49 - Beteiligung VII (Beihilfe) [ID:33430]
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So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast, in dem wir über die Beihilfe nach

Paragraph 27 StGB sprechen wollen. Das heißt, wenn wir das jetzt wieder so in unser Vorlesungsprogramm

einordnen, wir sind bei der Beteiligung dort ganz speziell bei der Teilnahme und nachdem wir in den

letzten beiden Podcasts die Anstiftung behandelt haben, geht es heute eben jetzt ganz konkret um

die Beihilfe. Der Aufbau der Beihilfe orientiert sich an dem allgemeinen Teilnahmeschema, das wir

jetzt ja schon mehrfach in allgemeiner Form und auch für die Anstiftung noch mal durchgegangen

hatten. Noch mal kurz zur Wiederholung, also im objektiven Tatbestand brauchen wir die

vorsätzliche rechtswidrige Haupttat. Wir brauchen dann die Teilnahmehandlung, das ist eben im Fall

des § 27 speziell das Hilfe leisten und im subjektiven Tatbestand brauchen wir den

doppelten Teilnehmervorsatz bezogen zum einen auf die Vollendung der Haupttat durch den Täter und

zum anderen auf die Teilnahmehandlung, außerdem dann eben Rechtswidrigkeit und Schuld. Das heißt,

das interessante jetzt auch im Vergleich und in der Abgrenzung zu den allgemeinen Dingen und zur

Anstiftung ist jetzt speziell die Frage, wie ist jetzt diese Teilnahmehandlung auszulegen,

was versteht man unter Hilfe leisten und wie wirkt sich das gegebenenfalls auch auf den subjektiven

Tatbestand, nämlich hinsichtlich des Vorsatzes bezüglich der Teilnahmehandlung oder auch bezüglich

der Haupttat aus. Bei der Teilnahmehandlung haben wir als gesetzliche Regelung die Formulierung zu

einer Straftat Hilfe leisten, also Tathang oder Beihilfe ist zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen

Tat Hilfe leisten. Das bedeutet diese Art und Weise der Hilfeleistung, wie kann die Hilfe

geleistet werden, wodurch kann die Hilfe geleistet werden, ist letztlich nicht näher im Gesetz

bestimmt. Das heißt, die Mittel der Beihilfe sind grundsätzlich unbegrenzt. Es kommt eigentlich

alles, was eben die Haupttat fördert, in Betracht. Grob unterscheiden kann man zwischen der physischen

Beihilfe und der psychischen Beihilfe. Physische Beihilfe sind also irgendwelche Handlungen,

also ich trage die Leiter zum Tatort, ich gebe jemanden eine Pistole, ich verschaffe ihm

das Papier, die Bögen der Firma, auf der er eine Urkundenfälschung begeht, ich bringe ihm das

Benzin, mit dem eine Brandstiftung begeht und so weiter. Also physische Beihilfe. Psychische

Beihilfe können wir wieder unterscheiden, nochmal in technische Rathilfe und in bloße

Bestärkung des Tatentschlusses. Technische Rathilfe würde bedeuten, ich erkläre dem Täter

irgendetwas, ich erkläre ihm, wie die Alarmanlage funktioniert, damit er in das Haus reinkommt,

dass das als Beihilfe in Betracht kommt, ist unproblematisch. Fraglich ist, ob auch eine

Beihilfe in Gestalt einer psychischen Beihilfe vorliegt, wenn mein Handel sich darin erschöpft,

dass ich den Tatentschluss des Täters bestärke. Das heißt, wie so eine Art kleine Anstiftung,

wobei eben die Anstiftung nicht mehr geht, weil der Täter Omnimodofaktur ist. Also A kommt zu B

und erzählt ihm, dass er irgendeine Straftatbe gehen möchte und der B sagt, das ist eine wirklich

gute Idee, ich finde das in Ordnung, das ist völlig risikolos, du hast einen guten Plan und

außerdem trifft es nicht den falschen. Also er macht ihm sozusagen Mut, bestärkt ihn in seinem

Tatentschluss. Hier wird teilweise bestritten, dass diese psychische Beihilfe überhaupt strafbar

ist, weil gesagt wird, im Grunde genommen ist das doch das gleiche wie die Anstiftung, nur

bei einem Omnimodofakturus. Deswegen haben wir hier sozusagen im Gegenstoß aus § 26,

dass das eben nicht erfasst ist, dass dieses Bestärken eines zur Tat entschlossenen nicht

erfasst ist, das müssen wir auch bei der Auslegung des § 27 StGB berücksichtigen. Die herrschende

Meinung dagegen lässt eine solche psychische Beihilfe durch Bestärkung des Tatentschlusses zu.

Argument eben zum einen, dass der § 26 ja keine Aussage darüber trifft, ob dieses Verhalten

generell strafbar ist oder nicht, sondern nur eine Aussage darüber, ob dieses Verhalten als

Anstiftung strafbar ist. Und wenn wir dann außerdem noch sehen, dass bei § 27 ja sogar eine

obligatorische Strafrahmenverschiebung § 27 Absatz 2 erforderlich ist bzw. durchgeführt wird,

also dass der Strafrahmen auf jeden Fall nach § 49 gemildert werden muss, erscheint es auch ganz

stimmig zu sagen, das reicht zwar nicht ganz für die Anstiftung, ist aber ein bisschen weniger,

deswegen wird es eben auch entsprechend weniger bestraft. Und vor diesem Hintergrund sagt die

ganz herrschende Meinung, eine solche subjektive Bestärkung des Tatentschlusses kann als psychische

Beihilfe strafbar sein. Man wird allerdings wohl einschränkend verlangen müssen, dass das,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:42:43 Min

Aufnahmedatum

2021-05-27

Hochgeladen am

2021-05-27 15:47:24

Sprache

de-DE

Tags

Beihilfe neutrale Beihlfe Hilfeleisten
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