6 - Grundrechte [ID:41999]
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Ja, dann einen schönen guten Nachmittag.

Ich begrüße Sie zur Vorlesung Grundrechte.

Auch wenn das Wetter so ist, dass man gerne noch draußen bleiben möchte oder die letzten

Sekunden ausnutzt, bis man in den Hörsaal kommt, darf ich Sie doch bitten, sich jetzt

niederzulassen und zu beruhigen.

Wir machen in unserer Vorlesung Grundrechte unter das, was wir bislang besprochen haben,

heute einen großen Strich und begeben uns gewissermaßen in den zweiten, wenn Sie so

wollen, den Hauptteil der Vorlesung.

Was haben wir bislang gemacht?

Wir haben uns mit den Begrifflichkeiten, dem Ort der Grundrechte im Grundgesetz beschäftigt.

Wir haben dann einen längeren Teil uns darüber unterhalten, was allgemeine Grundrechtslehren

sind, haben über Grundrechtsfunktionen gesprochen, die grundsätzliche Struktur einer Grundrechtsprüfung

kennengelernt, schließlich auch über Themen wie Grundrechtskollisionen, Grundrechtskonkurrenzen

gesprochen und haben dann der letzten Sitzung gewissermaßen immer noch als Teil des allgemeinen

Teils dieser Vorlesung uns mit der prozessualen Absicherung der Grundrechte beschäftigt,

insbesondere mit der Verfassungsbeschwerde, die uns dann natürlich jetzt auch in den

kommenden Wochen in diesem Semester, in dieser Vorlesung weiter beschäftigen wird, jedenfalls

wenn es um Falllösungen geht.

Wir werden ab heute uns in den kommenden Wochen, wie gesagt, der Hauptteil der Vorlesung mit

einzelnen Grundrechten beschäftigen.

Das müssen wir so vertieft machen, weil sich doch für die jeweiligen Grundrechte ganz

unterschiedliche Dogmatiken herausgebildet haben.

Die Grundrechte, das hatte ich zu Beginn der Vorlesung auch gesagt, eben nicht durch eine

einfache Lektüre des Grundgesetzes sich unmittelbar erschließen.

Wir werden auch hier wieder viel Rechtsprechung anschauen, auch um ein Stück weit die Rechtsprechungsentwicklung

nachzuvollziehen oder nachzuvollziehen.

Und wir werden uns natürlich auch, und das geht jetzt gerade durch die Reihen, auch hier

in dieser Sitzung mit Übungsfällen beschäftigen.

Das kann natürlich nicht das gewissermaßen ersetzen, was in den PÜs, in den probedeutischen

Übungen mit Ihnen gemacht wird.

Da haben Sie viel mehr Zeit, intensiver an den Fällen auch zu arbeiten.

Aber es ist mir wichtig, dass wir auch in der Vorlesung das, was wir hier besprechen,

was ich Ihnen hier erläutere, dass wir das auch hier gemeinsam anhand von Falllösungen

besprechen.

Es gibt dann keine ausformulierten Falllösungen, aber Sie werden dann jeweils in der Präsentation

auch, es wird eine Präsentation mit sozusagen einer Gliederung dann geben.

Und das sind natürlich dann auch nochmal Hinweise für Sie auch mit Blick auf die Übung.

Gibt es zu dem, was wir in der letzten Sitzung besprochen haben, Nachfragen oder auch sonst

allgemeine Nachfragen zu den Dingen der letzten Wochen?

Das sehe ich jetzt nicht.

Gut, dann können wir also anfangen.

Wir fangen heute an mit der allgemeinen Handlungsfreiheit, Artikel 2, Absatz 1.

Jetzt kann man sich natürlich als erstes fragen, warum fängt man nicht oben an, warum

fängt man nicht mit Artikel 1 an?

Das werden wir in der nächsten bzw. übernächsten Woche nochmal sehen.

Artikel 1, der Schutz der Menschenwürde, ist ein besonderes Grundrecht, das in seiner

Struktur sich ein Stück weit auch von den anderen Strukturen unterscheidet.

Und die sonstigen besonderen Grundrechte, die dann eben auch kommen, sind natürlich

dann immer nochmal ein Stück weit mit besonderen Schranken, mit besonderen Schutzbereichen,

mit besonderen Dogmatiken verknüpft.

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:31:06 Min

Aufnahmedatum

2022-05-12

Hochgeladen am

2022-05-13 05:29:39

Sprache

de-DE

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