So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast, mit dem wir die Einheiten zum unechten
Unterlassungsdelikt abschließen wollen. Wenn Sie sich noch mal zurück erinnern,
haben wir im letzten Podcast uns ausführlich mit der Garantenstellung befasst. Das war also ein
eigenständiger Inhalt und in diesem Podcast hier wird es im Grunde genommen alle weiteren
Punkte gehen, die innerhalb des Schemas dem noch nachfolgen. Entsprechend können sich auch
vorstellen, keiner dieser Punkte ist für sich genommen so umfangreich und vielleicht auch so
bedeutsam im Schnitt, jedenfalls in der Klausur, wie die Garantenstellung, sondern wir werden hier
vieles relativ knapp abhandeln können. Der erste Punkt, über den wir sprechen wollen,
ist die Gleichwertigkeit von tun und unterlassen und zwar hier jetzt in dem Sinne, wie das in
§ 13 Absatz 1 am Ende noch mal ausdrücklich im Gesetz niedergelegt ist. Das heißt in den
§ 13 Absatz 1, wir haben eine Verantwortlichkeit für ein Unterlassen nur dann, wenn die Rechtspflicht
besteht, in Erfolg abzuwenden, also Garantenpflicht und wenn zum anderen, so heißt es im Gesetz,
das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Jetzt ist
ja unser gesamtes Unterlassungsschema eigentlich darauf angelegt, so ein begehungsgleiches
Unterlassen überhaupt festzustellen und wir haben dafür auch extra die Garantenstellung,
die wir prüfen müssen, deswegen stellt sich die Frage, welche Bedeutung hat denn überhaupt diese
Gleichstellungsglauze, diese Modalitätenequivalenz und da ist man sich eigentlich relativ einig
darüber, dass sie bei reinen Erfolgsdelikten, also Todschlag, Körperverletzung, Sachbeschädigung,
eigentlich keine Bedeutung hat. Hier wird die Gleichwertigkeit allein durch die Garantenstellung
begründet. Diese reinen Erfolgsdelikte, also etwa 212, sind ja dadurch gekennzeichnet, dass im
Grunde genommen, ich brauche eine Handlung, Kausalität, Erfolg, aber wie die Handlung konkret
aussieht, das heißt auf welche Art und Weise ich den Erfolg herbeiführe, das spielt keine Rolle. Ich
muss nur kausal für den Erfolg werden und wenn wir eben hier sagen, wir haben die Garantenstellung
und damit eigentlich von Rechts wegen dafür einzustehen, dass der Erfolg nicht eintritt
und wir trotzdem nicht tätig, dann haben wir diese Gleichwertigkeit. Bedeutung hat die Modalitätenequivalenz,
der ausschließlich bei sogenannten verhaltensgebundenen Delikten, das heißt bei
solchen Straftatbeständen, bei denen nicht nur die Verursachung eines bestimmten Erfolges
unter Strafe gestellt wird, sondern wo wir zusätzlich auch noch das Verhalten näher
beschrieben haben. Ein Beispiel, das hier auf der Präsentation genannt ist, Paragraf 263, der Betrug,
der hat auch einen Erfolg, nämlich den Eintritt eines Vermögenschadens beim Opfer, aber Paragraf
263 stellt nicht jegliche Art von Herbeiführung eines Vermögenschadens unter Strafe, sondern nur
die Herbeiführung des Vermögenschadens durch eine Täuschung, bzw. wie es im Gesetz heißt, durch
die Vorspiegelung falscher oder das Unterdrücken wahrer Tatsachen. Das heißt, hier wird näher
beschrieben, wie der Erfolg herbeigeführt wird und da kann man jetzt im Einzelfall vielleicht
die Frage stellen, ist nun wirklich die bloße Untätigkeit, also das Garantenpflichtwidrige,
das Aufklärungspflichtwidrige, Unterlassen einer Information wirklich mit der aktiven Abgabe einer
Täuschung vergleichbar? Da kann man dann ein, zwei Sätze dazu schreiben in der Klausur, dass diese
Information, die unterlassen worden ist, eben von so zentraler Bedeutung ist, dass es einem
Tun tatsächlich entspricht. Oder um vielleicht noch ein anderes Beispiel anzuführen als Vorgriff auf
etwas, was wir jetzt bald auch dann hier in der Vorlesung haben werden, wir werden uns dann ja
mit den Tötungsdelikten beschäftigen und andere mit dem Mord und das wissen Sie vielleicht schon
aus dem ersten Semester, da gibt es ja dann diese verschiedenen Mordmerkmale, objektive und subjektive
Mordmerkmale, die zum Totschlag sozusagen noch hinzutreten müssen, damit wir einen Mord haben.
Und eins der objektiven Mordmerkmale ist die grausame Tatbegehung, also die Tötung eines
Menschen, bei der diesem mehr Qualen zugefügt werden, als es eigentlich zur Herbeiführung des
Tötungserfolges erforderlich wäre. Und da könnte man natürlich beim Tötungsdurchunterlassen schon
auch überlegen, ob das nicht oft grausam ist, weil das Unterlassen dann vielleicht doch ein
wenig länger dauert, als wenn der Täter etwas flapsig gesprochen, das Opfer jetzt gar noch mit
der Schaufel dann erschlagen würde, wenn es da liegt. Und dann müssten wir eben im Einzelfall dann
schauen, ob nun wirklich diese bloße Untätigkeit, die dazu führt, dass der Todeseintritt ein wenig
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:19:24 Min
Aufnahmedatum
2021-04-16
Hochgeladen am
2021-04-16 13:57:41
Sprache
de-DE