50 - Beteiligung VIII (Durchbrechungen der Akzessorietät) [ID:33431]
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So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Es geht hier um das Thema Durchbrechungen

der Accessualität. Das ist kein ganz einfaches Thema, aber ein wichtiges Thema, denn das ist

immer wieder Gegenstand von Klausuren bis ins Staatsexamen hinein. Ich möchte sogar fast sagen,

besonders auch im Staatsexamen. Deswegen auf jeden Fall ein wichtiges Kapitel,

das man sich anschauen sollte. Von der Einordnung her gehört das auch so zum Bereich Teilnahme,

ist aber jetzt nicht spezifisch entweder auf die Anstiftung oder auf die Beihilfe bezogen,

sondern das, was wir jetzt hier in diesem Podcast besprechen, das gilt im Grunde genommen für die

Anstiftung wie für die Beihilfe in gleicher Weise. Also etwas, was wir dann gewissermaßen nicht vor

die Klammer gezogen, sondern nach die Klammer gezogen hier für beide Teilnahmeformen zusammen

behandeln. Worum geht es bei diesen Durchbrechen der Accessualität? Zunächst ein kurzer Überblick.

Im Ausgangspunkt hängt bei verschiedenen Beteiligten die Strafbarkeit zusammen,

insbesondere wenn wir einen Täter haben und seine Teilnehmer. Wir brauchen ja immer für

eine Teilnahme eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat. Das ist die sogenannte Accessualität

der Teilnahme. Das haben wir ja in dem Prüfungsschema der Anstiftung und Beihilfe schon

ausführlich gesehen. Also die Teilnahme ist insoweit unrechtsakzessorisch, ohne eine vorsätzliche

und auch rechtswidrige Haupttat gibt es auch keine entsprechende Teilnahme. Von dieser Accessualität

gibt es aber gewisse Ausnahmen oder Durchbrechungen. Diese Abhängigkeit, diese Accessualität ist in

mehrfacher Weise gelockert bzw. teilweise sogar durchbrochen. Was haben wir da? Wir haben hier

zum einen § 28 Absatz 1 StGB. Der ordnet eine Strafmilderung für Teilnehmer an, wenn

strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmale fehlen. Also Gesetzestext des § 28 Absatz 1

lautet, fehlen besondere persönliche Merkmale, Klammer auf § 14 Absatz 1, da haben wir eine

Legaldefinition, was besondere persönliche Merkmale sind, welche die Strafbarkeit des

Täters begründen, das begründen, das kann man sich hier sinnvollerweise vielleicht unterstreichen

im Gesetzestext, um das hervorzuheben, beim Teilnehmer, nämlich Anstifter oder Gehilfen.

Hier haben wir also eine Legaldefinition sozusagen der Teilnahme. So ist es strafbar nach § 49

Absatz 1 zu mildern, also 28 Absatz 1. 28 Absatz 2 ordnet eine Tatbestandsverschiebung für alle

Beteiligten, also nicht nur für Teilnehmer, sondern beispielsweise auch für Mittäter an, wenn bei

strafbarkeitsmodifizierenden besonderen persönlichen Merkmalen bei einem der Beteiligten ein

solches Merkmal fehlt. 28 bestimmt das Gesetz, dass besondere persönliche Merkmale die Strafe

schärfen, mildern oder ausschließen, das ist das, was ich hier als strafbarkeits- oder strafmodifizierend

bezeichne. So gilt das nur für den Beteiligten, Klammer auf Täter oder Teilnehmer, also hier so

eine Legaldefinition, was ist alles Beteiligter für den Beteiligten, Täter oder Teilnehmer,

bei dem sie vorliegen und umgekehrt für denjenigen, bei dem sie nicht vorliegen, gelten sie eben nicht.

Also 28 Absatz 1 ist eine Lockerung der Accessorität, 28 Absatz 2 ist sogar eine Durchbrechung der

Accessorität und dann haben wir außerdem noch den Paragraph 29, der anordnet, dass jeder Beteiligte

nach seiner Schuld bestraft wird. Das ist also hier der Überblick über die drei wesentlichen,

unterschiedlich starken Lockerungen der Accessorität und das wollen wir uns jetzt

im einzelnen anschauen und wenn wir auf den Paragraphen 28 zunächst mal gucken,

da ist das gemeinsame Merkmal, das Fehlen besonderer persönlicher Merkmal, das heißt,

wir müssen uns erstmal Gedanken darüber machen, was können denn solche besonderen

persönlichen Merkmale überhaupt sein und da haben wir im Gesetzestext eine Verweisung auf den

Paragraphen 14 StGB. So, Paragraph 14 StGB definiert diese besonderen persönlichen Merkmale als

Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände und zwar gemeint sind eben bei den besonderen

persönlichen Merkmale solche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände, die nicht die Ausführung

der Tat, sondern die die Person des an der Tat Beteiligten näher charakterisieren. Was wären

Beispiele für nicht besondere persönliche Merkmale, also die eher die Tat und nicht den

Täter oder Teilnehmer charakterisieren, das wären so Dinge wie das Mitführen einer Waffe,

das Einsteigen in eine Wohnung. Das ist also etwas, was im Grunde genommen das äußere Geschehen mehr

oder weniger kennzeichnet. Hier geht es bei Paragraph 14 um Merkmale, die die Person kennzeichnet,

nämlich Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände. Eigenschaften, das kann also etwa sein das Alter

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:44:25 Min

Aufnahmedatum

2021-05-27

Hochgeladen am

2021-05-27 15:30:26

Sprache

de-DE

Tags

subjektive Mordmerkmale besondere persönliche Merkmale Akzessorietätsdurchbrechungen
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