6 - Einheit 6 (mittelbare Täterschaft) [ID:42548]
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Herzlich willkommen zur Einheit 6 zum Thema mittelbare Tätigkeit.

Bevor wir mit der Einheit 6 selber anfangen, erst mal ein kleiner administrativer Hinweis

gefolgt von einer Wiederholung, was wir in Einheit 5 gemacht haben.

Zunächst mal administrativ.

Ihr seht ja, wir haben hier eine Aufzeichnung und das hatten wir so am Montag bzw.

Freitag in unserer Einheit besprochen, dass aufgrund des Feiertags diese Einheit 6 als

eine Aufzeichnung euch zur Verfügung gestellt hat.

Die Freitags-PÜ wird daraufhin oder in Folge dessen umgewandelt in eine Fragenstunde.

Das heißt, ihr könnt da einfach hinkommen.

Das gilt explizit auch für diejenigen, die eigentlich am Montag-PÜ hätten.

Also wenn ihr wollt und die Zeit dafür habt, könnt ihr gerne freitags um 10.15 Uhr, also

10.00 Uhr CT, im Kollegenhaus 10.22 Uhr an der PÜ bzw.

Fragestunde teilnehmen.

Es ist natürlich durch die Raumkapazitäten begrenzt, aber normalerweise sollte da Raum

10.22 genug Platz zur Verfügung haben, dass da alle, die teilnehmen wollen und bei mir

in den beiden Kursen sind, teilnehmen können.

Wenn ihr Fragen habt, könnt ihr mir die gerne auch vorher schon mal per E-Mail zuschicken.

Das erleichtert mir ein bisschen die Vorbereitung, das wäre dementsprechend ganz gut.

Ansonsten schauen wir einfach mal, was da am Freitag kommt.

Das zum administrativen Vorwärtsweg.

Jetzt kommen wir zur Wiederholung.

Was haben wir in der letzten Einheit gemacht?

Wir haben uns in der letzten Einheit mit der Mithilterschaft nach §25 Absatz 2 SCGB auseinandergesetzt.

Dabei haben wir gesehen, die Mithilterschaft verlangt zwei Voraussetzungen letztendlich.

Nämlich einen gemeinsamen Tatplan, der auch durchaus nach herrschender Meinung konkludent geschlossen werden kann.

Und eine gemeinsame Tatbegehung.

Wobei bei der gemeinsamen Tatbegehung zu betrachten ist, ob der Tatbeitrag des jeweiligen Beteiligten ausreichend ist,

damit er als Täter gilt oder ob es in Anführungszeichen zu wenig ist.

Und er deshalb nur als Gehilfe gilt.

Das wird unterschiedlich gemacht.

Es gibt verschiedene Ansichten dabei.

Die zwei ältesten Ansichten, die müsst ihr so in der Klausur, zumindest die eine wahrscheinlich nicht bringen.

Sie sind so, auf jeden Fall werden sie auch nicht mehr vertreten.

Die zwei neueren Ansichten, die solltet ihr bringen.

Die zwei älteren Ansichten, das ist zum einen die formalobjektive Theorie,

die besagt, dass Täter nur derjenige ist oder sein kann,

der die Tatbestandsmerkmale selbst und in eigener Person verwirklicht.

Das ist mit dem heutigen Recht nicht mehr vereinbar.

Das zeigt das Thema unserer heutigen Einheit,

nämlich die mittelbare Täterschaft in §25 Absatz 1 StGB steht nämlich ausdrücklich,

dass man die Tat selbst oder durch einen anderen begehen kann.

Und damit ist die formalobjektive Theorie nicht mehr vertretbar.

Es gibt dann noch die streng subjektive Theorie,

die auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgeht und knallhart danach fragt,

ob der Täter mit oder der Beteiligte besser gesagt mit Täterwillen,

also sogenannten animus auctoris oder mit Teilnehmerwillen,

also dem sogenannten animus socii, handelt.

Hintergrund ist der Badewannenfall des Reichsgerichts.

Schaut euch den an, da wird dann verständlich,

warum das Reichsgericht damals so entschieden hat,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

00:55:15 Min

Aufnahmedatum

2022-06-04

Hochgeladen am

2022-06-05 00:56:04

Sprache

de-DE

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