54 - Webinar 01.06. (Hausaufgaben Rücktritt) [ID:33636]
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So, schön guten Morgen meine Damen und Herren, herzlich willkommen zu unserem Dienstagswebinar

in Strafrecht zwei.

Schönen guten Morgen auch Herr Lang, vielen Dank, dass Sie wieder dabei sind und im Frage-

und Antwortteil zur Verfügung stehen.

Ja, bevor wir mit unseren Hausaufgaben und den Fragen, die zusätzlich gestellt worden

sind, die ich da so ein bisschen wieder mit dazwischen gemischt habe, um sie zu besprechen,

bevor wir damit anfangen, vorab die Frage an Sie.

Gibt es irgendetwas organisatorisches, was wir klären müssten?

Das scheint im Moment nicht der Fall zu sein.

Dann können wir gleich hier oder kann ich gleich mal den Bildschirm freigeben und wir

können starten.

Moment.

Okay, gut, dann fangen wir zunächst an mit zwei Fragen in Anführungszeichen zum alten

Stoff, die noch gestellt worden sind.

Also nicht jetzt hier zu dem Stoff der Hausaufgaben, aber es ist ja nie ein Schaden, wenn man das

nochmal wiederholt oder Sachen nochmal klärt.

Die erste kurze Frage ist zur Zwischenachstheorie, schreibt der Kollege, muss der Zwischenakt

durch den Täter selbst erfolgen, zum Beispiel Waffe in die Hand nehmen, anlegen und so weiter,

oder kann der Zwischengang auch ein Vorgang sein, den der Täter gar nicht selbst in der

Hand hat, zum Beispiel der Pausengang, der muss erst noch ertönen oder das Opfer muss

erst noch kommen und sich in die Schussbahn begeben.

Das hat sich mir durch die Podcasts und das Skript nicht so wirklich eindeutig ergeben.

Das kann ich nachvollziehen, das tut mir leid, dass sich das nicht so eindeutig genug ergeben

hat.

Die Frage ist auch nicht so ganz einfach zu beantworten, denn man findet dazu auch in

vielen durchaus dicken Lehrbüchern nichts Exzplizites.

Wenn Sie meine Meinung sozusagen wissen wollen, und ich habe auch versucht das ein bisschen

durch Kommentar und Lehrbuchlektüre nochmal abzusichern, ist es so, dass im Ergebnis

es nicht nur Sachen sein müssen, die sozusagen durch den Täter selbst erfolgen.

Die Frage ist aber nur so ein bisschen von der terminologischen Einordnung.

Also teilweise wird eben dann bei dieser Zwischenachstheorie das Stichwort der Handlungsunmittelbarkeit

verwendet.

Das würde natürlich dafür sprechen, dass wir sagen, es kommt nur auf Handlungen des

Täters an.

Also müssen jetzt noch irgendwelche Handlungen des Täters, wesentliche Handlungen dazwischenkommen,

bevor es jetzt unmittelbar dann in die Phase der Tatbestandsverwirklichung geht.

Da ist natürlich dann auch über die Frage, das hatten wir auch besprochen teilweise

hier bei den Fragen, was sind dann wesentliche Handlungen sozusagen und wie kleinteilig

macht man das?

Teilweise wird dann auch so etwas Kritik daran geübt, dass man sagt, das führt zu einer

Art Zeitlupenstrafrecht, dass ein Geschehen, das vielleicht nur fünf Sekunden dauert,

in lauter kleine Schritte zerlegt und da dann eben die Frage ist, ob das dann wirklich

angemessen ist.

Aber das ist jetzt nicht die Frage, die hier gestellt worden ist.

Die Frage, die hier gestellt worden ist und was ist mit Dingen, die jetzt nicht der Täter

noch machen muss, sondern die äußerlich passieren müssen.

Also ich würde sagen, auch auf die kommt es an, aber das würde ich jetzt vielleicht

weniger an diesem Stichwort des Zwischenakts festmachen, sondern ich habe Ihnen ja gesagt,

aus meiner Sicht sind diese ganzen Ansätze, die es da zum unmittelbaren Ansätzen gibt,

miteinander zu kombinieren.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:23:29 Min

Aufnahmedatum

2021-06-01

Hochgeladen am

2021-06-01 16:20:15

Sprache

de-DE

Tags

Rücktritt vom Versuch fehlgeschlagener Versuch außertatbestandliche Zielerreichung
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