So, herzlich willkommen zu unserem nächsten und damit zugleich auch letzten Podcast aus dem Bereich
der Beteiligungslehre. Es geht um den Rücktritt bei mehreren Beteiligten. Von der Einordnung her,
in unser Schema, was wir jetzt immer bei diesen Beteiligungspodcasts am Anfang hatten, würden wir
also sagen, wir sprechen hier sowohl über Bereiche der Täterschaft als auch über Bereiche der Teilnahme
bzw. auch letzten Endes Vorbereitungshandlungen zu Täterschaft und Teilnahme. Ganz konkret geht es
um die Paragraphen 24 Absatz 2 und 31 SDGB, also um zwei Vorschriften, die ja ehrlicherweise nicht
zu häufig vielleicht Klausurgegenstand sind, aber natürlich jetzt auch nicht irgendwie völlig
ausgeschlossen sind und die vor allem nicht ganz unkomplex sind. Man hat hier zwar einiges sozusagen
an Gesetzestext, das macht es dann wieder einfacher, aber das ist nicht völlig unkomplex vom
Verstehen her, deswegen macht es zumindest Sinn sich einmal einen Überblick über diese beiden
Vorschriften verschafft zu haben, das man im Kopf systematisiert zu haben, sodass man dann in einer
Klausursituation ja zumindest sie anwenden kann und einer vertretbaren vernünftigen Lösung zuführen
kann. Bei diesem Rücktritt von, ja ich habe es mal allgemein genannt, strafbaren Vorschriften
der Beteiligung, also sowohl Versuch als auch sonstigen strafbaren Vorbereitungshandlungen,
ist also zu unterscheiden. Zum einen zwischen § 24 Absatz 2, der regelt den Rücktritt, wenn wir
wirklich ins Versuchsstadium gekommen sind, Ausnahme, Rücktritt des Anstifters von der
versuchten Anstiftung auf der einen Seite und § 31 StGB, der regelt den Rücktritt im Strafbahn
Vorbereitungsstadium, also vor dem Versuch sowie bei der versuchten Anstiftung, also für Fälle können
wir allgemein sagen, dass § 30 StGB oder anders formuliert eben § 24 bezieht sich sozusagen auf
die Fälle des § 22 und § 31 bezieht sich auf die Fälle des § 30, das werden wir nachher dann
gerade bei § 31 auch noch mal genauer sehen, wie hier dessen einzelnen Nummern hier mit den
einzelnen Varianten des § 30 korrespondieren. So, starten wir mit den Fällen des Rücktritts
vom Versuch bei mehreren Beteiligten nach § 24 Absatz 2 StGB oder wie ich eben gesagt hatte mit
den Versuchsfällen des § 22 StGB und im Rücktritt davon. Was sind das für Fälle? Das sind zum einen
die Fälle des täterschaftlichen Versuchs bei mehreren Beteiligten und das ist zum anderen auch
die Frage, unter welchen Voraussetzungen kann ein Teilnehmer Straffreiheit trotz vollendeter
Teilnahmehandlung an einer nur im Versuchsstadium stecken gebliebenen Haupttat erlangen. Werfen
wir einen kurzen Blick ins Gesetz in den § 24 Absatz 2 nochmal. Sind an der Tat mehrere
Beteiligte, also das ist der Anwendungsbereich, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig
die Vollendung verhindert, also Stichwort Veränderung. Jedoch genügt zu seiner
Straflosigkeit auch sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen die Vollendung zu verhindern,
also freiwilliges ernsthaftes Bemühen, wenn Variante 1 sie, also die Tat, ohne sein Zutun
nicht vollendet oder Variante 2 unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
Grundlagen hatten wir uns schon einmal in der Präsentation zum Rücktritt ganz am Schluss
angeschaut, darauf würde es hier nochmal eingegangen, das wird nochmal aufgegriffen,
nochmal ein bisschen vertieft und auch mit Beispielen versehen, weil sie jetzt einfach
auch viel mehr schon von Täterschaft und Teilnahme wissen, wo wir als der Versuchspodcast gedreht
wurde noch überhaupt gar nicht waren und sie deswegen vielleicht noch nicht das alles so gut
verstehen konnten. Jetzt können wir es mit ein bisschen mehr Leben im Grunde genommen füllen.
Zunächst zum persönlichen Anwendungsbereich, das Gesetz spricht von der Situation, sind mehrere
beteiligt. Das klingt auf den ersten Blick ganz klar, wenn wir mehrere Beteiligte irgendwie haben,
müssen wir nach 24 Absatz 2 vorgehen. Trotzdem ist das im Detail nicht unumstritten, insbesondere
wird teilweise gesagt für den Mittelbahntäter, würde nicht Paragraph 24 Absatz 2, sondern 24
Absatz 1 gelten und auch für den Alleintäter, der nur mit irgendwelchen Teilnehmern zusammenwirkt,
die im Ausführungsstadium nicht mehr da sind. Bei Mittelbahntäter kann man das vielleicht noch
insofern dogmatisch begründen, dass man sagt, der Tatmittler, der ist straflos, das ist kein
richtiger Beteiligter, aber ich denke es sollte eigentlich für die Frage nach dem vorliegenden
Mehrerebeteiligten nicht darauf ankommen, ob diese einzelnen Beteiligten tatsächlich alle auch
strafbar sind. Also ich würde auch für den Mittelbahntäter den Paragraphen 24 Absatz 2
anwenden. Diskutieren könnte man, ob vielleicht der Tatmittler, der Vordermann nicht nach 24
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:33:54 Min
Aufnahmedatum
2021-05-27
Hochgeladen am
2021-05-27 15:46:12
Sprache
de-DE