Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren. Herzlich willkommen in diese neue Vorlesungswoche.
Herzlich willkommen zur Vorlesung Strafrecht BT 1.
Wie immer am Montagmorgen starten wir mit unseren Hausaufgaben.
Starten wir also mit der kurzen, kompakten Wiederholung von einigen wichtigen Punkten aus der letzten Woche.
Heute ist hier dieser Block im Wesentlichen dran.
Wir haben zum Aufwärmen zunächst zwei ganz einfache Fragen.
Und dann weiter hinten, falls Sie sich das angeguckt haben, zu Hause haben wir auch so kurze Fällchen, die vielleicht dann ein bisschen komplexer sind.
Die erste Frage war, welche sind die drei typischen Konstellationen einer Tötung aus Habgier?
Können Sie da etwas dazu sagen?
Also ein Fall wäre zum Beispiel, um die Tötung um Erbe zu werden oder eine Lebensversicherung zu erlangen.
Weiter?
Ja, ruhig die anderen beiden auf, ja.
Der Raubmard und der Auftragskiller.
Der Auftragskiller?
Genau.
Also derjenige, der tötet um eine Erbschaft oder eine Lebensversicherung zu erlangen als eine Fallgruppe,
dann der Auftragskiller, der eben gegen Bezahlung tötet und der Raubmard als dritte Fallgruppe.
Das war ja noch relativ einfach.
Etwas komplizierter, können Verdeckungsabsicht und dolos eventuales bezüglich der Tötung zusammenpassen?
Das heißt, kann ein Fall der Verdeckungsabsicht vorliegen, obwohl der Täter hinsichtlich des Todeserfolges nur mit dolos eventuales handelt?
Haben Sie da eine Idee dazu?
Also ich glaube, nach herrschender Meinung reicht der dolos eventuales, aber das Problem ist das Verhältnis von Tötungs- und Verdeckungserfolg.
Das ist alles richtig, was Sie sagen, aber wir können es vielleicht noch etwas präziser fassen.
Also Sie sagen, nach herrschender Meinung genügt das, aber es kommt ein bisschen darauf an, wie ist das mit dem Tötungs- und dem Verdeckungserfolg,
nämlich inwiefern, in welchen Fällen reicht dolos eventuales nicht, oder Sie können umgekehrt auch sagen, in welchen Fällen oder anhand eines Beispiels reicht dolos eventuales?
Also ich habe mir aufgeschrieben, wenn das Verhalten als dessen Erfolg, der todbilligend in Kauf genommen wird, der Ermöglichung bzw. der Verdeckung dient?
Also wenn schon das Verhalten als dessen Folge der Todbilligen in Kauf genommen wird, das Verhalten als solches der Verdeckung dient, dann reicht das.
Also Beispiel, ich zünde einen Tatort an, um meine Fingerabdrücke, meine Spuren eines Stiebstahls, Hausfriedensburgs, was auch immer zu verwischen.
Und ich weiß oben in diesem Gebäude, dass ich anzünde, schläft ein Mensch, der möglicherweise ums Leben kommt.
Für mich ist das völlig unwichtig, ob er ums Leben kommt, also unwichtig im Sinn von, ich brauche das nicht für meine Verdeckung, ich nehme aber den todbilligen in Kauf.
Dann kann hier eine Verdeckungsabsicht angenommen werden, obwohl hinsichtlich des Todeserfolges nur dolos eventuales vorliegt.
Wenn mich dagegen das Opfer erkannt hat und das einzige wirksame Mittel zur Verdeckung wäre, dieses Opfer zu töten und ich das Opfer verletze,
dabei aber eben nicht handle, um es zu töten, sondern diesen Todeserfolg nur billig in Kauf nehme, dann kann das keine Verdeckungsabsicht sein,
weil ich ja hinsichtlich des Umstandes, der für die Verdeckung unverzichtbar wäre, nämlich Todesopfers, auch keine Absicht habe.
Ganz richtig von der Kollegin gesagt.
Paragraf 216 StGB ordnet gegenüber Paragraf 212 StGB eine Privilegierung in Fällen einer Tötung auf Verlangen an.
Frage A. Was sind die Gründe dafür, dass hier eine Privilegierung eintritt?
Also warum wird die Tötung auf Verlangen weniger hart bestraft als der normale Totschlag?
Frage B. Welche Wertung lässt sich aus Paragraf 216 StGB für die Rechtsanwendung des Paragrafen 212 Mittel beinnehmen?
Fangen wir vielleicht mit der Frage A an. Was sind die Gründe dafür, dass die Tötung auf Verlangen weniger hart bestraft wird?
Das hängt damit zusammen, dass bei Paragraf 217 StGB letztlich eine Minderung von Unrecht und Schuld gibt, wenn derjenige auf eigenes Verlangen getötet wird.
Können Sie das kurz erklären? Das ist ganz richtig. Warum Minderung von Unrecht und Schuld?
Naja, weil im Gegensatz zum klassischen Tötungsdelikt auf Verlangen des Opfers derjenige es umbringt und damit er weniger Schuld oder Unrecht auf sich lädt.
Und damit hängt dann auch zusammen, dass die 211 fortfolgende gesperrt sind, wenn 216 zur Anwendung kommt.
Also eine Unrecht und Schuldminderung, Unrechtsminderung, weil ja das Rechtsgut vom Rechtsgutsträger selbst zur Disposition gestellt wird.
Und Schuldminderung, weil zumindest typischerweise der Täter durch dieses ernsthafte und ausdrückliche Verlangen vielleicht in einen, wenn er sich davon bewegen lässt,
in einen Gewissenskonflikt gebracht wird zwischen Respekt vor dem generellen Tötungstabu und dem Wunsch dessen, der um den Tod bittet,
wo es ja sehr häufig dann irgendwelche guten Gründe dafür gibt, dass er um den Tod bittet und in diesem Gewissenskonflikt eben auch die Schuld gemindert ist.
Was lässt sich aus dem Paragraf 216, aus der Existenz des Paragrafen 216, für die Anwendung des Paragrafen 212 mittelbar ableiten?
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:31:05 Min
Aufnahmedatum
2018-10-29
Hochgeladen am
2018-10-30 08:39:03
Sprache
de-DE