So, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast. Es geht hier um das Thema Durchbrechungen
der Accessualität. Das ist kein ganz einfaches Thema, aber ein wichtiges Thema, denn das ist
immer wieder Gegenstand von Klausuren bis ins Staatsexamen hinein. Ich möchte sogar fast sagen,
besonders auch im Staatsexamen. Deswegen auf jeden Fall ein wichtiges Kapitel,
das man sich anschauen sollte. Von der Einordnung her gehört das auch so zum Bereich Teilnahme,
ist aber jetzt nicht spezifisch entweder auf die Anstiftung oder auf die Beihilfe bezogen,
sondern das, was wir jetzt hier in diesem Podcast besprechen, das gilt im Grunde genommen für die
Anstiftung wie für die Beihilfe in gleicher Weise. Also etwas, was wir dann gewissermaßen nicht vor
die Klammer gezogen, sondern nach die Klammer gezogen hier für beide Teilnahmeformen zusammen
behandeln. Worum geht es bei diesen Durchbrechen der Accessualität? Zunächst ein kurzer Überblick.
Im Ausgangspunkt hängt bei verschiedenen Beteiligten die Strafbarkeit zusammen,
insbesondere wenn wir einen Täter haben und seine Teilnehmer. Wir brauchen ja immer für
eine Teilnahme eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat. Das ist die sogenannte Accessualität
der Teilnahme. Das haben wir ja in dem Prüfungsschema der Anstiftung und Beihilfe schon
ausführlich gesehen. Also die Teilnahme ist insoweit unrechtsakzessorisch, ohne eine vorsätzliche
und auch rechtswidrige Haupttat gibt es auch keine entsprechende Teilnahme. Von dieser Accessualität
gibt es aber gewisse Ausnahmen oder Durchbrechungen. Diese Abhängigkeit, diese Accessualität ist in
mehrfacher Weise gelockert bzw. teilweise sogar durchbrochen. Was haben wir da? Wir haben hier
zum einen § 28 Absatz 1 StGB. Der ordnet eine Strafmilderung für Teilnehmer an, wenn
strafbarkeitsbegründende persönliche Merkmale fehlen. Also Gesetzestext des § 28 Absatz 1
lautet, fehlen besondere persönliche Merkmale, Klammer auf § 14 Absatz 1, da haben wir eine
Legaldefinition, was besondere persönliche Merkmale sind, welche die Strafbarkeit des
Täters begründen, das begründen, das kann man sich hier sinnvollerweise vielleicht unterstreichen
im Gesetzestext, um das hervorzuheben, beim Teilnehmer, nämlich Anstifter oder Gehilfen.
Hier haben wir also eine Legaldefinition sozusagen der Teilnahme. So ist es strafbar nach § 49
Absatz 1 zu mildern, also 28 Absatz 1. 28 Absatz 2 ordnet eine Tatbestandsverschiebung für alle
Beteiligten, also nicht nur für Teilnehmer, sondern beispielsweise auch für Mittäter an, wenn bei
strafbarkeitsmodifizierenden besonderen persönlichen Merkmalen bei einem der Beteiligten ein
solches Merkmal fehlt. 28 bestimmt das Gesetz, dass besondere persönliche Merkmale die Strafe
schärfen, mildern oder ausschließen, das ist das, was ich hier als strafbarkeits- oder strafmodifizierend
bezeichne. So gilt das nur für den Beteiligten, Klammer auf Täter oder Teilnehmer, also hier so
eine Legaldefinition, was ist alles Beteiligter für den Beteiligten, Täter oder Teilnehmer,
bei dem sie vorliegen und umgekehrt für denjenigen, bei dem sie nicht vorliegen, gelten sie eben nicht.
Also 28 Absatz 1 ist eine Lockerung der Accessorität, 28 Absatz 2 ist sogar eine Durchbrechung der
Accessorität und dann haben wir außerdem noch den Paragraph 29, der anordnet, dass jeder Beteiligte
nach seiner Schuld bestraft wird. Das ist also hier der Überblick über die drei wesentlichen,
unterschiedlich starken Lockerungen der Accessorität und das wollen wir uns jetzt
im einzelnen anschauen und wenn wir auf den Paragraphen 28 zunächst mal gucken,
da ist das gemeinsame Merkmal, das Fehlen besonderer persönlicher Merkmal, das heißt,
wir müssen uns erstmal Gedanken darüber machen, was können denn solche besonderen
persönlichen Merkmale überhaupt sein und da haben wir im Gesetzestext eine Verweisung auf den
Paragraphen 14 StGB. So, Paragraph 14 StGB definiert diese besonderen persönlichen Merkmale als
Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände und zwar gemeint sind eben bei den besonderen
persönlichen Merkmale solche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände, die nicht die Ausführung
der Tat, sondern die die Person des an der Tat Beteiligten näher charakterisieren. Was wären
Beispiele für nicht besondere persönliche Merkmale, also die eher die Tat und nicht den
Täter oder Teilnehmer charakterisieren, das wären so Dinge wie das Mitführen einer Waffe,
das Einsteigen in eine Wohnung. Das ist also etwas, was im Grunde genommen das äußere Geschehen mehr
oder weniger kennzeichnet. Hier geht es bei Paragraph 14 um Merkmale, die die Person kennzeichnet,
nämlich Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände. Eigenschaften, das kann also etwa sein das Alter
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:44:25 Min
Aufnahmedatum
2021-05-27
Hochgeladen am
2021-05-27 15:30:26
Sprache
de-DE