So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast aus dem Bereich
Beteiligung Mehrerer. In diesem Podcast hier geht es um den Versuch der Beteiligung Mehrerer. Das
heißt, wenn wir das wieder versuchen zu verorten in dem allgemeinen Schema, mit dem wir jetzt jede
dieser Beteiligungspräsentationen begonnen haben, dann ist das etwas,
was übergreifend letzten Endes sowohl die Täterschaft als auch die Teilnahme betrifft.
Es geht nämlich um den Versuch bei verschiedenen Täterschaftsformen und es geht auch um den
Versuch bei der Teilnahme. Ich muss jetzt schon vorwarnen, der Podcast wird relativ ausführlich,
aber es lässt sich irgendwie nicht sinnvoll trennen an irgendeiner Stelle meiser achten,
sondern es ist sinnvoll, das zum einen im Zusammenhang zu besprechen und zum anderen ist es auch sinnvoll,
da immer wieder mal so ein bisschen Beispiele zu bringen, damit man sich diese sehr, ja doch
muss man leider sagen, schwierige und abstrakte Materie halbwegs vorstellen kann. Wir haben hier
jetzt sozusagen eine Kombination aus Problemen der Beteiligung Mehrerer und Problemen der
Versuchsstrafbarkeit, also zwei Sonderfälle sozusagen der Strafbarkeit, die in diesem
Semester wichtig waren und die für sich allein genommen ja schon kompliziert genug waren,
die werden jetzt miteinander kombiniert. Aber ich werde mich bemühen jedenfalls das halbwegs
anschaulich zu machen. Ich werde mich auch bemühen grundsätzlich hier die Sachen halbwegs schlank
darzustellen, damit der Podcast nicht zu umfangreich wird. Aber wie gesagt, es ist schon einiger Stoff
und ja es macht vielleicht auch Sinn das ein oder andere Beispiel zu bringen. Wir werden einfach
durchgehen sozusagen die Möglichkeiten des Versuchs bei der Mittelbahntäterschaft, bei der
Mittäterschaft, bei der Anstiftung und bei der Beihilfe. Ja und beginnen wollen wir mit dem
Versuch der Mittelbahntäterschaft und wir wollen jetzt bei der Mittelbahntäterschaft, also bei der
Versuchstrafbarkeit des Mittelbahntäters, des Hintermannes, wir wollen bei dieser Versuchstrafbarkeit
der Mittelbahntäterschaft, genau wie auch in den anderen Fällen, uns dann immer überlegen, was
gilt es hier für den Tatentschluss zu beachten, was gilt es für das unmittelbare Ansätzen zu
beachten. Dass wir bei diesen Versuchen natürlich auch immer eine Vorprüfung brauchen, also keine
Vollendung, Strafbarkeit des Versuchs, dass wir immer Rechtswidrigkeit und Schuld brauchen, das ist
ja völlig klar. Theoretisch werden wir auch immer eine Rücktrittsprüfung haben, das ist natürlich
schon was spezifisches, aber das machen wir in einem eigenen Podcast, damit es nicht zu überbordend
wird, sondern wir wollen uns eben immer damit beschäftigen, was brauchen wir bei diesen speziellen
Versuchskonstellationen im Tatentschluss und was brauchen wir beim unmittelbaren Ansätzen. Um uns
das vorstellen zu können vielleicht mal beim Versuch der Mittelbahntäterschaft ein kurzer
Beispielsfall, wie könnte so etwas aussehen, eine Konstellation, in der wir den Versuch der
Mittelbahntäterschaft zu prüfen haben. Also folgende Situation, A weiß, dass der B den O
überfallen möchte und er sagt dann zu B, du wenn du ihn überfallen möchtest, ich habe hier was
ganz tolles, ich habe hier so ein Fläschchen mit einem Betäubungsmittel, mit einem ganz harmlosen
Betäubungsmittel und einen Wattbausch, da schüttest du ein bisschen was auf den Wattbausch und hältst
es dem O mehrere Sekunden vor das Gesicht und dann wird er ohne irgendein Risiko ganz schnell
ohnmächtig und du kannst ihn leicht ausrauben. In Wahrheit ist in diesem Fläschchen nicht ein
harmloses Betäubungsmittel, sondern es ist eine hochgiftige Substanz, die wenn sie dem O längere
Zeit vor das Gesicht gehalten wird oder auch kürzere Zeit vor das Gesicht gehalten wird,
mit großer Wahrscheinlichkeit zu dessen Tod führen wird. Der A hasst nämlich den O und möchte
eigentlich sein Tod und möchte jetzt hier den B letzten Endes hier ausnutzen gewissermaßen als
Werkzeug für die Tötung des O einsetzen, denn der B mag zwar hinsichtlich eines Raubes vielleicht
auch Betäubungen hinsichtlich einer Körperverletzung vorsätzlich handeln, aber er handelt nicht
vorsätzlich hinsichtlich der Tötung des O, das heißt insoweit wäre er ein taugliches Werkzeug,
vorsatzlos, Strafbarkeitseffizit und da der A das weiß und das ausnutzt und das ganze Geschehen
lenkt, wäre er ein Mittelbarätäter, wenn das jetzt so passieren würde. Jetzt spinnen wir den
Fall aber sofort, dass das überhaupt nicht wirklich dazu kommt, sondern dass der B sich diese Substanz
irgendwie näher anschaut und ein bisschen misstrauisch ist und dann treufelt ein bisschen
was auf diesen Wattbausch und riecht aus einiger Entfernung dran und fällt da schon fast um und
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:39:23 Min
Aufnahmedatum
2021-05-27
Hochgeladen am
2021-05-27 15:46:04
Sprache
de-DE