51 - Beteiligung IX (Versuch der Beteiligung) [ID:33433]
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So meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem nächsten Podcast aus dem Bereich

Beteiligung Mehrerer. In diesem Podcast hier geht es um den Versuch der Beteiligung Mehrerer. Das

heißt, wenn wir das wieder versuchen zu verorten in dem allgemeinen Schema, mit dem wir jetzt jede

dieser Beteiligungspräsentationen begonnen haben, dann ist das etwas,

was übergreifend letzten Endes sowohl die Täterschaft als auch die Teilnahme betrifft.

Es geht nämlich um den Versuch bei verschiedenen Täterschaftsformen und es geht auch um den

Versuch bei der Teilnahme. Ich muss jetzt schon vorwarnen, der Podcast wird relativ ausführlich,

aber es lässt sich irgendwie nicht sinnvoll trennen an irgendeiner Stelle meiser achten,

sondern es ist sinnvoll, das zum einen im Zusammenhang zu besprechen und zum anderen ist es auch sinnvoll,

da immer wieder mal so ein bisschen Beispiele zu bringen, damit man sich diese sehr, ja doch

muss man leider sagen, schwierige und abstrakte Materie halbwegs vorstellen kann. Wir haben hier

jetzt sozusagen eine Kombination aus Problemen der Beteiligung Mehrerer und Problemen der

Versuchsstrafbarkeit, also zwei Sonderfälle sozusagen der Strafbarkeit, die in diesem

Semester wichtig waren und die für sich allein genommen ja schon kompliziert genug waren,

die werden jetzt miteinander kombiniert. Aber ich werde mich bemühen jedenfalls das halbwegs

anschaulich zu machen. Ich werde mich auch bemühen grundsätzlich hier die Sachen halbwegs schlank

darzustellen, damit der Podcast nicht zu umfangreich wird. Aber wie gesagt, es ist schon einiger Stoff

und ja es macht vielleicht auch Sinn das ein oder andere Beispiel zu bringen. Wir werden einfach

durchgehen sozusagen die Möglichkeiten des Versuchs bei der Mittelbahntäterschaft, bei der

Mittäterschaft, bei der Anstiftung und bei der Beihilfe. Ja und beginnen wollen wir mit dem

Versuch der Mittelbahntäterschaft und wir wollen jetzt bei der Mittelbahntäterschaft, also bei der

Versuchstrafbarkeit des Mittelbahntäters, des Hintermannes, wir wollen bei dieser Versuchstrafbarkeit

der Mittelbahntäterschaft, genau wie auch in den anderen Fällen, uns dann immer überlegen, was

gilt es hier für den Tatentschluss zu beachten, was gilt es für das unmittelbare Ansätzen zu

beachten. Dass wir bei diesen Versuchen natürlich auch immer eine Vorprüfung brauchen, also keine

Vollendung, Strafbarkeit des Versuchs, dass wir immer Rechtswidrigkeit und Schuld brauchen, das ist

ja völlig klar. Theoretisch werden wir auch immer eine Rücktrittsprüfung haben, das ist natürlich

schon was spezifisches, aber das machen wir in einem eigenen Podcast, damit es nicht zu überbordend

wird, sondern wir wollen uns eben immer damit beschäftigen, was brauchen wir bei diesen speziellen

Versuchskonstellationen im Tatentschluss und was brauchen wir beim unmittelbaren Ansätzen. Um uns

das vorstellen zu können vielleicht mal beim Versuch der Mittelbahntäterschaft ein kurzer

Beispielsfall, wie könnte so etwas aussehen, eine Konstellation, in der wir den Versuch der

Mittelbahntäterschaft zu prüfen haben. Also folgende Situation, A weiß, dass der B den O

überfallen möchte und er sagt dann zu B, du wenn du ihn überfallen möchtest, ich habe hier was

ganz tolles, ich habe hier so ein Fläschchen mit einem Betäubungsmittel, mit einem ganz harmlosen

Betäubungsmittel und einen Wattbausch, da schüttest du ein bisschen was auf den Wattbausch und hältst

es dem O mehrere Sekunden vor das Gesicht und dann wird er ohne irgendein Risiko ganz schnell

ohnmächtig und du kannst ihn leicht ausrauben. In Wahrheit ist in diesem Fläschchen nicht ein

harmloses Betäubungsmittel, sondern es ist eine hochgiftige Substanz, die wenn sie dem O längere

Zeit vor das Gesicht gehalten wird oder auch kürzere Zeit vor das Gesicht gehalten wird,

mit großer Wahrscheinlichkeit zu dessen Tod führen wird. Der A hasst nämlich den O und möchte

eigentlich sein Tod und möchte jetzt hier den B letzten Endes hier ausnutzen gewissermaßen als

Werkzeug für die Tötung des O einsetzen, denn der B mag zwar hinsichtlich eines Raubes vielleicht

auch Betäubungen hinsichtlich einer Körperverletzung vorsätzlich handeln, aber er handelt nicht

vorsätzlich hinsichtlich der Tötung des O, das heißt insoweit wäre er ein taugliches Werkzeug,

vorsatzlos, Strafbarkeitseffizit und da der A das weiß und das ausnutzt und das ganze Geschehen

lenkt, wäre er ein Mittelbarätäter, wenn das jetzt so passieren würde. Jetzt spinnen wir den

Fall aber sofort, dass das überhaupt nicht wirklich dazu kommt, sondern dass der B sich diese Substanz

irgendwie näher anschaut und ein bisschen misstrauisch ist und dann treufelt ein bisschen

was auf diesen Wattbausch und riecht aus einiger Entfernung dran und fällt da schon fast um und

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:39:23 Min

Aufnahmedatum

2021-05-27

Hochgeladen am

2021-05-27 15:46:04

Sprache

de-DE

Tags

versuchte Anstiftung versuchte Mittäterschaft versuchte mittelbare Täterschaft
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