6 - Wirtschaftsstrafrecht [ID:6351]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Kurze Wiederholung zu dem, worüber wir zwei Wochen gesprochen haben.

Kann sich überhaupt noch jemand daran erinnern, worum es da gegangen ist?

Könnte jemand ein Stichwort in den Raum werfen, was so der Inhalt war?

Betrugs der Rivate.

Betrugs der Rivate, sehr schön.

Also diese Tatbestände, die um den Betrug herum postiert sind.

Da hatten wir gesagt, da gibt es in ganz vielen verschiedenen Gesetzen,

welche letztlich sind auch so Sachen wie zum Beispiel Steuerhinterziehung,

könnte man sagen, ist ein betrugsähnlicher Tatbestand.

Aber wir haben im Schwerpunkt gesprochen um die Betrugsderivate,

um das Pygmäenvolk sozusagen, dieser kleinen Vorschriften,

die sich um den Paragrafen 263 herum oder nach dem 263 im Gesetz angesiedelt haben.

Und diese Betrugsderivate versuchen wir mal zusammen.

Was haben wir denn da für Vorschriften kennengelernt?

Und was ist es da gegangen? Jeder eine. Eine Vorschrift.

Okay, gut. Eine Vorschrift. Subventionsbetrug.

Kapitalanlagebetrug.

Sie waren nicht da, okay.

Kreditbetrug.

Und eins hatten wir glaube ich noch, oder?

Und Submissionsbetrug.

Subventionsbetrug, Submissionsbetrug.

Der Unterschied zwischen einer Subvention und einer Submission.

Subvention eben die öffentliche Förderung und Submission die öffentliche Ausschreibung.

Ohne dass wir jetzt nochmal in die Details zurückgehen.

Was war denn sagen wir mal so, dass das gemeinsame im Prinzip bei all diesen Betrugstatbeständen

oder betrugsähnlichen Tatbeständen,

wie haben die sich vor allem unterschieden?

Vom § 263 und was ist überhaupt der Grund dafür, dass der Gesetzgeber das so was geschaffen hat,

so was eingeführt hat ins Gesetz, ja?

Also es ist allgemein so, dass bei diesen Straftatbeständen kein Eintritt eines Schadens,

der kausal durch das Täuschungshandeln im weiteren Sinne verursacht worden sein muss, erforderlich ist.

Und ja, warum hat der Gesetzgeber solche Straftatbestände geschafft?

Man sieht es doch, unser § 263, der einen Schaden voraus ist, gar nicht so schlecht.

Es macht doch irgendwie Sinn zu sagen, ich bestrafe jemanden deswegen, weil er einen Schaden verursacht hat.

Wir haben ja probiert, beim § 263 auch das im Rahmen unserer Sexpartie, die wir zu konstruieren,

und haben aber dann festgestellt, dass es auch bei der Fußwaage auch erst in diesem Rahmen von Subventionen bezugt,

was ja auch um komplexere Strukturen geht, das in dem Fall zu konstruieren.

Und deswegen hat halt der Gesetzgeber da speziell eine Tatbestände geschaffen.

Also es geht ganz allgemein gesprochen darum, dass der Nachweis aller Voraussetzungen,

also insbesondere Nachweis eines Schadenseintrittes, Berechnung eines Schadens,

Kausalitätsnachweis in bestimmten Konstellationen schwierig ist.

Sie haben angebracht, als Beispiel, den Subventionsbetrug, wo es deswegen schwierig ist,

weil ich ja im Grunde genommen als Subventionsgeber weiß, dass ich etwas ohne Gegenleistung weggebe

und dann über solche Figuren wie Zweckverfehlung dann vielleicht versuchen muss, das zu retten.

Beim Submissionsbetrug, beim Ausschreibungsbetrug sozusagen, da haben wir die Schwierigkeiten,

dass der Schaden, der sich ja im Prinzip durch eine Differenz zwischen dem tatsächlich dann gezahlten Preis

und dem in Anführungszeichen marktgerechten Preis ergeben würde, dass der ganz schwer zu bestimmen ist,

weil wenn der marktgerechte Preis gerade durch ein unmanipuliertes Submissionsverfahren festgesetzt werden soll,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:31:33 Min

Aufnahmedatum

2016-05-23

Hochgeladen am

2016-05-23 17:22:04

Sprache

de-DE

Tags

Untreue Vorstandsvergütung Anerkennungsprämien Mannesmann
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