Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Guten Morgen, begrüße Sie zum Europarecht. Bevor wir mit unseren dem Stoff der Vorlesung forwardfahren,
darf ich Sie ganz herzlich einladen, noch im Auftrag des Instituts für Anwaltsrecht
und Anwaltspraxis, vielleicht haben Sie davon schon gehört, das ist ja ein spezielles Institut
spezielles Institut bei uns hier am Fachbereich, das unter anderem eigentlich in erster Linie anbietet Fortbildung für Anwältinnen und Anwälte,
aber eben auch hin und wieder Angebote formuliert, die auch für Studierende voll Interesse sind.
Und es gibt vor allen Dingen immer wieder Rhetorikkurse für Jurastudierende.
Und ich bin vom Herrn Kollegen Stamm gestern informiert worden, dass in diesem Kurs wohl noch einige wenige Plätze frei sind.
Das heißt also, wenn Ihnen jetzt spontan das Halloween-Date abhanden gekommen ist und Sie an diesem Wochenende plötzlich doch nichts zu tun haben,
oder aber sich denken, also bevor dann abends die Gruselparty losgeht, vorher nochmal ein bisschen etwas sozusagen für die Stimmtraining und Rhetoriktraining zu tun,
da sind Sie herzlich eingeladen, es beginnt also jetzt schon diesen Freitag, diesen Freitag und Samstag jeweils von 9 bis 17 Uhr im Juridikum.
Melden Sie sich bitte direkt am Lehrstuhl von Herrn Stamm und sagen Sie, dass Sie gerne an der Veranstaltung noch teilnehmen möchten.
Es sind wie gesagt glaube ich noch zwei oder drei Plätze frei und das ist also noch möglich, dass Sie da noch weiter mitmachen.
Gut, wir haben uns in der letzten Sitzung mit einem sehr wichtigen Thema beschäftigt,
nämlich mit dem Thema der unmittelbaren Wirkung und Geltung von Sekundärrecht, insbesondere der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien.
Wir haben also da gesehen, dass der EGH in seiner Rechtsprechung dieses Argument entwickelt hat,
wonach Richtlinien, die ja eigentlich, jedenfalls so wie es der Vertrag vorgesehen hat, zunächst nicht unmittelbar wirksam sein sollen,
sondern eben von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollen und müssen, dass diese Richtlinien unter bestimmten Umständen eben doch auch unmittelbar wirken.
Das heißt also, dass sich unter bestimmten Umständen die einzelnen eben doch, privat passiert eben doch, auf Richtlinien berufen können.
Und wir haben auch gesehen, wie der EGH diese Rechtsprechung eben weiterentwickelt hat. Der gesagt hat, ja, gegenüber Staaten, den Mitgliedstaaten,
denjenigen, die also die Richtlinien hätten umsetzen müssen, gegenüber denjenigen kann sich der Einzelne auf eine Richtlinie berufen,
aber eben nicht gegenüber Privatpersonen, denn diese Pflicht zur Umsetzung betrifft nicht Privatpersonen.
Und der EGH hat eine Reihe von Argumenten angeführt, er hat einmal auf die nützliche Wirkung einer solchen unmittelbaren Anwendbarkeit abgestellt,
aber vor allen Dingen eben daraufhin, dass der Mitgliedstaat würde er hier nicht verpflichtet werden, gewissermaßen einen Vorteil daraus ziehen würde,
dass er selber eben sich hier rechtswidrig verhält, dass er also die Richtlinie nicht umgesetzt hat.
Wir haben auch gesehen, was die Voraussetzungen für die unmittelbare Wirkung von Richtlinien ist. Es muss zunächst einmal die Umsetzungsfrist eben abgelaufen sein,
das heißt also, die Frist innerhalb derer, die Richtlinie eigentlich hätte umgesetzt werden müssen. Der Mitgliedstaat muss konkret eben gegen seine Umsetzungspflicht verstoßen haben,
das heißt also, entweder die Richtlinie gar nicht umgesetzt haben oder sie fehlerhaft umgesetzt haben und dann die zwei großen, wichtigen Voraussetzungen,
die Richtlinie muss einerseits inhaltlich klar sein und andererseits unbedingt formuliert.
