So, schönen guten Mittag, meine Damen und Herren. Herzlich willkommen zum Donnerstagswebinar im
Rahmen der Vorlesung Strafrecht 2. Herzlich willkommen, insbesondere auch Herr Gründl.
Danke, dass Sie wieder dabei sind und den Fragen- und Antwortteil entweder betreuen oder auch,
schauen wir mal, je nachdem, wie doch so häufig dann auch irgendwie uns in der Diskussion das
noch weiter bereichern. Wir sind heute jetzt in der Situation, dass ich, wenn ich nichts übersehen
habe, überhaupt keine neuen Fragen für heute bekommen habe von Ihnen irgendwie per E-Mail,
was natürlich nicht ausschließt, dass Sie Fragen stellen können. Und ich habe dann auch mal ein
bisschen was vorbereitet sozusagen als Programm. Es ist völlig okay, wenn wir ein bisschen weniger
Programm auch haben. Wir sind ja ohnehin überobligationsmäßig tüchtig eigentlich
immer, was so die wöchentliche Vorlesung und Podcastzeit zusammen angeht. Aber, wie gesagt,
wenn Fragen auftauchen, natürlich sehr gerne. Und beginnen wir vielleicht wieder damit, gibt es
irgendwelche organisatorischen Fragen, die Sie zur Vorlesung, zur irgendwann anstehenden Abschluss
Klausur oder was auch immer haben. Das sieht im Moment nicht so aus. Haben Sie irgendwelche
inhaltlichen Fragen, die Sie vielleicht jetzt nicht dazugekommen sind, schriftlich zu stellen,
aber die Ihnen auf der Seele brennen? Ja, genau. Hallo. Ja, genau. Und zwar, ich bin mir nicht sicher,
vielleicht haben Sie das auch schon gesagt. Ich bin mit dem Podcast leider noch nicht ganz so weit,
wie ich wollte. Und zwar wollte ich fragen, wie es ist mit einer Anstiftung oder mittelbarer
Täterschaft bei Sonderdelikten, also eine Besetzung im Amt. Wenn ich jetzt einen Polizisten anstifte,
schlag den doch jetzt mal, werde ich dann auch wegen Körperverletzung im Amt verurteilt? Das
kommt mir ein bisschen komisch vor. Das müsste dann noch normale Körperverletzung sein oder nicht?
Also bei der Anstiftung ist es so, dass Sie, also eine Anstiftung ist jedenfalls grundsätzlich
möglich. Ein Täter der Körperverletzung im Amt könnten Sie ja ohnehin sowieso nicht sein. Also
das heißt, wenn Sie jetzt irgendwie mittelbarer Täter wären oder so etwas, weil Sie dem jetzt
nicht sagen, schlag den mal, sonst sie bringen ihn irgendwie dazu, dann können Sie ohnehin kein
mittelbarer Täter einer Körperverletzung im Amt sein, weil Ihnen eben die Tätereigenschaft fehlt.
Anstifter können Sie grundsätzlich sein. Die Frage, ob Sie dann wegen Anstiftung zur
Körperverletzung im Amt bestraft werden oder wegen Anstiftung sozusagen zu einer normalen
Körperverletzung nur, das ist im Prinzip eine Frage. Also von daher passt die hier sehr gut
hin. Das Beispiel hatte ich jetzt in der Form sicherlich nicht, glaube ich, im Podcast. Das
ist eine Frage, wo es dann um den Paragraphen 28 geht. Der 28er solches, die Accessualitätsdurchbrechungen,
das war ja Gegenstand der Podcasts. Und wenn wir es mal in 28 anschauen, 28 Absatz 1, 28 Absatz 2,
da geht es ja um besondere persönliche Merkmale. Diese Amtsträgereigenschaft wäre ein solches
besonderes persönliches Merkmal. Jetzt müsste man sich die Frage stellen, ist dieses Merkmal
strafbarkeitsbegründend oder ist das Merkmal strafbarkeitsmodifizierend bei dieser Vorschrift?
Und da ja die Körperverletzung als solche auch unter Strafe steht, ist sie bei den Paragraphen
340 strafbarkeitsmodifizierend. Zu welchem Absatz kommen wir dann, falls Sie sich den Paragraphen
28 schon mal angeschaut haben oder irgendjemand anders, der vielleicht den Podcast angeguckt
hat und sich mit dem 28 schon beschäftigt hat? Wenn es eigentlich eine strafbarkeitsmodifizierendes
Merkmal ist, ja, Herr Rheinwald? Ja, wenn es strafbarkeitsmodifizierend ist,
würden wir zu Absatz 2 eigentlich kommen, oder? Genau, dann kommen wir zum Absatz 2. Und was ist
dann die Konsequenz für unsere Frage, wie ist der Anstift dazu bestrafen? Die Konsequenz ist ja dann
quasi, also wenn wir das jetzt bei Körperverletzung im Amt nehmen, dass der Täter eben wegen
Körperverletzung im Amt bestraft wird und der Teilnehmer nur wegen normaler Körperverletzung,
weil er ja diese, also quasi diese Eigenschaft, dieses persönliche Merkmal Amtsträger nicht hat.
Genau, also wegen Anstiftung zur Körperverletzung. Insofern hatten Sie die richtige Intuition,
als Sie gesagt haben, kann ja eigentlich nicht sein. Aber wie gesagt, man muss dann drauf achten,
um was es geht. Also wenn wir jetzt zum Beispiel hätten eine Rechtsbeugung,
beispielsweise Paragraph 339 StGB, wo wir auch einen Amtsträger haben und wenn Sie diesen
Amtsträger dann anstiften, dann, weil das ja etwas ist, was ist sozusagen ohne die Amtsträger oder
Richter Eigenschaft und dergleichen nicht gibt, dann wären Sie ganz normal wegen Anstiftung zur
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:27:42 Min
Aufnahmedatum
2021-06-17
Hochgeladen am
2021-06-17 15:56:57
Sprache
de-DE