Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie ganz herzlich zur Vorlesung Strafrecht.at.
Organisatorisches hätte ich heute früh eigentlich nicht viel, aber ein bisschen was hat sich jetzt doch ergeben.
Zum einen, wir haben am Dienstag gesprochen über das Thema braucht man irgendwie ein Büchlein mit Definitionen.
Ich habe gesagt eigentlich eher nicht, wir stellen etwas zusammen, eine kurze Liste vielleicht mit den wichtigsten Sachen für den Studienanfang.
Diese Liste gibt es mittlerweile in Stutton auf den Seiten oder in der Gruppe zu den PÜ-Unterlagen.
Da ist ganz oben eine kurze Liste, das sind glaube ich drei oder vier Seiten mit Definitionen.
Irgendjemand hat schon ausgedruckt, wie viele Seiten sind es, ich weiß nicht, zwei, drei, zwei Blätter oder so etwas.
Mit den wichtigsten Definitionen jetzt hier so für den Studienanfang.
Also auf Stutton, dort wo Sie sonst auch die Lösungen für die propedeutischen Übungen finden.
Zum zweiten habe ich jetzt gerade, als ich das ausprobieren bzw. demonstrieren wollte,
wo man die normalen Vorlesungsunterlagen auf meiner Homepage findet, festgestellt,
dass die Seite zur Vorlesung Strafrecht.at sich jetzt im Moment jedenfalls nicht hat abrufen lassen.
Ich weiß nicht, ob Sie da irgendwie Schwierigkeiten hatten.
Ich habe vorgestern oder so mit der Seite bzw. mit einer anderen Seite, wo auch von anderen Lehrveranstaltungs-Sachen liegen,
keine Probleme gehabt und habe das gefunden.
Hat jemand von Ihnen beim Abrufen der Hausaufgaben Schwierigkeiten gehabt?
Also Sie haben es gestern versucht, da kam eine Fehlermeldung und heute geht es.
Habe ich das richtig verstanden?
Ach, danach ging es dann aus.
Okay, gut, vielleicht würde es jetzt auch noch mal gehen, wenn ich es jetzt auch noch mal versuchen würde.
Aber gut, von daher war es keine unüberwindbare Hürde, die Hausaufgaben abzurufen.
Das ist doch immerhin erfreulich.
Gut, sonst habe ich organisatorisch eigentlich nichts.
Haben Sie organisatorisch noch irgendwelche Fragen?
Ach so, ja. Es sind ein paar Leute jetzt wohl noch nachgekommen irgendwie letzte Woche,
die sich noch sehr erfreulich, sehr schön ematrikuliert haben hier bei uns zum Stichwort Skripte.
Ich habe jetzt noch mal einen Druck von ein paar Exemplaren der Skripte in Auftrag gegeben.
Ich gehe mal davon aus, dass wir die bis nächsten Dienstag hoffentlich haben,
sodass Sie also dann nach der Vorlesung vielleicht am Dienstag, wenn Sie wollen,
rasch rüber ins Juridikum gehen können und sich das AT-Skript holen können,
wenn Sie jetzt bisher noch keins haben.
Das als Hinweis für diejenigen, die jetzt erst später gekommen sind und die kein Skript mehr abbekommen haben.
Gut, wenn wir sonst nichts mehr haben, dann fangen wir an mit unseren Hausaufgaben
und verbinden das zugleich mit der Wiederholung dessen, was wir in der letzten Woche gemacht haben.
Die erste Frage. Was ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit?
Kann sich jemand noch erinnern, was eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist?
Entweder anhand eines Beispiels oder jetzt auch im Unterschied zu einem sozusagen normalen objektiven Tatbestandsmerkmal.
Eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist eine Bedingung,
welche tatsächlich erfüllt sein muss, aber weder schuld noch unrecht begründet.
Also das ist so richtig. Wenn Sie das auch so im Kopf haben, dann ist es natürlich noch besser.
Es geht darum, dass es einige wenige Straftatbestände gibt, bei denen Merkmale sind, die müssen einfach nur vorliegen.
Da muss sich kein Vorsatz drauf beziehen, keine Rechtsfähigkeit drauf beziehen.
Das sind einfach nur, wie der Name sagt, objektive Bedingungen dafür, dass jemand bestraft werden kann.
Es geht da um Tatbestände, bei denen das verbotene Verhalten eigentlich ein sehr weit gefasstes ist.
Und man sagt, es kann nicht sein, dass jeder, der das macht, bestraft wird.
Aber wenn eben bestimmte besonders schlimme Dinge passieren, dann wird man trotzdem bestraft.
Und man trägt sozusagen das Risiko dafür, ob diese schlimmen Dinge passieren oder nicht passieren.
Das Beispiel, das wir hatten, war der § 323a, der vollrauscht.
Wenn man sich also in den schuldunfähigen Zustand bis zum Verlust der Muttersprache bedrängt,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:26:54 Min
Aufnahmedatum
2013-10-31
Hochgeladen am
2013-10-31 13:35:10
Sprache
de-DE
Gegenstand der Vorlesung ist nach einer Einführung in das Gesamtsystem des staatlichen Strafens der Allgemeine Teil des StGB bzw. genauer: die allgemeinen Lehren von der Straftat (vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt; Fahrlässigkeit; Unterlassen; Versuch und Rücktritt; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen). Die Lehrveranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind dabei so konzeptioniert, dass bereits im ersten Semester ein Grobüberblick über den gesamten Vorlesungsstoff vermittelt wird, welchem im folgenden Semester Wiederholung und Vertiefung von Einzelfragen nachfolgen. Auf diese Weise soll zum einen im Wintersemester vermieden werden, dass die Grundstrukturen durch zahlreiche Details (d.h. also schon sprichwörtlich: „Der Wald durch zu viele Bäume“) undeutlich wird; zum anderen dient die Veranstaltung Strafrecht II im Sommersemester zugleich als Wiederholungsdurchgang.