Und ich hatte Ihnen vorgestern einen kleinen Übungswahl ausgeteilt und hatte gesagt, das ist gewissermaßen Ihre Hausaufgabe,
ich habe auch noch ein paar Sachverhalte zurückbekommen, also wenn jemand am Dienstag nicht hier war, hätte ich noch ein paar Sachverhalte zur Verfügung.
Da vorne, hier, ich gebe das mal, geben Sie das mal so ein bisschen, schauen Sie selber, wer wo was noch braucht, geben Sie es so ein bisschen durch die Reihen.
Und dann schauen wir uns diesen Fall gemeinsam einmal an. Also wir haben es zu tun mit zwei Personen, beide sind vom Beruf Rettungssanitäter.
Der eine, der A ist beschäftigt bei der Berufsfeuerwehr, die B ist beschäftigt bei einer privatrechtlichen Red Cross GmbH, habe ich Sie mal genannt.
Und Sie haben beide mehr oder weniger den gleichen Arbeitsvertrag.
Nach diesem Arbeitsvertrag haben Sie im Durchschnitt wöchentlich 50 Stunden zu arbeiten, da ist auch der Bereitschaftsdienst im Umfang von bis zu drei Stunden täglich einbezogen.
Diese Regelungen stehen zum damaligen Zeitpunkt im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Deutschen Arbeitsgesetzes so weit, so gut.
Jetzt gibt es also hier eine Richtlinie, 93 104 vom 23. November 1993, wo es eben um die Arbeitszeitgestaltung, also letztlich um eine Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung geht.
Und da haben wir eben jetzt verschiedene Vorschriften, unter anderem haben wir hier auch den Artikel 6, wonach die durchschnittliche Arbeitszeit pro 7 Tage Zeitraum 48 Stunden nicht überschreitet.
Also Sie erkennen sofort, wir haben hier eine Inkongruenz von zwei Stunden nach dem deutschen Recht oder nach den Arbeitsverträgen 50 Stunden, nach dieser Richtlinie 48 Stunden.
Und die Richtlinie ist aber, so heißt es eben im letzten Absatz, noch nicht umgesetzt, obwohl die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist.
Und jetzt erheben die beiden Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, länger als 48 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt zu arbeiten.
Klares Argument, Sie sagen, wir haben hier einen Arbeitsvertrag, der sagt eigentlich 50 Stunden, wir können jetzt nicht einfach zwei Stunden abziehen, denn wir sind ja vertraglich verpflichtet.
Also bedarf es einer gerichtlichen Feststellung, dass wir dazu nicht verpflichtet sind und Sie glauben, Sie könnten sich hier eben auf die entsprechende Richtlinie berufen.
Sie können sich leicht vorstellen, die jeweiligen Arbeitgeber, einmal die Stadt, wie heißt sie, die Stadt zufingen und dann eben diese Red Cross GmbH werden erwidern und sagen, diese Richtlinie ist noch nicht umgesetzt.
Es gilt nach wie vor das geltende deutsche Arbeitsrecht und nach diesem Arbeitsrecht sind 50 Stunden in Ordnung.
Ja, das ist die Frage bzw. das ist der Fall. Können sich A und B, heißt die Fallfrage, in dem Gerichtsverfahren direkt auf die Richtlinie berufen?
Jetzt sind Sie dran. Wie gehen Sie sowas an?
Haben wir vorgestern besprochen, das heißt also, wenn Sie jetzt ein bisschen entweder in Ihrem mittelfristigen Kurzzeitgedächtnis kramen oder gerne auch erst mal nochmal in Ihre Unterlagen schauen, dann müssten Sie gewissermaßen einen ersten Überlegenschritt jetzt hier anstellen können.
Was ist die erste Frage, die wir stellen müssen, wenn wir eine Antwort auf die Frage geben wollen, ob die Richtlinie direkt, also ob sich A und B direkt in dem Gerichtsverfahren auf die Richtlinie berufen können.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:26:56 Min
Aufnahmedatum
2015-10-29
Hochgeladen am
2015-10-29 11:27:38
Sprache
de-DE
Die Vorlesung behandelt die Grundstrukturen des institutionellen und materiellen Unionsrechts einschließlich der Grundfreiheiten. Gegenstand der Veranstaltung sind jene Teile des Europarechts, die zum Pflichtstoff des Ersten Juristischen Examens zählen.