6 - Strafprozessrecht [ID:3011]
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Wir sind stehen geblieben in der letzten Woche bei der Besprechung strafprozessaler Zwangsmaßnahmen.

Ganz kurz zur Einordnung vielleicht nochmal, was bedeutet strafprozessale Zwangsmaßnahmen?

Es geht darum, dass zur Wahrheitsermittlung, um eine Grundlage zu haben, unter die dann

subsumiert werden soll, Beweismittel gesucht werden können.

Beweismittel, die hier gesucht werden können, das können zum einen Aussagen sein, etwa

des Beschuldigten, darüber hatten wir in der Woche vorher ausführlich gesprochen, oder

es können eben irgendwelche Beweismittel sein, die man beim Beschuldigten, etwa wenn

man seine Wohnung durchsucht, indem man ihn untersucht, indem man Telefone abhört usw.

bekommt, um dann im Stadium des Ermittlungsverfahrens, in dem wir uns ja gerade befinden, um dann

im Stadium des Ermittlungsverfahrens eine Grundlage dafür zu haben, ob man am Ende

des Tages Anklagt, §170, Röhmisch I, StPO, ich danke der Kommilitonen für den kritischen

Blick auf die Uhr, ich hätte ihn auch gemacht, bei den Nachzüglern, also ob man Anklagt

am Ende des Tages, §170, Röhmisch I, StPO, oder ob man eben hat keinen hinreichenden

Tatverdacht.

Diese Ermittlungsmaßnahmen, diese Zwangsmaßnahmen sind regelmäßig Grundrechtseingriffe, und

zwar Grundrechtseingriffe nicht irgendwie in Prozessgrundrechte, sondern in die materiellen

Grundrechte, die Sie auch aus dem Grundkurs öffentlichen Recht im zweiten, bzw. wenn

Sie Sommersemesteranfänger sind im ersten Semester, erkennen, also typischerweise Eingriffe

etwa in das Grundrecht auf Telekommunikationsfreiheit, in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der

Wohnung oder dergleichen, also Strafprozess oder Grundrechtseingriffe, und das wissen

Sie aus der Grundrechtsvorlesung, da brauchen wir dann eine gesetzliche Regelung, die das

Gesetz gestattet, und wenn nun die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Regelung nicht vorliegen

oder wenn das Verfahren nicht eingehalten wird, dann haben wir einen Fehler bei der Beweiserhebung,

und der kann sich dann im Grunde genommen durch das ganze Verfahren fortsetzen, es

kann sich ja nämlich in der Hauptverhandlung die Frage stellen, können wir dieses Beweismittel

trotz des Fehlers bei der Beweiserhebung verwerten, bzw. wenn es eigentlich nicht

verwertet werden darf, weil ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot besteht und es trotzdem

verwertet wird, stellt sich eben die Frage, begründet das möglicherweise eine erfolgreiche

Revision, das also so allgemein zur Einordnung, Bedeutung und in den Verfahrensablauf.

Die Zwangsmaßnahmen sind zwar geregelt im allgemeinen Teil der STPO, da im Grunde genommen

theoretisch auch in anderen Verfahrensstadien Zwangsmaßnahmen angeordnet werden könnten,

aber regelmäßig wird es eben so sein, dass wir uns hier im Ermittlungsverfahren befinden.

Wir hatten dann so ein allgemeines Prüfungsschema für Zwangsmaßnahmen gesehen, Prüfungsschema

nicht in dem Sinn, dass Sie das genau mit all diesen Punkten dieser Reihenfolge immer

schreiben müssen, wie Sie es zum Beispiel bei der Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

in der VWGO machen oder dergleichen, sondern Prüfungsschema im Sinn von, was sind Punkte,

auf die man besonders achten muss, wo man sich überlegen muss, habe ich hier entweder

im Gesetzestext oder aber im Sachverhalt irgendwelche Anhaltspunkte dafür, hier was zu schreiben.

Da geht es also zum einen rein vom thematischen, was darf überhaupt gemacht werden, also um

welche Art von Eingriff handelt es sich.

Da geht es um die Frage, richtet sich der Eingriff gegen den Beschuldigten oder richtet

sich der Eingriff gegen dritte Personen.

Solche Dinge sind vielleicht nur gegen den Beschuldigten oder unter niedrigschwelligeren

Voraussetzungen jedenfalls gegen den Beschuldigten möglich.

Dann geht es ganz wichtig und ganz häufig um die Frage der Anordnungskompetenz, wer

darf das machen.

Im Grundsatz ist für Grundrechtseinkäfe, für die Anordnung natürlich der Richter zuständig.

Ist das etwas, was nur der Richter darf oder ist das etwas, was vielleicht auch die Staatsanwaltschaft

darf oder ihre Ermittlungspersonen oder vielleicht jeder beliebige Polizist oder ist es etwas,

das haben wir relativ häufig diese Struktur, dass grundsätzlich die Anordnungsbefugnis

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

02:15:35 Min

Aufnahmedatum

2013-05-27

Hochgeladen am

2013-06-10 11:46:00

Sprache

de-DE

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