier jetzt bei

den Formen der Teilnahme und ganz konkret befassen wir uns mit der Anstiftung und der

letzte Podcast hat er damit geendet, dass wir den objektiven Tatbestand der Anstiftung

besprochen haben, wo wir als Voraussetzungen haben, die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat

und die entsprechende Teilnahmehandlung, hier also die Anstiftungshandlung, das sogenannte

Bestimmen ist gleich hervorrufend des Tatentschlusses, hatten über Probleme gesprochen im Zusammenhang

mit dem Omnimodifakturus und so weiter und jetzt geht es also weiter mit dem subjektiven

Tatbestand. Die subjektiven Voraussetzungen der Anstiftung haben wir jetzt ja eigentlich

schon ein paar mal genannt, so bei der Struktur der Teilnahme-Tatbestände und im Schema. Grundsätzlich

erforderlich ist ein doppelter Anstiftervorsatz und zwar bezogen auf die eigene Anstiftungshandlung,

also auf das Bestimmen und bezogen auf die Vollendung der Haupttat, nicht nur auf die

Haupttat, sondern auf die Vollendung der Haupttat, denn wenn ich jemand anderen anstift zu etwas,

dann ist ja eigentlich mein Ziel, dass diese Haupttat auch zu Ende bringt, das wird uns

nachher gleich noch beschäftigen. Außerdem muss der Anstift eine hinreichend konkrete Vorstellung

von der Haupttat haben, also wenn er nur ganz allgemein sagt, du dir ist immer so langweilig,

vielleicht solltest du mal eine Straftat begehen oder wenn er seinem Freund darüber klagt, dass

er in Geldnot ist, sagt, es gibt ja jede Menge Vermögensdelikte, man kann ja, man muss Geld ja

nicht unbedingt legal verdienen, dann genügt das für eine Anstiftung sicherlich nicht, aber umgekehrt

muss die Anstiftung auch nicht ganz konkret schon die ganz exakte Begehungsform und das exakte

Tatobjekt umfassen, also das Beispiel, das ich vorhin schon mal so genannt habe, wollen wir

vielleicht eine Tankstelle überfallen, vielleicht eine Bank überfallen, das kann unter Umständen

schon genügen. Typischerweise wird es in Klausuren so sein, dass eigentlich die Anstiftung zumindest

durch Auslegung sich auf ein hinreichend konkretes Tatobjekt dann auch beziehen lässt, weil ansonsten,

wenn das alles zu wagen sozusagen, bleibt sicher vielleicht auch der Haupttäter tatsächlich gar

nicht dazu motivieren lässt. Wenn wir sagen, der Vorsatz muss sich beziehen auf die Durchführung

der Haupttat, dann gibt es entsprechend natürlich auch keine Haftung des Anstifters für Exzesse des

Täters, die der Anstifter seinerseits nicht vorher sieht, also wer etwa den Täter bestimmt dazu,

irgendwo einen Einbruch, Diebstahl zu begehen und der Täter dann bei diesem Diebstahl irgendwelche

Passanten vorher tot schlägt oder meinetwegen vielleicht auch sogar den Wohnungsinhaber tot

schlägt und der Anstifter hat das nicht vorhergesehen, dann gibt es hier auch keine

Anstiftungsverantwortlichkeit. Eine andere Frage ist, ob er es vielleicht im Einzelfall hätte

vorhersehen können, dann kann dieses Anregen zu etwas, an dessen Ende dann der Tod eines

Menschen zum Beispiel steht, vielleicht eine fahrlässige Tötung sein, aber auch hier sicherlich

eine gewisse Zurückhaltung dann geboten. Mit dem vorhin genannten Punkt, dass der Anstiftervorsatz

sich nicht nur auf irgendeine Tathandung, sondern ganz speziell auch auf die Vollendung der Haupttat

beziehen muss, hängt das bekannte Problem des Enchamps Provokateurs zusammen. Was ist das ein

Enchamps Provokateur? Es geht hier darum, dass der Täter eigentlich nur deswegen angestiftet wird,

weil man ihn dazu provozieren möchte, eine Straftat zu begehen, um ihn dann auf frischer

Tat ertappen zu können. Also insbesondere vielleicht die Anstiftung durch einen polizeilichen

Lockspitzel, damit dann die Polizei bei der Tatbegehung zugreifen kann. Man könnte sich aber

auch etwas vorstellen, wie der vernünftige ältere Bruder stiftet, den jüngeren Bruder,

der auf den schiefen Weg geraten droht, irgendwie zu einer Tat an, wo er vorher die Polizei

informiert hat, damit er einen Schuss vor dem Buch bekommt oder dergleichen. Und jetzt stellt sich

eben hier die Frage, wenn ich doch eigentlich gar nicht wollte, dass die Straftat wirklich begangen

wird, sondern irgendein anderes Ziel damit verfolgt habe, ist dann dieser Enchamps Provokateur strafbar

wegen Anstiftung. Nachdem was wir gesagt haben, nämlich dass der Anstiftervorsatz sich nicht

nur auf den Versuch, sondern auf die Vollendung der Tat beziehen muss, davon zu unterscheiden ist,

dass grundsätzlich der Versuch eine taugliche Haupttat ist im Sinne des objektiven Tatbestands,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:21:01 Min

Aufnahmedatum

2021-05-27

Hochgeladen am

2021-05-27 14:57:15

Sprache

de-DE

Tags

Anstiftung doppelter Anstiftervorsatz agent provocateur
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