So, herzlich willkommen meine Damen und Herren zu dem nächsten Podcast Strafrecht 2, jetzt hier zum
dritten Teil der Straftaten gegen die persönliche Freiheit, verbunden sozusagen im Wortsinne mit einem,
wie sagt man so schön, mit einem kleinen Gruß aus der Küche, also hier mit nichts zu essen,
sondern mit einem Gruß von mir aus meiner Küche. Das ist für sie eigentlich keine wichtige
Information, aber falls der eine oder andere sich wundert, dass der Hintergrund ein bisschen anders
ausschaut als bei den anderen Podcasts. Die Delikte, mit denen wir uns heute beschäftigen,
habe ich unter die Unterüberschrift Ausweitung des Strafrechts, Schrägstrich Empörungstrafrecht
gestellt. Es geht also hier um zwei Straftatbestände, die noch gar nicht so lange im
StGB existieren bzw. teilweise in neuerer Zeit erst reformiert worden sind, nämlich Paragraf 238,
die Nachstellung, den sogenannten Stalking Tatbestand und Paragraf 113, Paragraf 114,
der Widerstand der tägliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Beide Straftatbestände
sind nicht etwas, was jetzt irgendwie in einer Klausur typischerweise im Mittelpunkt des Interesses
steht, aber beides sind Straftatbestände, die in einer Klausur sich auch ganz gut in andere Kontexte
einbauen lassen und daher durchaus auch einmal eine Rolle spielen könnten, sodass man von ihnen
erwarten kann, dass sie wissen, es gibt die Tatbestände, sie kennen ihre Struktur so halbwegs
und sie können sie subsumieren und zum anderen eben vielleicht auch rechtspolitisch ganz interessant,
weil es eben zum Teil aktuellere Entwicklungen sind, um die es hier auch geht, dass man mal so
sieht, wie tickt eigentlich gegenwärtig unser Strafgesetzgeber. Gut, wir fangen an mit dem
Paragraphen 238 der Nachstellung. Nachstellung, das ist ein etwas seltsamer, so ein bisschen
altbacken wirkender Begriff, stammt aus der Jägersprache, der Jäger stellt dem Wild nach,
er nimmt also seine Pferde auf, er lauert ihm auf, um es dann zu erschießen. Ganz so schlimm läuft
es typischerweise zum Glück in den meisten Stalking-Fällen oder in den Fällen, die wir
von Paragraph 238 erfassen, dann nicht. Es geht da um andere Verhaltensweisen und diese
Verhaltensweisen so ganz klar zu beschreiben und abzugrenzen, das ist nicht so einfach. Warum? Wenn
wir uns so überlegen, was verstehen wir unter Stalking, dann würden wir so allgemein vielleicht,
wenn wir es nicht anhand von Beispielen festmachen, versuchen zu definieren, da ist jemand,
der nimmt von meinem Leben mehr Notiz, als mir das Recht ist, der greift stärker in mein Leben ein,
präsentiert sich häufiger, als ich das eigentlich möchte und das ist mir dann insgesamt irgendwie
unangenehm und möglicherweise fühle ich mich da sogar ein Stück weit irgendwie bedroht,
aber jedenfalls belästigt, so dass wir sagen könnten, also der Schutz des Paragraphen 238
zielt auf diesen Schutz vor einer solchen Form von Belästigung, geschütztes Rechtsgut ist,
also dann auch so das Gefühl irgendwie unbelästigt zu sein, das Gefühl einer Sicherheit letzten Endes,
die Freiheit von furchtständig mit jemanden konfrontiert werden zu müssen, mit dem man
eigentlich nicht konfrontiert werden möchte und das macht eigentlich dann auch schon wieder sehr
deutlich, dass natürlich die Abgrenzung zwischen einem tatbestandlichen Verhalten und einem
tatbestandslosen Verhalten im Einzelfall schwierig ist, da gibt es vielleicht Dinge,
die sind ein Stück weit lästig, aber trotzdem noch völlig sozial adäquat und es gibt vielleicht
Dinge, die sind nicht mehr wirklich sozial adäquat, aber deswegen ja doch noch nicht
strafwürdig, also wenn wir mal sagen so etwa die Aufnahme in elektronischer Kommunikation,
wenn ihnen irgendwie ein Verehrer schrägstrich eine Verehrerin mal ein paar Tage lang jeden Tag
keine Ahnung zehn Nachrichten, also nette Nachrichten, kurze Nachrichten per E-Mail,
SMS, WhatsApp, was auch immer schickt, dann ist das vielleicht bei einem jungen verliebten
Menschen irgendwo noch sozial adäquat, wenn das dann vielleicht mal 20 Nachrichten sind,
dann ist es irgendwann nicht mehr sozial adäquat und ist vielleicht schon irgendwie sozial lästig,
aber die Frage ist dann wirklich strafbar, aber wenn eben dann diese Nachrichten dann auch einen
bestimmten Duktus haben oder sich das eben über eine längere Zeit hinwegzieht, dann kann man sich
schon die Frage stellen, ist das nicht vielleicht ein strafrechtlich relevantes Rechtsgut, was hier
betroffen ist oder sagt man ja, das sind eben so Dinge, die muss man irgendwie in einer Gesellschaft,
wo man mit anderen Menschen zusammenlebt, dann irgendwie aushalten und wir setzen die Grenze
erst dort fest, wo eben dann tatsächlich andere Rechtsgüter etwas klarer betroffen sind, also wo
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
00:44:48 Min
Aufnahmedatum
2021-07-04
Hochgeladen am
2021-07-04 21:47:57
Sprache
de-DE