5 - Unterlassungsdelikt - Abschluss [ID:31126]
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So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast, mit dem wir die Einheiten zum unechten

Unterlassungsdelikt abschließen wollen. Wenn Sie sich noch mal zurück erinnern,

haben wir im letzten Podcast uns ausführlich mit der Garantenstellung befasst. Das war also ein

eigenständiger Inhalt und in diesem Podcast hier wird es im Grunde genommen alle weiteren

Punkte gehen, die innerhalb des Schemas dem noch nachfolgen. Entsprechend können sich auch

vorstellen, keiner dieser Punkte ist für sich genommen so umfangreich und vielleicht auch so

bedeutsam im Schnitt, jedenfalls in der Klausur, wie die Garantenstellung, sondern wir werden hier

vieles relativ knapp abhandeln können. Der erste Punkt, über den wir sprechen wollen,

ist die Gleichwertigkeit von tun und unterlassen und zwar hier jetzt in dem Sinne, wie das in

§ 13 Absatz 1 am Ende noch mal ausdrücklich im Gesetz niedergelegt ist. Das heißt in den

§ 13 Absatz 1, wir haben eine Verantwortlichkeit für ein Unterlassen nur dann, wenn die Rechtspflicht

besteht, in Erfolg abzuwenden, also Garantenpflicht und wenn zum anderen, so heißt es im Gesetz,

das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Jetzt ist

ja unser gesamtes Unterlassungsschema eigentlich darauf angelegt, so ein begehungsgleiches

Unterlassen überhaupt festzustellen und wir haben dafür auch extra die Garantenstellung,

die wir prüfen müssen, deswegen stellt sich die Frage, welche Bedeutung hat denn überhaupt diese

Gleichstellungsglauze, diese Modalitätenequivalenz und da ist man sich eigentlich relativ einig

darüber, dass sie bei reinen Erfolgsdelikten, also Todschlag, Körperverletzung, Sachbeschädigung,

eigentlich keine Bedeutung hat. Hier wird die Gleichwertigkeit allein durch die Garantenstellung

begründet. Diese reinen Erfolgsdelikte, also etwa 212, sind ja dadurch gekennzeichnet, dass im

Grunde genommen, ich brauche eine Handlung, Kausalität, Erfolg, aber wie die Handlung konkret

aussieht, das heißt auf welche Art und Weise ich den Erfolg herbeiführe, das spielt keine Rolle. Ich

muss nur kausal für den Erfolg werden und wenn wir eben hier sagen, wir haben die Garantenstellung

und damit eigentlich von Rechts wegen dafür einzustehen, dass der Erfolg nicht eintritt

und wir trotzdem nicht tätig, dann haben wir diese Gleichwertigkeit. Bedeutung hat die Modalitätenequivalenz,

der ausschließlich bei sogenannten verhaltensgebundenen Delikten, das heißt bei

solchen Straftatbeständen, bei denen nicht nur die Verursachung eines bestimmten Erfolges

unter Strafe gestellt wird, sondern wo wir zusätzlich auch noch das Verhalten näher

beschrieben haben. Ein Beispiel, das hier auf der Präsentation genannt ist, Paragraf 263, der Betrug,

der hat auch einen Erfolg, nämlich den Eintritt eines Vermögenschadens beim Opfer, aber Paragraf

263 stellt nicht jegliche Art von Herbeiführung eines Vermögenschadens unter Strafe, sondern nur

die Herbeiführung des Vermögenschadens durch eine Täuschung, bzw. wie es im Gesetz heißt, durch

die Vorspiegelung falscher oder das Unterdrücken wahrer Tatsachen. Das heißt, hier wird näher

beschrieben, wie der Erfolg herbeigeführt wird und da kann man jetzt im Einzelfall vielleicht

die Frage stellen, ist nun wirklich die bloße Untätigkeit, also das Garantenpflichtwidrige,

das Aufklärungspflichtwidrige, Unterlassen einer Information wirklich mit der aktiven Abgabe einer

Täuschung vergleichbar? Da kann man dann ein, zwei Sätze dazu schreiben in der Klausur, dass diese

Information, die unterlassen worden ist, eben von so zentraler Bedeutung ist, dass es einem

Tun tatsächlich entspricht. Oder um vielleicht noch ein anderes Beispiel anzuführen als Vorgriff auf

etwas, was wir jetzt bald auch dann hier in der Vorlesung haben werden, wir werden uns dann ja

mit den Tötungsdelikten beschäftigen und andere mit dem Mord und das wissen Sie vielleicht schon

aus dem ersten Semester, da gibt es ja dann diese verschiedenen Mordmerkmale, objektive und subjektive

Mordmerkmale, die zum Totschlag sozusagen noch hinzutreten müssen, damit wir einen Mord haben.

Und eins der objektiven Mordmerkmale ist die grausame Tatbegehung, also die Tötung eines

Menschen, bei der diesem mehr Qualen zugefügt werden, als es eigentlich zur Herbeiführung des

Tötungserfolges erforderlich wäre. Und da könnte man natürlich beim Tötungsdurchunterlassen schon

auch überlegen, ob das nicht oft grausam ist, weil das Unterlassen dann vielleicht doch ein

wenig länger dauert, als wenn der Täter etwas flapsig gesprochen, das Opfer jetzt gar noch mit

der Schaufel dann erschlagen würde, wenn es da liegt. Und dann müssten wir eben im Einzelfall dann

schauen, ob nun wirklich diese bloße Untätigkeit, die dazu führt, dass der Todeseintritt ein wenig

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:19:24 Min

Aufnahmedatum

2021-04-16

Hochgeladen am

2021-04-16 13:57:41

Sprache

de-DE

Tags

Modalitätenäquivalenz Rechtswidrigkeit und Schuld beim Unterlassungsdelikt fahrlässiges Unterlassungsdelikt
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