Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Ja, ich glaube, dann können wir starten, meine Damen und Herren. Ich begrüße Sie ganz herzlich zur Vorlesung.
Wirtschafts-Strafrecht an diesem schönen, warmen, sonnigen Tag.
Bevor wir mit dem neuen Stoff weitermachen, wie immer eine kurze Wiederholung, kurzer Rückblick auf das,
Stichwortartig, Schlagwortartig, was wir letzte Woche gemacht haben, da haben wir über diesen Fall
Berliner Stadtreinigung gesprochen. Wir haben das zunächst zum Anlass genommen, um uns ein paar
allgemeine Gedanken zu machen über den Betrug als Wirtschaftsstraftat. Der Betrug gehört ja zu den
gekorenen Wirtschaftsstraftaten im Sinn des GVG. Das heißt, wenn der Fall insgesamt hinreichend komplex ist,
dann können auch Betrugsfälle in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstraft kann man fallen. Allerdings gibt
es eben auch viele Alltagsfälle, kleine Betrügereien, die vor den ganz normalen Gerichten, also vor den
ganz normalen Strafkammern abgeurteilt würden, wenn es dann überhaupt zur Zuständigkeit des
Landgerichts gehört. Zum Betrug, kurz vielleicht das Wiederholung, das Schema, welche Punkte prüfen wir
der Reihe nach, wenn wir in § 263 zu prüfen haben. Das ist ja etwas, was sich aus dem Gesetz des
Wortlaut nur bedingt ergibt, da ist manches ein bisschen komplex formuliert, manches auch nicht ganz
vollständig jedenfalls gemessen am Schema. Welche Punkte haben wir beim Betrug der Reihe nach?
Erstens, Zweitens, Erstens Täuschung, Zweitens Irrtum, Drittens, Vermögensverfügung, Viertens, Vermögensschaden
und zwischen diesen vier Merkmalen muss was bestehen? Eine Verklammerung, eine durchgehende Kausalkette.
Von diesen Merkmalen sind der Täuschung, der Irrtum und der Schaden im Gesetzestext, wenn auch so ein
bisschen verklausuliert beschrieben, angelegt. Es fehlt das Merkmal der Vermögensverfügung, das ist ein
ungeschriebenes Zartbestandsmerkmal, das brauchen wir zum einen als Bindeglied zwischen dem Irrtum und
dem Schaden, weil man eben nicht allein dadurch, dass man sich irrt, üblicherweise ärmer wird, sondern
nur dann, wenn man durch diese Täuschung, das ist dann hier die zweite Funktion, in Abgrenzung zum
Diebstahl, irrtumsbedingt über sein Vermögen verfügt und deswegen einen Schaden erleidet. Warum
Abgrenzung zum Diebstahl? Weil es beim Diebstahl so ist, dass der Diebstahl den eigenmächtigen Zugriff
des Täters auf das Vermögen unter Strafe stellt. Auch dieser eigenmächtige Zugriff kann durch eine
Täuschung vorbereitet werden, wenn diese Täuschung diesen Zugriff dann erleichtert, aber dann ist es eben
kein Betrug, sondern bleibt es ein Trickdiebstahl. Im subjektiven Tatbestand brauchen wir bei Paragraph
263 was? Die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung und wir brauchen natürlich den Vorsatz, den wir
immer brauchen, das ist ja im Prinzip ganz unproblematisch. Bei der Täuschung, haben wir gesagt, gibt es
drei verschiedene, grundsätzlich verschiedene Arten, wie man täuschen kann. Was waren das für
Möglichkeiten, die wir voneinander unterscheiden müssen? Ich kann entweder täuschen, durch tun und
durch tun unterlassen sagen sie und jetzt müssten wir vielleicht, damit wir daraus drei bekommen,
eins der beiden noch ein bisschen ausdifferenzieren sozusagen. Also wir können explizit tatsächlich
täuschen durch irgendeine ausdrückliche Äußerung, das ist dann also ein regelmäßig aktives
Verhalten und auch durch ein regelmäßig aktives Verhalten konkludent täuschen, indem wir eben nur
schlüssig irgendwie etwas zum Ausdruck bringen, ohne es explizit auszudrücken, werden wir nachher noch ein
kurzes Beispiel dazu besprechen und zum anderen gibt es die Möglichkeit eben zu täuschen durch
unterlassen. Durch unterlassen nach allgemeinen Grundsätzen kann ich mich nur strafbar machen, wenn ich eine
Garantenpflicht habe. Diese Garantenpflicht heißt beim Betrug speziell dann Aufklärungspflicht, wenn mich
eine Aufklärungspflicht trifft und die Quellen für diese Aufklärungspflichten können wie bei allen
Garantenpflichten insbesondere das Gesetz sein, bestimmte gesetzliche Vorschriften. Ich hatte den
§ 60 Sozialgesetzbuch 1 erwähnt, dass sie also beim Bezug von Sozialleistungen Umstände, die diesen
Bezug in Frage stellen könnten, von sich aus unaufgefordert ohne, dass sie jede Woche einen Brief
vom Amt bekommen, wo drin steht, gibt es etwas Neues, melden müssen, kann sich ergeben unter Umständen
aus Vertrag oder kann sich vielleicht auch ergeben aus Ingerenz, wenn sie zunächst unvorsätzlich
irgendeine falsche Information weitergegeben haben und dann aus dieser dann das Risiko eben erwächst,
dass sich jemand irrt, dann müssen sie, wenn sie von dieser Unrichtigkeit der Information Kenntnis
erlangen, anschließend hier ihren Partner dann aufklären. Gut, wir hatten dann bei der Berliner
Stadtreinigung mit Blick auf den Betrug ein Sonderproblem, nämlich eine Konstellation, die
vielleicht in ähnlicher Weise bei anderen Geschäften, wenn es nicht gerade eine Stadtreinigung
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:36:14 Min
Aufnahmedatum
2016-05-09
Hochgeladen am
2016-05-10 09:02:54
Sprache
de-DE