5 - Wirtschaftsstrafrecht [ID:6286]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Ja, ich glaube, dann können wir starten, meine Damen und Herren. Ich begrüße Sie ganz herzlich zur Vorlesung.

Wirtschafts-Strafrecht an diesem schönen, warmen, sonnigen Tag.

Bevor wir mit dem neuen Stoff weitermachen, wie immer eine kurze Wiederholung, kurzer Rückblick auf das,

Stichwortartig, Schlagwortartig, was wir letzte Woche gemacht haben, da haben wir über diesen Fall

Berliner Stadtreinigung gesprochen. Wir haben das zunächst zum Anlass genommen, um uns ein paar

allgemeine Gedanken zu machen über den Betrug als Wirtschaftsstraftat. Der Betrug gehört ja zu den

gekorenen Wirtschaftsstraftaten im Sinn des GVG. Das heißt, wenn der Fall insgesamt hinreichend komplex ist,

dann können auch Betrugsfälle in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstraft kann man fallen. Allerdings gibt

es eben auch viele Alltagsfälle, kleine Betrügereien, die vor den ganz normalen Gerichten, also vor den

ganz normalen Strafkammern abgeurteilt würden, wenn es dann überhaupt zur Zuständigkeit des

Landgerichts gehört. Zum Betrug, kurz vielleicht das Wiederholung, das Schema, welche Punkte prüfen wir

der Reihe nach, wenn wir in § 263 zu prüfen haben. Das ist ja etwas, was sich aus dem Gesetz des

Wortlaut nur bedingt ergibt, da ist manches ein bisschen komplex formuliert, manches auch nicht ganz

vollständig jedenfalls gemessen am Schema. Welche Punkte haben wir beim Betrug der Reihe nach?

Erstens, Zweitens, Erstens Täuschung, Zweitens Irrtum, Drittens, Vermögensverfügung, Viertens, Vermögensschaden

und zwischen diesen vier Merkmalen muss was bestehen? Eine Verklammerung, eine durchgehende Kausalkette.

Von diesen Merkmalen sind der Täuschung, der Irrtum und der Schaden im Gesetzestext, wenn auch so ein

bisschen verklausuliert beschrieben, angelegt. Es fehlt das Merkmal der Vermögensverfügung, das ist ein

ungeschriebenes Zartbestandsmerkmal, das brauchen wir zum einen als Bindeglied zwischen dem Irrtum und

dem Schaden, weil man eben nicht allein dadurch, dass man sich irrt, üblicherweise ärmer wird, sondern

nur dann, wenn man durch diese Täuschung, das ist dann hier die zweite Funktion, in Abgrenzung zum

Diebstahl, irrtumsbedingt über sein Vermögen verfügt und deswegen einen Schaden erleidet. Warum

Abgrenzung zum Diebstahl? Weil es beim Diebstahl so ist, dass der Diebstahl den eigenmächtigen Zugriff

des Täters auf das Vermögen unter Strafe stellt. Auch dieser eigenmächtige Zugriff kann durch eine

Täuschung vorbereitet werden, wenn diese Täuschung diesen Zugriff dann erleichtert, aber dann ist es eben

kein Betrug, sondern bleibt es ein Trickdiebstahl. Im subjektiven Tatbestand brauchen wir bei Paragraph

263 was? Die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung und wir brauchen natürlich den Vorsatz, den wir

immer brauchen, das ist ja im Prinzip ganz unproblematisch. Bei der Täuschung, haben wir gesagt, gibt es

drei verschiedene, grundsätzlich verschiedene Arten, wie man täuschen kann. Was waren das für

Möglichkeiten, die wir voneinander unterscheiden müssen? Ich kann entweder täuschen, durch tun und

durch tun unterlassen sagen sie und jetzt müssten wir vielleicht, damit wir daraus drei bekommen,

eins der beiden noch ein bisschen ausdifferenzieren sozusagen. Also wir können explizit tatsächlich

täuschen durch irgendeine ausdrückliche Äußerung, das ist dann also ein regelmäßig aktives

Verhalten und auch durch ein regelmäßig aktives Verhalten konkludent täuschen, indem wir eben nur

schlüssig irgendwie etwas zum Ausdruck bringen, ohne es explizit auszudrücken, werden wir nachher noch ein

kurzes Beispiel dazu besprechen und zum anderen gibt es die Möglichkeit eben zu täuschen durch

unterlassen. Durch unterlassen nach allgemeinen Grundsätzen kann ich mich nur strafbar machen, wenn ich eine

Garantenpflicht habe. Diese Garantenpflicht heißt beim Betrug speziell dann Aufklärungspflicht, wenn mich

eine Aufklärungspflicht trifft und die Quellen für diese Aufklärungspflichten können wie bei allen

Garantenpflichten insbesondere das Gesetz sein, bestimmte gesetzliche Vorschriften. Ich hatte den

§ 60 Sozialgesetzbuch 1 erwähnt, dass sie also beim Bezug von Sozialleistungen Umstände, die diesen

Bezug in Frage stellen könnten, von sich aus unaufgefordert ohne, dass sie jede Woche einen Brief

vom Amt bekommen, wo drin steht, gibt es etwas Neues, melden müssen, kann sich ergeben unter Umständen

aus Vertrag oder kann sich vielleicht auch ergeben aus Ingerenz, wenn sie zunächst unvorsätzlich

irgendeine falsche Information weitergegeben haben und dann aus dieser dann das Risiko eben erwächst,

dass sich jemand irrt, dann müssen sie, wenn sie von dieser Unrichtigkeit der Information Kenntnis

erlangen, anschließend hier ihren Partner dann aufklären. Gut, wir hatten dann bei der Berliner

Stadtreinigung mit Blick auf den Betrug ein Sonderproblem, nämlich eine Konstellation, die

vielleicht in ähnlicher Weise bei anderen Geschäften, wenn es nicht gerade eine Stadtreinigung

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:36:14 Min

Aufnahmedatum

2016-05-09

Hochgeladen am

2016-05-10 09:02:54

Sprache

de-DE

Tags

Subventionsbetrug Kapitalanlagebetrug Kreditbetrug Submissionsabsprachen Betrugsderivate
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