So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Wir befassen uns heute mit dem subjektiven
Tatbestand der Anstiftung und mit einigen Sonderfragen im Zusammenhang mit der Anstiftung.
Kurz zur Einordnung, wir befinden uns also bei der Beteiligungslehre und hier jetzt bei
den Formen der Teilnahme und ganz konkret befassen wir uns mit der Anstiftung und der
letzte Podcast hat er damit geendet, dass wir den objektiven Tatbestand der Anstiftung
besprochen haben, wo wir als Voraussetzungen haben, die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
und die entsprechende Teilnahmehandlung, hier also die Anstiftungshandlung, das sogenannte
Bestimmen ist gleich hervorrufend des Tatentschlusses, hatten über Probleme gesprochen im Zusammenhang
mit dem Omnimodifakturus und so weiter und jetzt geht es also weiter mit dem subjektiven
Tatbestand. Die subjektiven Voraussetzungen der Anstiftung haben wir jetzt ja eigentlich
schon ein paar mal genannt, so bei der Struktur der Teilnahme-Tatbestände und im Schema. Grundsätzlich
erforderlich ist ein doppelter Anstiftervorsatz und zwar bezogen auf die eigene Anstiftungshandlung,
also auf das Bestimmen und bezogen auf die Vollendung der Haupttat, nicht nur auf die
Haupttat, sondern auf die Vollendung der Haupttat, denn wenn ich jemand anderen anstift zu etwas,
dann ist ja eigentlich mein Ziel, dass diese Haupttat auch zu Ende bringt, das wird uns
nachher gleich noch beschäftigen. Außerdem muss der Anstift eine hinreichend konkrete Vorstellung
von der Haupttat haben, also wenn er nur ganz allgemein sagt, du dir ist immer so langweilig,
vielleicht solltest du mal eine Straftat begehen oder wenn er seinem Freund darüber klagt, dass
er in Geldnot ist, sagt, es gibt ja jede Menge Vermögensdelikte, man kann ja, man muss Geld ja
nicht unbedingt legal verdienen, dann genügt das für eine Anstiftung sicherlich nicht, aber umgekehrt
muss die Anstiftung auch nicht ganz konkret schon die ganz exakte Begehungsform und das exakte
Tatobjekt umfassen, also das Beispiel, das ich vorhin schon mal so genannt habe, wollen wir
vielleicht eine Tankstelle überfallen, vielleicht eine Bank überfallen, das kann unter Umständen
schon genügen. Typischerweise wird es in Klausuren so sein, dass eigentlich die Anstiftung zumindest
durch Auslegung sich auf ein hinreichend konkretes Tatobjekt dann auch beziehen lässt, weil ansonsten,
wenn das alles zu wagen sozusagen, bleibt sicher vielleicht auch der Haupttäter tatsächlich gar
nicht dazu motivieren lässt. Wenn wir sagen, der Vorsatz muss sich beziehen auf die Durchführung
der Haupttat, dann gibt es entsprechend natürlich auch keine Haftung des Anstifters für Exzesse des
Täters, die der Anstifter seinerseits nicht vorher sieht, also wer etwa den Täter bestimmt dazu,
irgendwo einen Einbruch, Diebstahl zu begehen und der Täter dann bei diesem Diebstahl irgendwelche
Passanten vorher tot schlägt oder meinetwegen vielleicht auch sogar den Wohnungsinhaber tot
schlägt und der Anstifter hat das nicht vorhergesehen, dann gibt es hier auch keine
Anstiftungsverantwortlichkeit. Eine andere Frage ist, ob er es vielleicht im Einzelfall hätte
vorhersehen können, dann kann dieses Anregen zu etwas, an dessen Ende dann der Tod eines
Menschen zum Beispiel steht, vielleicht eine fahrlässige Tötung sein, aber auch hier sicherlich
eine gewisse Zurückhaltung dann geboten. Mit dem vorhin genannten Punkt, dass der Anstiftervorsatz
sich nicht nur auf irgendeine Tathandung, sondern ganz speziell auch auf die Vollendung der Haupttat
beziehen muss, hängt das bekannte Problem des Enchamps Provokateurs zusammen. Was ist das ein
Enchamps Provokateur? Es geht hier darum, dass der Täter eigentlich nur deswegen angestiftet wird,
weil man ihn dazu provozieren möchte, eine Straftat zu begehen, um ihn dann auf frischer
Tat ertappen zu können. Also insbesondere vielleicht die Anstiftung durch einen polizeilichen
Lockspitzel, damit dann die Polizei bei der Tatbegehung zugreifen kann. Man könnte sich aber
auch etwas vorstellen, wie der vernünftige ältere Bruder stiftet, den jüngeren Bruder,
der auf den schiefen Weg geraten droht, irgendwie zu einer Tat an, wo er vorher die Polizei
informiert hat, damit er einen Schuss vor dem Buch bekommt oder dergleichen. Und jetzt stellt sich
eben hier die Frage, wenn ich doch eigentlich gar nicht wollte, dass die Straftat wirklich begangen
wird, sondern irgendein anderes Ziel damit verfolgt habe, ist dann dieser Enchamps Provokateur strafbar
wegen Anstiftung. Nachdem was wir gesagt haben, nämlich dass der Anstiftervorsatz sich nicht
nur auf den Versuch, sondern auf die Vollendung der Tat beziehen muss, davon zu unterscheiden ist,
dass grundsätzlich der Versuch eine taugliche Haupttat ist im Sinne des objektiven Tatbestands,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:21:01 Min
Aufnahmedatum
2021-05-27
Hochgeladen am
2021-05-27 14:57:15
Sprache
de-DE