Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren, herzlich willkommen.
Strafrecht besonderer Teil 1.
Wie immer von Montag auf Mittwoch keine Hausaufgaben, sodass wir im Prinzip gleich im Stoff weitermachen können.
Wir haben auch ein großes Programm.
Das soll allerdings Sie natürlich nicht davon abhalten, irgendwelche Rückfragen zu stellen,
wenn Sie zu dem, was wir am Montag besprochen haben, von sich aus jetzt irgendwelche Fragen
haben, die sich aufgetan haben.
Das scheint im Moment nicht der Fall zu sein.
Dann noch mal ganz kurz, dass wir den Anschluss finden.
Wir haben also jetzt über die Körperverletzungsdelikte gesprochen, haben das Grunddelikt behandelt
mit seinen beiden Begehungsvarianten und sind dann zu § 224 gekommen, bei dem wir stehen
geblieben sind.
§ 224, die Qualifikation, die besonders gefährliche Begehungsweisen zum Gegenstand hat, unabhängig
davon, ob nun wirklich dann der Erfolg der Eintritt auch besonders schwerwiegend ist,
das ist etwas, was dann zum § 226, über den wir heute auch sprechen werden, gehören
würde.
Der § 224 hat fünf Nummern.
Wir sind bei der Nummer 2 stehen geblieben bzw. haben die fast zu Ende besprochen.
§ 224 Absatz 1 Nummer 2 Alternative 2 als eigentlich wahrscheinlich die wichtigste Qualifikationsvariante
des § 224, die in ganz, ganz vielen Fällen, wo es um Körperverletzungen geht, zumindest
anzusprechen ist, sehr häufig auch vorliegt, nämlich die Verwendung eines gefährlichen
Werkzeugs, d. h. eines Gegenstandes, der nach seiner Beschaffenheit und nach der konkreten
Art der Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Wir hatten dann darüber gesprochen, dass Körperteile als solches, wohl keine solchen
Werkzeuge sind, wohl aber vielleicht etwa der Beschuhtefuß.
Wir hatten auch darüber gesprochen, dass jedenfalls nach der Rechtsprechung unbewegliche
Gegenstände oder nach der Herrschungmeinung unbewegliche Gegenstände auch keine Werkzeuge
sind, obwohl die Gefährlichkeit da im Grunde genommen durchaus vergleichbar sein kann,
glaube ich jetzt jemandem mit dem Kopf gegen einen beweglichen, an sich beweglichen Gegenstand
wie ein Autostoße oder gegen eine Wandstoße macht ja eigentlich keinen Unterschied.
Sehr häufig können wir oder mitunter jedenfalls können wir sowas dann auffangen, vielleicht
über den 224.1.5, über die das Leben gefährdende Behandlung.
Einen Punkt in dem Zusammenhang möchte ich noch ansprechen mit dem gefährlichen Werkzeug,
das heißt in § 224, die Körperverletzung muss begangen werden mittels des gefährlichen
Werkzeugs und die Rechtsprechung verlangt hier eine gewisse Unmittelbarkeit zwischen sozusagen
der Wirkung des Werkzeugs und der Verletzung.
Um das an einem Fall zu illustrieren, in der Examensklausur, die ich gerade korrigiere,
ist es so, dass ein, es könnte ein Erdhangenspiel, ein Autofahrer über einen Radfahrer erboßt
ist und um den sozusagen zu disziplinieren, überholt er ihn und fährt dann ganz kurz
vor ihm sozusagen mit dem Auto auf den Radweg, durchaus in der Hoffnung oder in der Annahme,
es könnte sein, dass der Radfahrer bei dem plötzlichen Bremsmanöver dann vielleicht
von seinem Fahrrad fällt und sich dann beim Aufprall auf dem Boden verletzt.
Das ist auch der Fall.
Frage § 224, 1.
Nummer 2, gefährliches Werkzeug, unmittelbar verletzend tut, dass sich an der Straße, auf
die er drauffällt, die ist kein Werkzeug, ein unbeweglicher Gegenstand, das eine Straße
kann man sich schwerlich vorstellen.
Kann das Auto ein gefährliches Werkzeug sein?
Grundsätzlich kommt natürlich ein Auto als gefährliches Werkzeug in Betracht.
Wenn ich auf einen Passanten drauffahre, dann ist das Auto in der konkreten Art der Verwendung
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:30:44 Min
Aufnahmedatum
2018-10-31
Hochgeladen am
2018-10-31 19:29:04
Sprache
de-DE